Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. April 2002 durch den
Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr.
Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten
Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz
als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.
Steindl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian F***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, AZ 5 U 172/01p des Bezirksgerichtes Rattenberg, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Rattenberg vom 22. November 2001 (ON 6) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kirchbacher, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:Steindl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian F***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, AZ 5 U 172/01p des Bezirksgerichtes Rattenberg, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Rattenberg vom 22. November 2001 (ON 6) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kirchbacher, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschluss des Bezirksgerichtes Rattenberg vom 22. November 2001,
GZ 5 U 172/01p-6, verletzt in der Verlängerung der Probezeit für den
mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 17. Dezember 1999, GZ 23
E Vr 2882/99-16, vorbehaltenen Ausspruch über die Strafe (§ 13 JGG)
das Gesetz in der Bestimmung des § 15 Abs 2 JGG.
Er wird in diesem Umfang ersatzlos aufgehoben.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 17. Dezember 1999, GZ 23 E Vr 2882/99-16, wurde Christian F***** des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt. Nach § 13 Abs 1 JGG wurde der Ausspruch der zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von zwei Jahren vorbehalten.Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 17. Dezember 1999, GZ 23 E römisch fünf r 2882/99-16, wurde Christian F***** des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB schuldig erkannt. Nach Paragraph 13, Absatz eins, JGG wurde der Ausspruch der zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von zwei Jahren vorbehalten.
Anlässlich seiner neuerlichen Verurteilung wegen des während der Probezeit begangenen Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB sprach das Bezirksgericht Rattenberg mit Beschluss vom 22. November 2001, GZ 5 U 172/01p-6, aus, dass diese für einen nachträglichen Ausspruch der Strafe (§§ 15, 16 JGG) keinen Anlass bildet, verlängerte jedoch die Probezeit auf fünf Jahre.Anlässlich seiner neuerlichen Verurteilung wegen des während der Probezeit begangenen Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB sprach das Bezirksgericht Rattenberg mit Beschluss vom 22. November 2001, GZ 5 U 172/01p-6, aus, dass diese für einen nachträglichen Ausspruch der Strafe (Paragraphen 15,, 16 JGG) keinen Anlass bildet, verlängerte jedoch die Probezeit auf fünf Jahre.
Rechtliche Beurteilung
Zutreffend zeigt der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde eine in der Verlängerung der Probezeit gelegene Verletzung des § 15 Abs 2 JGG auf, weil diese Vorschrift, anders als § 53 StGB, eine Probezeitverlängerung nicht kennt (vgl auch § 494a Abs 6 erster Teilsatz StPO; Jerabek in WK2 § 53 Rz 23).Zutreffend zeigt der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde eine in der Verlängerung der Probezeit gelegene Verletzung des Paragraph 15, Absatz 2, JGG auf, weil diese Vorschrift, anders als Paragraph 53, StGB, eine Probezeitverlängerung nicht kennt vergleiche auch Paragraph 494 a, Absatz 6, erster Teilsatz StPO; Jerabek in WK2 Paragraph 53, Rz 23).
Der Beschluss des Bezirksgerichtes Rattenberg war in diesem Umfang ersatzlos aufzuheben (§ 292 letzter Satz StPO), bleibt in der Entscheidung, dass für einen nachträglichen Ausspruch der Strafe kein Anlass besteht, aber unberührt.Der Beschluss des Bezirksgerichtes Rattenberg war in diesem Umfang ersatzlos aufzuheben (Paragraph 292, letzter Satz StPO), bleibt in der Entscheidung, dass für einen nachträglichen Ausspruch der Strafe kein Anlass besteht, aber unberührt.
Anmerkung
E65328 13Os45.02European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00045.02.0417.000Dokumentnummer
JJT_20020417_OGH0002_0130OS00045_0200000_000