Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter OLWR Dr. Peter Hübner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ernst Boran (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gorica O*****, vertreten durch Dr. Johann Zivic, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, wegen Invaliditätspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Juli 2001, GZ 7 Rs 231/01v-74, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 1. März 2001, GZ 22 Cgs 86/98t-69, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, sodass gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO auf deren Richtigkeit verwiesen werden kann.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, sodass gemäß Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO auf deren Richtigkeit verwiesen werden kann.
Den Revisionsausführungen ist noch Folgendes entgegenzuhalten:
Die Revisionswerberin zieht nicht in Zweifel, dass im Sinn der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0084939) vom Versicherten - sogar bei einem "langjährigen Wohnsitz" - eine Wohnsitzverlegung gefordert werden kann, die ihn in die Lage versetzt, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erreichen, wenn die Wohnsitzverlegung - wie hier - aus medizinischen Gründen zumutbar ist; bildet doch die Lage des Wohnortes im Einzelfall ein persönliches Moment, das bei der Prüfung der Frage, ob Invalidität besteht, außer Betracht zu bleiben hat (RIS-Justiz RS0084871; RS0085017; 10 ObS 33/01b; 10 ObS 202/01f mwN).
Von diesen Grundsätzen ausgehend kommt aber auch eine mit sechs Monaten befristete (Weiter-)Gewährung der Invaliditätspension, wie sie der Revision vorschwebt, nicht in Betracht. Auch dabei würde nämlich auf persönliche Momente des Versicherten abgestellt, deren Berücksichtigung bei der Beurteilung der Invalidität jedoch nach ständiger Rechtsprechung ausgeschlossen ist (SSV-NF 1/4; 1/20; 2/105; 4/48; 10 ObS 343/00i mwN ua).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E65278 10ObS385.01tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00385.01T.0416.000Dokumentnummer
JJT_20020416_OGH0002_010OBS00385_01T0000_000