TE OGH 2002/4/16 10ObS366/01y

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Veröffentlicht am 16.04.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter OLWR Dr. Peter Hübner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ernst Boran (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hanna E*****, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm ua, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Pflegegeld, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Juli 2001, GZ 7 Rs 234/01k-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 28. März 2001, GZ 4 Cgs 218/00b-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen ist daher nur kurz zu erwidern, dass nach ständiger Rechtsprechung vom Revisionsgericht auch in einer Sozialrechtssache nicht zu prüfen ist, ob die schon in der Berufung behaupteten und vom Berufungsgericht behandelten angeblichen Mängel des Verfahrens erster Instanz (hier die unterlassene Einholung weiterer Gutachten) vom Gericht zweiter Instanz zutreffend verneint wurden (SSV-NF 11/15; 7/74 mwN ua; Kodek in Rechberger² Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO mwN; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Auch die Frage, ob weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, gehört zur irrevisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 7/12 mwN; RIS-Justiz RS0043061 [T11]). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Tatsachen- und Beweisrüge der klagenden Partei inhaltlich auseinandergesetzt. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen ist daher nur kurz zu erwidern, dass nach ständiger Rechtsprechung vom Revisionsgericht auch in einer Sozialrechtssache nicht zu prüfen ist, ob die schon in der Berufung behaupteten und vom Berufungsgericht behandelten angeblichen Mängel des Verfahrens erster Instanz (hier die unterlassene Einholung weiterer Gutachten) vom Gericht zweiter Instanz zutreffend verneint wurden (SSV-NF 11/15; 7/74 mwN ua; Kodek in Rechberger² Rz 3 Absatz 2, zu Paragraph 503, ZPO mwN; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Auch die Frage, ob weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, gehört zur irrevisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 7/12 mwN; RIS-Justiz RS0043061 [T11]). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Tatsachen- und Beweisrüge der klagenden Partei inhaltlich auseinandergesetzt. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E65574 10ObS366.01y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00366.01Y.0416.000

Dokumentnummer

JJT_20020416_OGH0002_010OBS00366_01Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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