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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
TKG 2003 §37 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der T-Mobile Austria GmbH in Wien, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 29/9, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 10. Juli 2006, Zl Z 8/06-18, betreffend Zusammenschaltungsanordnung (mitbeteiligte Partei: Hutchison 3G Austria GmbH in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Bertram Burtscher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde "gemäß §§ 41 Abs. 2 Z. 9, 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 iVm §§ 117 Z. 7, 121 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003 idgF (im Folgenden 'TKG 2003'), iVm den Bescheiden der Telekom-Control-Kommission vom 27. Oktober 2004 zu M 15b/03-31 und M 15e/03-30" für die Zusammenschaltung des öffentlichen Kommunikationsnetzes der mitbeteiligte Partei mit dem öffentlichen Kommunikationsnetz der Beschwerdeführerin eine Zusammenschaltungsanordnung getroffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdefall gleicht in den entscheidungswesentlichen Sach- und Rechtsfragen jenem, der dem hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2006/03/0028, zu Grunde lag. Auf dieses wird daher gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen.
Die Aufhebung der als ausdrückliche Grundlage für die nunmehrige Festlegung der Zusammenschaltungsentgelte herangezogenen Bescheide der belangten Behörde vom 27. Oktober 2004, Zlen M 15b/03-31 und M 15e/03-30, führt auch im Beschwerdefall zur Aufhebung des nunmehr angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003.
Wien, am 28. Februar 2007
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006030123.X00Im RIS seit
20.04.2007