TE OGH 2002/4/17 9Ob83/02z

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Veröffentlicht am 17.04.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ.Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Thomas Mader, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Steiner und Mag. Isbetcherian, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wegen EUR 35.567,81 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25. Jänner 2002, GZ 4 R 218/01k-14, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Ausführungen der Revisionswerberin, sie habe der Beklagten den Auftrag erteilt, eine zum Gebrauch taugliche Feder zu konstruieren, sodass die Beklagte für die Untauglichkeit der Feder einzustehen habe, trägt dem festgestellten Sachverhalt nicht hinreichend Rechnung. Es steht nämlich fest, dass die Beklagte von vornherein beauftragt wurde, eine Feder zu konstruieren, die in den schon vorgegebenen Raum (der von Anfang an vom Vertreter der Beklagten als "sehr klein" problematisiert worden war) hineinpasst. Damit war der der Beklagten eingeräumte Spielraum aber von vornherein eingeschränkt. Dazu kommt, dass der Vertreter der Beklagten bei der Vorführung der konstruierten Musterfeder ausdrücklich darauf hinwies, dass eine Zugfeder oder eine Drehfeder mit mehr Windungen besser wäre, was jedoch im vorhandenen Einbauraum nicht möglich sei. Die dafür erforderliche Umkonstruktion der Geräte, in die die Federn einzubauen waren, wurde von der Klägerin jedoch ausdrücklich abgelehnt. Es wurde daher vereinbart, dass die Klägerin die Federn einer Prüfung unterziehen und gegebenenfalls eine entsprechende Bestellung vornehmen solle.

Damit bleibt aber - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - nur mehr die Frage, ob die Beklagte mit ihren eben wiedergegebenen Hinweisen ihrer Warnpflicht nachgekommen ist. Ob die Klägerin selbst sachkundig ist, ist dabei nicht von primärer Bedeutung, weil die Warnpflicht auch gegenüber dem sachkundigen Besteller besteht (RIS-Justiz RS0021930; zuletzt 1 Ob 144/00h).

Ob eine Warnung als solche erkennbar und inhaltlich ausreichend ist, hängt im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab, weshalb sich insoweit - von Fällen krasser Fehlbeurteilung der zweiten Instanz abgesehen - regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage stellt (2 Ob 348/00s ua). Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, unter den hier gegebenen Umständen sei die Beklagte ihrer Warnpflicht nachgekommen, ist jedenfalls nicht unvertretbar, zumal sie unmissverständlich eine andere (stärkere) Feder vorgeschlagen und durch den Hinweis auf die Notwendigkeit von weiteren Prüfungen durch die Klägerin zum Ausdruck gebracht hat, dass die Gefahr besteht, dass die Feder nicht ausreichend sein könnte. Die Meinung der Revisionswerberin, die Beklagte hätte den Auftrag ablehnen bzw. darauf hinweisen müssen, dass die Feder brechen wird, träfe nur dann zu, wenn schon damals für die Beklagte klar gewesen wäre, dass die Feder unzureichend ist. Derartiges steht aber nicht fest und wurde auch gar nicht behauptet. Dass die Beklagte nicht selbst vor der Präsentation der Musterfeder weitere Untersuchungen vornahm, um die Brauchbarkeit der Feder definitiv zu klären, kann ihr nicht vorgeworfen werden, zumal sie von der Beklagten unter Zeitdruck gesetzt worden war und der Unternehmer zur Erfüllung seiner Warnpflicht umfangreiche, technisch schwierige und kostenintensive Untersuchungen, die zur Werkleistung und zur Höhe des Werklohns nicht in einem vernünftigen Verhältnis stehen, nur durchführen muss, wenn dies besonders vereinbart ist (SZ 57/197). Kann aber der Unternehmer die Untauglichkeit des Werks trotz seines Fachwissens nicht erkennen und macht er auf die bestehenden Probleme, die allenfalls zu Schwierigkeiten führen könnten, hinreichend aufmerksam, kann ihm eine Verletzung seiner Warnpflicht nicht vorgeworfen werden.

Anmerkung

E65314 9Ob83.02z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0090OB00083.02Z.0417.000

Dokumentnummer

JJT_20020417_OGH0002_0090OB00083_02Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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