TE OGH 2002/4/16 10ObS88/02t

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Veröffentlicht am 16.04.2002
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Hübner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ernst Boran (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Markus G*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwalt Gesellschaft mbH in Graz, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, 1061 Wien, Linke Wienzeile 48-52, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Dezember 2001, GZ 7 Rs 268/01p-30, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. September 2001, GZ 32 Cgs 218/00y-25, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat zutreffend den Anspruch des Klägers auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253d Abs 1 ASVG verneint. Es kann daher gemäß § 510 Abs 3 Satz 2 ZPO auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden.Das Berufungsgericht hat zutreffend den Anspruch des Klägers auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 253 d, Absatz eins, ASVG verneint. Es kann daher gemäß Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden.

Den Revisionsausführungen ist noch folgendes entgegenzuhalten:

Richtig ist der Hinweis des Revisionswerbers, dass bei Beurteilung der geminderten Arbeitsfähigkeit eines Versicherten nach § 253d Abs 1 ASVG nicht bloß ein Berufsschutz, sondern ein Tätigkeitsschutz ausschlaggebend ist. Entsprechend dem Wortlaut des § 253d Abs 1 Z 4 ASVG "durch diese Tätigkeit" wird nur auf die während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG ausgeübte gleiche oder gleichartige Tätigkeit abgestellt, allerdings - entgegen der Auffassung des Revisionswerbers - nicht mit dem auf einem bestimmten Arbeitsplatz, sondern mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischer Weise gefragten Inhalt (RIS-Justiz RS0087658). Der Versicherte darf nur nicht auf andere als die bisher überwiegend geleisteten Tätigkeiten verwiesen werden (SSV-NF 12/121 ua).Richtig ist der Hinweis des Revisionswerbers, dass bei Beurteilung der geminderten Arbeitsfähigkeit eines Versicherten nach Paragraph 253 d, Absatz eins, ASVG nicht bloß ein Berufsschutz, sondern ein Tätigkeitsschutz ausschlaggebend ist. Entsprechend dem Wortlaut des Paragraph 253 d, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG "durch diese Tätigkeit" wird nur auf die während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG ausgeübte gleiche oder gleichartige Tätigkeit abgestellt, allerdings - entgegen der Auffassung des Revisionswerbers - nicht mit dem auf einem bestimmten Arbeitsplatz, sondern mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischer Weise gefragten Inhalt (RIS-Justiz RS0087658). Der Versicherte darf nur nicht auf andere als die bisher überwiegend geleisteten Tätigkeiten verwiesen werden (SSV-NF 12/121 ua).

Nach den maßgebenden Feststellungen der Vorinstanzen sind bei der Tätigkeit als Werkstättenschreiber über den Tag verteilt üblicherweise zwischen der Hälfte und maximal zwei Drittel der Arbeitszeit Bildschirmarbeiten zu verrichten und fallweise (während weniger als einem Drittel der Arbeitszeit) ist zur Abdeckung von Belastungsspitzen auch die Erbringung eines forcierten Arbeitstempos berufsnotwendig. Dem Kläger ist aufgrund seines medizinischen Leistungskalküls ein forciertes Arbeitstempo zumutbar, wenn dieses in Summe ein Drittel seines Arbeitstages nicht überschreitet. Er ist auch weiterhin zur Verrichtung von Bildschirmarbeit im Ausmaß von 75 % der täglichen Normalarbeitszeit (sechs von acht Stunden) in der Lage, wobei dem Kläger nach eineinhalbstündiger ununterbrochener Bildschirmarbeit für die Dauer von 30 Minuten ein Tätigkeitswechsel möglich sein muss. Damit entspricht das medizinische Leistungskalkül des Klägers, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, den an einen Werkstättenschreiber üblicher Weise gestellten Anforderungen und es halten sich die im Hinblick auf die Bildschirmarbeit erforderlichen Einschränkungen auch im Rahmen der in § 10 der Bildschirmarbeitsverordnung (BGBl II 1998/124) über Pausen und Tätigkeitswechsel getroffenen Regelung. Der Kläger ist somit ohne Gefährdung seiner Gesundheit weiterhin in der Lage, im vollen Umfang denjenigen Anforderungen zu entsprechen, die auf dem Arbeitsmarkt an einen Werkstättenschreiber üblicherweise gestellt werden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253d ASVG liegen daher nicht vor.Nach den maßgebenden Feststellungen der Vorinstanzen sind bei der Tätigkeit als Werkstättenschreiber über den Tag verteilt üblicherweise zwischen der Hälfte und maximal zwei Drittel der Arbeitszeit Bildschirmarbeiten zu verrichten und fallweise (während weniger als einem Drittel der Arbeitszeit) ist zur Abdeckung von Belastungsspitzen auch die Erbringung eines forcierten Arbeitstempos berufsnotwendig. Dem Kläger ist aufgrund seines medizinischen Leistungskalküls ein forciertes Arbeitstempo zumutbar, wenn dieses in Summe ein Drittel seines Arbeitstages nicht überschreitet. Er ist auch weiterhin zur Verrichtung von Bildschirmarbeit im Ausmaß von 75 % der täglichen Normalarbeitszeit (sechs von acht Stunden) in der Lage, wobei dem Kläger nach eineinhalbstündiger ununterbrochener Bildschirmarbeit für die Dauer von 30 Minuten ein Tätigkeitswechsel möglich sein muss. Damit entspricht das medizinische Leistungskalkül des Klägers, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, den an einen Werkstättenschreiber üblicher Weise gestellten Anforderungen und es halten sich die im Hinblick auf die Bildschirmarbeit erforderlichen Einschränkungen auch im Rahmen der in Paragraph 10, der Bildschirmarbeitsverordnung (BGBl römisch II 1998/124) über Pausen und Tätigkeitswechsel getroffenen Regelung. Der Kläger ist somit ohne Gefährdung seiner Gesundheit weiterhin in der Lage, im vollen Umfang denjenigen Anforderungen zu entsprechen, die auf dem Arbeitsmarkt an einen Werkstättenschreiber üblicherweise gestellt werden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 253 d, ASVG liegen daher nicht vor.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E65242 10ObS88.02t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00088.02T.0416.000

Dokumentnummer

JJT_20020416_OGH0002_010OBS00088_02T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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