TE OGH 2002/4/17 9ObA91/02a

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Veröffentlicht am 17.04.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Kaszanits und Josef Sinzinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsrat der B***** Versicherungs-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei B***** Versicherungs-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Peter Lösch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 1 ASGG (Streitwert EUR 3.706,31), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Dezember 2001, GZ 9 Ra 336/01z-12, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18. Juli 2001, GZ 2 Cga 44/01f-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Kaszanits und Josef Sinzinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsrat der B***** Versicherungs-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei B***** Versicherungs-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Peter Lösch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASGG (Streitwert EUR 3.706,31), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Dezember 2001, GZ 9 Ra 336/01z-12, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18. Juli 2001, GZ 2 Cga 44/01f-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 399,74 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin EUR 63,13 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Nach § 6 des Kollektivvertrages für Angestellte der Versicherungsunternehmen - Außendienst (KVA) bleibt dem Angestellten unter bestimmten Bedingungen die vereinbarte Folgeprovision auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses in der Höhe eines bestimmten Prozentsatzes jener Folgeprovision gewahrt, auf die er bei noch aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch hätte.Nach Paragraph 6, des Kollektivvertrages für Angestellte der Versicherungsunternehmen - Außendienst (KVA) bleibt dem Angestellten unter bestimmten Bedingungen die vereinbarte Folgeprovision auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses in der Höhe eines bestimmten Prozentsatzes jener Folgeprovision gewahrt, auf die er bei noch aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch hätte.

Die Beklagte berechnet die Abfertigungsansprüche ausscheidender Mitarbeiter in der Weise, dass sie bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ausgezahlte Provisionen in die Bemessungsgrundlage einbezieht. Vom auf dieser Grundlage errechneten Abfertigungsbetrag zieht sie die nach § 6 KVA zu erwartende Folgeprovision für die Anzahl der Monate ab, für die Abfertigung zusteht (Schriftsatz der Beklagten ON 6; Beil ./A). Diesen Abzug begründet sie mit der Notwendigkeit der Vermeidung von Doppelzahlungen.Die Beklagte berechnet die Abfertigungsansprüche ausscheidender Mitarbeiter in der Weise, dass sie bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ausgezahlte Provisionen in die Bemessungsgrundlage einbezieht. Vom auf dieser Grundlage errechneten Abfertigungsbetrag zieht sie die nach Paragraph 6, KVA zu erwartende Folgeprovision für die Anzahl der Monate ab, für die Abfertigung zusteht (Schriftsatz der Beklagten ON 6; Beil ./A). Diesen Abzug begründet sie mit der Notwendigkeit der Vermeidung von Doppelzahlungen.

Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass die Reduzierung des errechneten Abfertigungsbetrags um die nach Ende des Arbeitsverhältnisses auszuzahlende Folgeprovision iS des § 6 KVA gesetzwidrig sei. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodass es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass die Reduzierung des errechneten Abfertigungsbetrags um die nach Ende des Arbeitsverhältnisses auszuzahlende Folgeprovision iS des Paragraph 6, KVA gesetzwidrig sei. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodass es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerberin beharrt auf ihrem Standpunkt, dass die von ihr vorgenommene Reduzierung der Abfertigung um die nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses auszuzahlenden Folgeprovisionen notwendig sei, um Doppelzahlungen an den Arbeitnehmer zu vermeiden. Dies begründet sie damit, dass ja die Folgeprovision die Bemessungsgrundlage erhöhe und außerdem gemäß § 6 KVA auszuzahlen wäre. Die Folgeprovision gemäß § 6 KVA dürfe daher gar nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden; beziehe man sie aber ein, müsse man sie von der Abfertigung abziehen.Die Revisionswerberin beharrt auf ihrem Standpunkt, dass die von ihr vorgenommene Reduzierung der Abfertigung um die nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses auszuzahlenden Folgeprovisionen notwendig sei, um Doppelzahlungen an den Arbeitnehmer zu vermeiden. Dies begründet sie damit, dass ja die Folgeprovision die Bemessungsgrundlage erhöhe und außerdem gemäß Paragraph 6, KVA auszuzahlen wäre. Die Folgeprovision gemäß Paragraph 6, KVA dürfe daher gar nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden; beziehe man sie aber ein, müsse man sie von der Abfertigung abziehen.

Dieser Argumentation ist das Berufungsgericht zu Recht nicht gefolgt:

Es ist nicht strittig, dass die Beklagte die Abfertigung der ausscheidenden Mitarbeiter auf der Grundlage des letzten Jahresbezugs berechnet. Damit werden auch die vom betroffenen Arbeitnehmer bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bezogenen Provisionen - auch die bis dahin bezogenen Folgeprovisionen - berücksichtigt. Dies entspricht der durch § 23 AngG geprägten Rechtslage und der dazu ergangenen Rechtsprechung, die bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bezogene Folgeprovisionen in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung einbezogen hat (ArbSlg 6969; ArbSlg 7562; vgl auch 10 ObS 94/87 = SSV-NF 4/34). Von dieser Auffassung abzugehen, bieten die Revisionsausführungen und auch die darin zitierten Ausführungen Schranks (Arbeitsrecht und Sozialversicherung, § 129ff) keine Veranlassung.Es ist nicht strittig, dass die Beklagte die Abfertigung der ausscheidenden Mitarbeiter auf der Grundlage des letzten Jahresbezugs berechnet. Damit werden auch die vom betroffenen Arbeitnehmer bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bezogenen Provisionen - auch die bis dahin bezogenen Folgeprovisionen - berücksichtigt. Dies entspricht der durch Paragraph 23, AngG geprägten Rechtslage und der dazu ergangenen Rechtsprechung, die bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bezogene Folgeprovisionen in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung einbezogen hat (ArbSlg 6969; ArbSlg 7562; vergleiche auch 10 ObS 94/87 = SSV-NF 4/34). Von dieser Auffassung abzugehen, bieten die Revisionsausführungen und auch die darin zitierten Ausführungen Schranks (Arbeitsrecht und Sozialversicherung, Paragraph 129 f, f,) keine Veranlassung.

Dass § 6 KVA den Anspruch auf Folgeprovisionen in einem bestimmten Umfang auf die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses erstreckt, hat mit der Berechnung der Abfertigung nichts zu tun (so schon ArbSlg 6970). Eine Doppelzahlung liegt insofern schon deshalb nicht vor, weil ja die nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses anfallenden Folgeprovisionen bei der Bemessung der Abfertigung ohnedies nicht berücksichtigt werden. Für die von der Beklagten vorgenommene Reduzierung der Abfertigung um die aus § 6 KVA resultierenden Provisionszahlungen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses bedürfte es daher einer rechtlichen Grundlage, die aber die Beklagte nicht zu nennen vermag.Dass Paragraph 6, KVA den Anspruch auf Folgeprovisionen in einem bestimmten Umfang auf die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses erstreckt, hat mit der Berechnung der Abfertigung nichts zu tun (so schon ArbSlg 6970). Eine Doppelzahlung liegt insofern schon deshalb nicht vor, weil ja die nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses anfallenden Folgeprovisionen bei der Bemessung der Abfertigung ohnedies nicht berücksichtigt werden. Für die von der Beklagten vorgenommene Reduzierung der Abfertigung um die aus Paragraph 6, KVA resultierenden Provisionszahlungen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses bedürfte es daher einer rechtlichen Grundlage, die aber die Beklagte nicht zu nennen vermag.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die von der klagenden Partei ihrem Kostenverzeichnis zugrundegelegten Bemessungsgrundlage von S 300.000 (EUR 21.801,85) ist überhöht, zumal sie selbst ihr Klagebegehren nur mit S 51.000 bewertet hat. Aus § 11 RATG (richtig wohl § 10 Z 6a RATG) ist für den Kläger dazu nichts zu gewinnen, weil diese Bestimmung nur normiert, dass der Streitgegenstand in Arbeitsrechtssachen nach § 54 Abs 1 ASGG "höchstens" mit S 300.000 bzw EUR 21.801,85 zu bewerten ist. Dies steht aber einer niedrigeren Bewertung nicht entgegen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO. Die von der klagenden Partei ihrem Kostenverzeichnis zugrundegelegten Bemessungsgrundlage von S 300.000 (EUR 21.801,85) ist überhöht, zumal sie selbst ihr Klagebegehren nur mit S 51.000 bewertet hat. Aus Paragraph 11, RATG (richtig wohl Paragraph 10, Ziffer 6 a, RATG) ist für den Kläger dazu nichts zu gewinnen, weil diese Bestimmung nur normiert, dass der Streitgegenstand in Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG "höchstens" mit S 300.000 bzw EUR 21.801,85 zu bewerten ist. Dies steht aber einer niedrigeren Bewertung nicht entgegen.

Anmerkung

E65318 9ObA91.02a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:009OBA00091.02A.0417.000

Dokumentnummer

JJT_20020417_OGH0002_009OBA00091_02A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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