TE OGH 2002/4/16 10ObS198/01t

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Veröffentlicht am 16.04.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Leopold Smrcka (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in den zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Sozialrechtssachen der klagenden Parteien 1. Gerhard E*****, ohne Beschäftigung, *****, und 2. Siegfried F*****, ohne Beschäftigung, *****, beide vertreten durch Stütz & Starzengruber Rechtsanwälte Ges.b.R., Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. April 2001, GZ 12 Rs 129/01d-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. Februar 2001, GZ 3 Cgs 250/00v-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurücknahme der Klagen wird zur Kenntnis genommen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind wirkungslos.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach Einlangen der Rechtssache beim Obersten Gerichtshof, jedoch vor der Entscheidung haben die beiden Kläger jeweils erklärt, die Klage zurückzuziehen. Gemäß § 72 Z 2 lit a ASGG bedarf der Versicherte zur Zurückziehung seiner Klage in keinem Fall der Zustimmung des Versicherungsträgers. Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach unter anderem bis zur Entscheidung des Berufungsgerichtes die Klage zurückgenommen werden kann, ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 513 mwN). In diesem Fall ist in analoger Anwendung der Bestimmung des § 483 Abs 3 letzter Satz ZPO durch Senatsbeschluss auszusprechen, dass die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind (Kuderna, ASGG2 Anm 6 zu § 72; 10 ObS 239/01x mwN ua).Nach Einlangen der Rechtssache beim Obersten Gerichtshof, jedoch vor der Entscheidung haben die beiden Kläger jeweils erklärt, die Klage zurückzuziehen. Gemäß Paragraph 72, Ziffer 2, Litera a, ASGG bedarf der Versicherte zur Zurückziehung seiner Klage in keinem Fall der Zustimmung des Versicherungsträgers. Die Bestimmung des Paragraph 483, Absatz 3, ZPO, wonach unter anderem bis zur Entscheidung des Berufungsgerichtes die Klage zurückgenommen werden kann, ist gemäß Paragraph 513, ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 513, mwN). In diesem Fall ist in analoger Anwendung der Bestimmung des Paragraph 483, Absatz 3, letzter Satz ZPO durch Senatsbeschluss auszusprechen, dass die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind (Kuderna, ASGG2 Anmerkung 6 zu Paragraph 72 ;, 10 ObS 239/01x mwN ua).

Anmerkung

E65571 10ObS198.01t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00198.01T.0416.000

Dokumentnummer

JJT_20020416_OGH0002_010OBS00198_01T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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