TE OGH 2002/4/17 7Ob59/02f

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Veröffentlicht am 17.04.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hannes F*****, vertreten durch Dr. Manfred Schnurer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Z***** AG, *****, vertreten durch Dr. Christian Moser, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 1 Mio sA, über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 12. Juli 2001, GZ 4 R 80/01v-36, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO muss die Revisionsschrift bei einer außerordentlichen Revision eine Zulassungsbeschwerde enthalten: es sind "gesondert die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 502 Abs 1 ZPO die Revision für zulässig erachtet wird" auszuführen. Derartige Ausführungen fehlen in der vorliegenden Revisionsschrift des Klägers zur Gänze; der Revisionswerber hat nicht einmal die seiner Ansicht nach erhebliche Rechtsfrage bestimmt bezeichnet. Bei der Prüfung der Frage, ob eine außerordentliche Revision einer weiteren Behandlung unterzogen oder verworfen werden soll, hat sich jedoch der Oberste Gerichtshof auf jene Gründe zu beschränken, die in der Zulassungsbeschwerde angeführt wurden (10 Ob 50/97v, RIS-Justiz RS0107501); andere mögliche Rechtsfehler sind, selbst wenn ihnen erhebliche Bedeutung zukommen könnte, nicht zu untersuchen (10 Ob 66/97x). Überdies hängt die, nach dem Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes 7 Ob 69/00y im zweiten Rechtsgang allein noch zu beantwortende Frage, ob dem Kläger der - strikt zu führende (VersR 1975, 361; ZVR 1985/94; SZ 63/28 uva) - Kausalitätsgegenbeweis gelungen ist, von den Umständen des Einzelfalles ab und stellt wegen dieser Einzelfallbezogenheit mangels Vorliegens einer gravierenden Fehlbeurteilung, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl 7 Ob 27/92).Gemäß Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO muss die Revisionsschrift bei einer außerordentlichen Revision eine Zulassungsbeschwerde enthalten: es sind "gesondert die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die Revision für zulässig erachtet wird" auszuführen. Derartige Ausführungen fehlen in der vorliegenden Revisionsschrift des Klägers zur Gänze; der Revisionswerber hat nicht einmal die seiner Ansicht nach erhebliche Rechtsfrage bestimmt bezeichnet. Bei der Prüfung der Frage, ob eine außerordentliche Revision einer weiteren Behandlung unterzogen oder verworfen werden soll, hat sich jedoch der Oberste Gerichtshof auf jene Gründe zu beschränken, die in der Zulassungsbeschwerde angeführt wurden (10 Ob 50/97v, RIS-Justiz RS0107501); andere mögliche Rechtsfehler sind, selbst wenn ihnen erhebliche Bedeutung zukommen könnte, nicht zu untersuchen (10 Ob 66/97x). Überdies hängt die, nach dem Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes 7 Ob 69/00y im zweiten Rechtsgang allein noch zu beantwortende Frage, ob dem Kläger der - strikt zu führende (VersR 1975, 361; ZVR 1985/94; SZ 63/28 uva) - Kausalitätsgegenbeweis gelungen ist, von den Umständen des Einzelfalles ab und stellt wegen dieser Einzelfallbezogenheit mangels Vorliegens einer gravierenden Fehlbeurteilung, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar vergleiche 7 Ob 27/92).

Der geltend gemachte Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (Ablehnung der vom Kläger beantragten Beiziehung eines Sachverständigen) wurde bereits vom Berufungsgericht verneint und kann daher im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger2 Rz 3 zu § 503 mwN; UVA). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Der geltend gemachte Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (Ablehnung der vom Kläger beantragten Beiziehung eines Sachverständigen) wurde bereits vom Berufungsgericht verneint und kann daher im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger2 Rz 3 zu Paragraph 503, mwN; UVA). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E65130 7Ob59.02f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00059.02F.0417.000

Dokumentnummer

JJT_20020417_OGH0002_0070OB00059_02F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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