Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat nach § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gerhard Z*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Schuchlenz, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, aus Anlass der Eingabe des Klägers vom 27. Februar 2002 in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat nach Paragraph 11 a, Absatz 3, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gerhard Z*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Schuchlenz, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, aus Anlass der Eingabe des Klägers vom 27. Februar 2002 in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Eingabe des Klägers vom 27. 2. 2002 wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Urteil des erkennenden Senates vom 11. Dezember 2001, GZ 10 ObS 375/01x, wurde der Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. 8. 2001, GZ 7 Rs 157/01i-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. 3. 2001, GZ 32 Cgs 243/00t-9, abgeändert worden war, keine Folge gegeben. Mit Eingabe vom 27. 2. 2002 macht der Kläger nunmehr verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in der gegenständlichen Sozialrechtssache maßgebenden Bestimmungen des § 71 Abs 1 Z 1 GSVG idF des Steuerreformgesetzes 2000 (BGBl I 1999/106) und des § 71 Abs 2 GSVG geltend.Mit Urteil des erkennenden Senates vom 11. Dezember 2001, GZ 10 ObS 375/01x, wurde der Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. 8. 2001, GZ 7 Rs 157/01i-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. 3. 2001, GZ 32 Cgs 243/00t-9, abgeändert worden war, keine Folge gegeben. Mit Eingabe vom 27. 2. 2002 macht der Kläger nunmehr verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in der gegenständlichen Sozialrechtssache maßgebenden Bestimmungen des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2000 (BGBl römisch eins 1999/106) und des Paragraph 71, Absatz 2, GSVG geltend.
Rechtliche Beurteilung
Diese Eingabe war schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen, weil der Oberste Gerichtshof - wie dargelegt - über die seinerzeitige Revision des Klägers bereits entschieden hat und einer neuerlichen Entscheidung daher das Prozesshinderniss der entschiedenen Sache ("res iudicata") entgegensteht. Im Übrigen handelt es sich bei der Ergreifung eines Rechtsmittels um eine einheitliche, abgeschlossene Prozesshandlung, die der Partei gegen dieselbe Entscheidung nur einmal zusteht. Es wäre daher auch aus diesem Grund eine Ergänzung der Rechtsmittelschrift, mag sie Richtigstellungen oder Nachträge bezwecken, innerhalb der Rechtsmittelfrist oder nach ihrem Ablauf eingebracht werden, nicht zulässig (MGA, ZPO15 ENr 2 zu § 465 mwN ua).Diese Eingabe war schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen, weil der Oberste Gerichtshof - wie dargelegt - über die seinerzeitige Revision des Klägers bereits entschieden hat und einer neuerlichen Entscheidung daher das Prozesshinderniss der entschiedenen Sache ("res iudicata") entgegensteht. Im Übrigen handelt es sich bei der Ergreifung eines Rechtsmittels um eine einheitliche, abgeschlossene Prozesshandlung, die der Partei gegen dieselbe Entscheidung nur einmal zusteht. Es wäre daher auch aus diesem Grund eine Ergänzung der Rechtsmittelschrift, mag sie Richtigstellungen oder Nachträge bezwecken, innerhalb der Rechtsmittelfrist oder nach ihrem Ablauf eingebracht werden, nicht zulässig (MGA, ZPO15 ENr 2 zu Paragraph 465, mwN ua).
Die unzulässige Eingabe des Klägers war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E65150 10ObS375.01x-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00375.01X.0416.000Dokumentnummer
JJT_20020416_OGH0002_010OBS00375_01X0000_000