TE OGH 2002/4/17 7Ob50/02g

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Veröffentlicht am 17.04.2002
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Max K*****, vertreten durch Günther Dobretsberger und Dr. Martin Steininger, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Johann Poulakos und Mag. Claudia Heigl, Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung (Streitinteresse EUR 5.450,46), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 28. November 2001, GZ 15 R 190/01v-18, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Rohrbach vom 18. Juli 2001, C 75/01y-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 499,41 (hierin enthalten EUR 83,23 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger betreibt im Mühlviertel in Oberösterreich auf einer ihm gehörigen Liegenschaft unter der Adresse V***** 12 eine Land- sowie (räumlich und örtlich getrennt) unter der Adresse V***** 33 eine Gastwirtschaft mit mehreren Ferienwohnungen unter der Bezeichnung "Familien- und Sportpension" bzw "Sportpension R*****". Zu Polizzenummer 29/425.591 hatte er bei der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei eine "Landwirtschaftsvielschutzversicherung" abgeschlossen, bestehend ua auch aus einer Haftpflichtversicherung mit "Risiko bzw Versicherungsort: Betrieb einer Landwirtschaft" (Pos. 4) "für die Überlassung von drei [namentlich nicht näher benannten] Reitpferden an betriebsfremde Personen" samt Deckungsumfang S 5 Mio pauschal für Personen- und Sachschäden sowie unter Zugrundelegung der Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 1986 und EHVB 1986) samt "Besonderer Bedingung H 333" (Ausgabe 06/86) mit folgendem Wortlaut: "Überlassung von Reittieren an betriebsfremde Personen - Versicherungsschutz besteht auch für Schadenersatzansprüche aus der Überlassung von Reittieren an betriebsfremde Personen." Zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses 1992 hatte der Kläger lediglich ein Pferd besessen, da er jedoch bereits damals vorhatte, mehrere Pferde zu halten, den Vertrag auf drei Pferde geschlossen. Die Adresse des Klägers als Versicherungsnehmer ist in der Polizze nur mit V***** 12 ausgewiesen.

Zum Hof des Klägers gehört auch ein Pferdestall mit elf Pferdeboxen für zehn (davon acht zugerittene) Warmblutpferde. Am 27. 7. 1999 (im Ersturteil teilweise unrichtig: 27. 7. 2000) unternahm der Feriengast des Klägers, Rudolf Sch*****, der beim Kläger aufgrund eines Prospektes und weil seine Tochter begeisterte Reiterin ist, gebucht hatte, unter Führung des Klägers einen Ausritt ins Freie, nachdem er in den Tagen zuvor bereits drei bis vier Reitstunden beim Kläger genommen und dabei an der Longe geritten war. Beim Ausritt, der nicht in Form einer Unterrichtsstunde erfolgte, weil für die Begleitung nichts verrechnet wurde, ritt an vorderster Stelle "mit einer gewissen Überwachungsfunktion" der Kläger, ihm folgten Rudolf Sch***** auf einem zugerittenen Pferd sowie drei weitere Frauen, darunter die Tochter des Genannten, insgesamt sohin fünf Personen mit vier an Reitgäste überlassenen Pferden. Sch***** ritt dabei ein ruhiges, zuverlässiges und jahrelang ausrittgewohntes tschechisches Warmblutpferd.

Bei diesem Ausritt kam es wegen der unsicheren Reitweise Sch***** zum Balanceverlust samt Sturz verbunden mit einer schweren Beinverletzung.

Zum Ausreiten werden die benötigten Pferde immer vom Bauernhof geholt. Buchhalterisch wird alles (einschließlich der Gastwirtschaft) über den "R*****" abgerechnet. Wenn ein Gast reiten will, erkundigt er sich danach beim Kläger in dessen Pension, weil im Haus V***** 12 (Landwirtschaft) keine (Ferien-)Wohnungen sind; dort wird jedoch gesattelt, abgeschirrt sowie auf einem an das Haus V***** 12 anschließenden Sandplatz Reitunterricht erteilt bzw der Ausritt ins Gelände begonnen.

Mit der am 12. 2. 2001 eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Feststellung der Deckungspflicht der beklagten Partei für diesen Haftpflichtschaden.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren. Einerseits fehle dem Kläger das rechtliche Feststellungsinteresse, weil sie bereits eine vorläufige Deckungszusage abgegeben habe; vom Geschädigten sei auch bloß eine Klage angedroht, aber noch nicht eingebracht worden. Deckungspflicht bestehe aber auch nur bei Überlassung von Reitpferden des landwirtschaftlichen Betriebes, nicht aber bei Überlassung eines Reittieres aufgrund eines bei der Familien- und Sportpension gebuchten Reiturlaubs. Der Haftpflichtversicherungsvertrag erstrecke sich nur auf den Versicherungsort V***** 12 (Landwirtschaft), nicht aber auf das Sporthotel "R*****" unter der Anschrift V***** 33 sowie auch nicht auf das Risiko Reitschule bzw Reitunterricht. Außerdem seien mehr als bloß drei Pferde am Unfalltag überlassen worden, sodass auch deshalb kein Versicherungsfall nach Art 1.1. der AHVB vorliege. Rudolf Sch***** habe ein "nicht versichertes Pferd" geritten.Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren. Einerseits fehle dem Kläger das rechtliche Feststellungsinteresse, weil sie bereits eine vorläufige Deckungszusage abgegeben habe; vom Geschädigten sei auch bloß eine Klage angedroht, aber noch nicht eingebracht worden. Deckungspflicht bestehe aber auch nur bei Überlassung von Reitpferden des landwirtschaftlichen Betriebes, nicht aber bei Überlassung eines Reittieres aufgrund eines bei der Familien- und Sportpension gebuchten Reiturlaubs. Der Haftpflichtversicherungsvertrag erstrecke sich nur auf den Versicherungsort V***** 12 (Landwirtschaft), nicht aber auf das Sporthotel "R*****" unter der Anschrift V***** 33 sowie auch nicht auf das Risiko Reitschule bzw Reitunterricht. Außerdem seien mehr als bloß drei Pferde am Unfalltag überlassen worden, sodass auch deshalb kein Versicherungsfall nach Artikel eins Punkt eins, der AHVB vorliege. Rudolf Sch***** habe ein "nicht versichertes Pferd" geritten.

Das Erstgericht sprach aus, dass die beklagte Partei dem Kläger für den Haftpflichtschaden vom 27. 7. 1999 zu 75 % deckungspflichtig sei; das Mehrbegehren auf Feststellung einer Deckungspflicht für weitere 25 % wurde abgewiesen.

Es beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass das Feststellungsinteresse des Kläger zu bejahen sei, weil bereits eine konkrete Klagsdrohung durch den Anwalt des Geschädigten vorliege und die beklagte Partei überdies auch nur eine bedingte Deckungszusage gegeben habe. In der Polizze sei keinerlei Einschränkung vorgesehen, welcher Art die Überlassung von (maximal) drei Pferden an betriebsfremde Personen zu geschehen habe; ob dies in Form eines Reitunterrichtes oder eines Ausrittes oder überhaupt ohne Aufsichtsperson, entgeltlich oder unentgeltlich, geschehe, sei nicht näher definiert. Aus dem Begriff "Reitpferd" ergebe sich jedoch eindeutig, dass es sich nicht um (bloße) Arbeitstiere für den Betrieb der Landwirtschaft handeln könne. Der Versicherungsschutz sei sohin grundsätzlich gegeben, jedoch bloß für drei Tiere, sodass es nicht zu lasten der beklagten Versicherung gehen dürfe, wenn durch Überschreitung der Anzahl der versicherten Pferde der Risikoumfang erhöht werde. Dem gemäß vermindere sich "logischerweise" die Deckungspflicht um jenen Prozentanteil, der über den tatsächlichen Versicherungsumfang, was die Zahl der Pferde anlange, hinausgehe, konkret also um 25 %.

Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Parteien nicht Folge. Es sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000, nicht jedoch S 260.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht schloss sich der Auslegung der Klauseln und Versicherungsbedingungen zur Polizze zwischen den Streitteilen an, insbesondere dass bei der Überlassung von vier Reitpferden eine prozentuelle Reduktion des Risikoumfanges und damit eine Haftungsbegrenzung eintrete (dies entspreche sowohl Treu und Glauben als auch der Übung des redlichen Verkehrs und finde auch "im Telos des § 56 VersVG eine Parallele"); die Lösung des Erstgerichtes berücksichtige "die im Vertrag ins Auge gefassten Verhältnisse zwischen den Parteien" und sei "praktikabel." Die Haftung der beklagten Partei sei zu Recht bejaht worden, weil sich diese nach den maßgeblichen Bedingungen "auch auf die Schadenersatzverpflichtung des jeweiligen Verwahrers, Betreuers oder Verfügungsberechtigten erstreckt", also auch den Fall abdecke, dass der Geschädigte "Vertragspartner des Ramlhofes" gewesen sei. Trenne man beide Betriebsteile, so sei der Kläger "jedenfalls im Rahmen seiner Sportpension und seines Reitunterrichtes als Verwahrer, Betreuer oder Verfügungsberechtigter der landwirtschaftlichen Pferde" anzusehen und auf dieser Grundlage sohin Versicherungsdeckung zu nehmen.Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Parteien nicht Folge. Es sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000, nicht jedoch S 260.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht schloss sich der Auslegung der Klauseln und Versicherungsbedingungen zur Polizze zwischen den Streitteilen an, insbesondere dass bei der Überlassung von vier Reitpferden eine prozentuelle Reduktion des Risikoumfanges und damit eine Haftungsbegrenzung eintrete (dies entspreche sowohl Treu und Glauben als auch der Übung des redlichen Verkehrs und finde auch "im Telos des Paragraph 56, VersVG eine Parallele"); die Lösung des Erstgerichtes berücksichtige "die im Vertrag ins Auge gefassten Verhältnisse zwischen den Parteien" und sei "praktikabel." Die Haftung der beklagten Partei sei zu Recht bejaht worden, weil sich diese nach den maßgeblichen Bedingungen "auch auf die Schadenersatzverpflichtung des jeweiligen Verwahrers, Betreuers oder Verfügungsberechtigten erstreckt", also auch den Fall abdecke, dass der Geschädigte "Vertragspartner des Ramlhofes" gewesen sei. Trenne man beide Betriebsteile, so sei der Kläger "jedenfalls im Rahmen seiner Sportpension und seines Reitunterrichtes als Verwahrer, Betreuer oder Verfügungsberechtigter der landwirtschaftlichen Pferde" anzusehen und auf dieser Grundlage sohin Versicherungsdeckung zu nehmen.

Die ordentliche Revision wurde wegen der "erheblichen Bedeutung der Auslegung von Versicherungsbedingungen für die Versicherungsgemeinschaft sowie zur Wahrung der Rechtseinheit" für zulässig erklärt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer vollständigen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der primär die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels (wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage), in eventu diesem keine Folge zu geben, beantragt wird.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist - auch wenn (reine) Auslegungsfragen grundsätzlich nur Einzelfallbeurteilungen ohne erheblichen Rechtsfragencharakter im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellen (RIS-Justiz RS0044358, RS0042776, RS0042936) - zulässig, weil zu einer vergleichbaren Bedingungslage (speziell auch der Besonderen Bedingung H 333) eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bisher nicht ergangen ist und der vorliegenden Fallgestaltung überdies keineswegs bloß singuläre Bedeutung zugemessen werden kann. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist - auch wenn (reine) Auslegungsfragen grundsätzlich nur Einzelfallbeurteilungen ohne erheblichen Rechtsfragencharakter im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellen (RIS-Justiz RS0044358, RS0042776, RS0042936) - zulässig, weil zu einer vergleichbaren Bedingungslage (speziell auch der Besonderen Bedingung H 333) eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bisher nicht ergangen ist und der vorliegenden Fallgestaltung überdies keineswegs bloß singuläre Bedeutung zugemessen werden kann. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.

Voranzustellen ist, dass die beklagte Partei ihren in erster Instanz erhobenen Einwand, dem Kläger mangle es für die vorliegende Deckungsklage am nach § 228 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse, bereits in der Berufung nicht mehr aufrecht erhalten hat; auch in ihrem Revisionsschriftsatz kommt sie darauf nicht mehr zurück. Hierauf ist daher nicht mehr einzugehen (vgl RIS-Justiz RS0041570).Voranzustellen ist, dass die beklagte Partei ihren in erster Instanz erhobenen Einwand, dem Kläger mangle es für die vorliegende Deckungsklage am nach Paragraph 228, ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse, bereits in der Berufung nicht mehr aufrecht erhalten hat; auch in ihrem Revisionsschriftsatz kommt sie darauf nicht mehr zurück. Hierauf ist daher nicht mehr einzugehen vergleiche RIS-Justiz RS0041570).

Weiters ist vorauszuschicken, dass der Kläger die Abweisung seines Mehrbegehrens einer Deckungspflicht der beklagten Partei zu weiteren 25 % - ausgehend vom Umstand, dass die Haftpflichtversicherung für (bloß) drei Reitpferde abgeschlossen wurde, beim gegenständlichen Reitunfall jedoch vier Pferde an "betriebsfremde Personen" überlassen worden waren - unbekämpft ließ, diese also in (Teil-)Rechtskraft erwuchs. Die diesbezüglichen Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes unterliegen einer nachprüfenden Kontrolle durch den Obersten Gerichtshofs daher nur mehr insoweit, als die beklagte Partei in ihrer Revision den Standpunkt vertritt, dass bei Überlassung von mehr als drei Reitpferden überhaupt nicht mehr von einem dem versicherten Risiko entsprechenden Schadensereignis und damit auch nicht von einem deckungspflichtigen Versicherungsfall auszugehen sei. Hiezu ist folgendes zu erwidern:

Nach Art 1.1 der maßgeblichen AHVB ist Versicherungsfall ein Schadensereignis, "das dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten." Dass dem Kläger (sei es als Tierhalter nach § 1320 ABGB, sei es im Rahmen des mit dem Verletzten abgeschlossenen Vertragsverhältnisses - nach Punkt 6 Z 1 der EHVB erstreckt sich die Versicherung "auch auf die Schadenersatzverpflichtung des jeweiligen Verwahrers, Betreuers oder Verfügungsberechtigten" -) Schadenersatzverpflichtungen zumindest "drohen", hat das Erstgericht in der Seite 9 seiner Entscheidung (AS 85) ausdrücklich festgestellt. Der Auffassung der Revisionswerberin, versichertes Risiko im Sinne der wiedergegebenen Versicherungsbedingung sei jedoch bloß ein Schadensereignis, bei dem drei (anstatt vier) Pferde überlassen worden seien, vermag sich der erkennende Senat hingegen nicht anzuschließen. Wie bereits die Vorinstanzen ausgeführt haben, sind Allgemeine Versicherungsbedingungen grundsätzlich objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut nach Maßgabe der §§ 914 f ABGB auszulegen, wobei nach dem Maßstab eines verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einzelner Bestimmungen zu berücksichtigen ist (SZ 62/29; 7 Ob 41/01g; 7 Ob 125/01k; RIS-Justiz RS0008901; ebenso auch BGH etwa jüngst in NVersZ 2001, 117). Im Lichte dieser grundsätzlichen Auslegungsregeln ist die "Pos. 5" der maßgeblichen Polizze "Haftpflichtversicherung für die Überlassung von drei Reitpferden an betriebsfremde Personen" eindeutig (und gerade auch im Sinne der von der beklagten Partei selbst geforderten "lebensnahen Betrachtung") dahin zu verstehen, dass damit das Versicherungsrisiko auf maximal drei solche Tiere (und nicht bloß strikt numerisch abgestellt auf den Einsatz einzig und allein bei drei Pferden) im Schadensfall von der Deckungspflicht begrenzt sein sollte; dies ergibt sich auch aus der Versicherungsklausel H 333, in der der Versicherungsschutz "aus der Überlassung von Reittieren" von einer bestimmten Anzahl völlig losgelöst formuliert wurde und schließlich auch nicht - was der beklagten Partei grundsätzlich durchaus möglich und zusinnbar gewesen war - auf etwa namentlich konkretisierte Einzeltiere (also Zuweisung des Versicherungsschutzes auf einzelne individuelle Pferde) reduziert wurde. Ob es - wie der Revisionsgegner in seiner Revisionsbeantwortung vermeint - nicht überhaupt wider Treu und Glauben verstieße, die Versicherungsbedingungen so auszulegen, dass etwa bei einem Ausritt von nur zwei Reitpferden (oder letztlich sogar bei bloß einem einzigen) jedweder Versicherungsschutz versagt werden müsste, kann damit letztlich unbeantwortet bleiben, weil der erkennende Senat eine derart restriktive Auslegung ohnedies aus dem von der beklagten Partei selbst (§ 915 ABGB) formulierten Bedingungstext nicht abzuleiten vermag.Nach Artikel eins Punkt eins, der maßgeblichen AHVB ist Versicherungsfall ein Schadensereignis, "das dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten." Dass dem Kläger (sei es als Tierhalter nach Paragraph 1320, ABGB, sei es im Rahmen des mit dem Verletzten abgeschlossenen Vertragsverhältnisses - nach Punkt 6 Ziffer eins, der EHVB erstreckt sich die Versicherung "auch auf die Schadenersatzverpflichtung des jeweiligen Verwahrers, Betreuers oder Verfügungsberechtigten" -) Schadenersatzverpflichtungen zumindest "drohen", hat das Erstgericht in der Seite 9 seiner Entscheidung (AS 85) ausdrücklich festgestellt. Der Auffassung der Revisionswerberin, versichertes Risiko im Sinne der wiedergegebenen Versicherungsbedingung sei jedoch bloß ein Schadensereignis, bei dem drei (anstatt vier) Pferde überlassen worden seien, vermag sich der erkennende Senat hingegen nicht anzuschließen. Wie bereits die Vorinstanzen ausgeführt haben, sind Allgemeine Versicherungsbedingungen grundsätzlich objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut nach Maßgabe der Paragraphen 914, f ABGB auszulegen, wobei nach dem Maßstab eines verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einzelner Bestimmungen zu berücksichtigen ist (SZ 62/29; 7 Ob 41/01g; 7 Ob 125/01k; RIS-Justiz RS0008901; ebenso auch BGH etwa jüngst in NVersZ 2001, 117). Im Lichte dieser grundsätzlichen Auslegungsregeln ist die "Pos. 5" der maßgeblichen Polizze "Haftpflichtversicherung für die Überlassung von drei Reitpferden an betriebsfremde Personen" eindeutig (und gerade auch im Sinne der von der beklagten Partei selbst geforderten "lebensnahen Betrachtung") dahin zu verstehen, dass damit das Versicherungsrisiko auf maximal drei solche Tiere (und nicht bloß strikt numerisch abgestellt auf den Einsatz einzig und allein bei drei Pferden) im Schadensfall von der Deckungspflicht begrenzt sein sollte; dies ergibt sich auch aus der Versicherungsklausel H 333, in der der Versicherungsschutz "aus der Überlassung von Reittieren" von einer bestimmten Anzahl völlig losgelöst formuliert wurde und schließlich auch nicht - was der beklagten Partei grundsätzlich durchaus möglich und zusinnbar gewesen war - auf etwa namentlich konkretisierte Einzeltiere (also Zuweisung des Versicherungsschutzes auf einzelne individuelle Pferde) reduziert wurde. Ob es - wie der Revisionsgegner in seiner Revisionsbeantwortung vermeint - nicht überhaupt wider Treu und Glauben verstieße, die Versicherungsbedingungen so auszulegen, dass etwa bei einem Ausritt von nur zwei Reitpferden (oder letztlich sogar bei bloß einem einzigen) jedweder Versicherungsschutz versagt werden müsste, kann damit letztlich unbeantwortet bleiben, weil der erkennende Senat eine derart restriktive Auslegung ohnedies aus dem von der beklagten Partei selbst (Paragraph 915, ABGB) formulierten Bedingungstext nicht abzuleiten vermag.

Andererseits hat aber die beklagte Partei schon in erster Instanz auch ein in Richtung Risikoerhöhung ausreichendes Vorbringen erstattet (ON 7). Es liegt auf der Hand, dass zwar ein bloßes Halten von mehr als drei Reittieren im Stall, sehr wohl aber der (gleichzeitige) Einsatz von mehr als drei solchen (versicherten) Tieren im Reitbetrieb und zu Ausritten im freien Gelände eine größere Schadensgeneigtheit (§ 23 VersVG) aufweist als der bedingungsgemäße Einsatz ("Überlassung") bloß dreier Pferde. Zufolge des Wegfalles des "Alles- oder Nichts-Prinzips" durch die VersVG-Novelle 1994 auch als Rechtsfolge einer Gefahrenerhöhung (vgl Fenyves/Kronsteiner/Schauer, VersVG-Novellen, Rz 1 zu §§ 22 ff) ist die von den Vorinstanzen vorgenommene (und vom Kläger unangefochten gebliebene) aliquote Kürzung nicht zu beanstanden. Das Teilungsverhältnis entspricht nämlich exakt dem Risikoerhöhungsschlüssel durch den Einsatz von vier gegenüber bloß zulässigen drei Tieren. Nicht verständlich erscheint in diesem Zusammenhang hingegen die von der beklagten Partei - abweichend von den Vorinstanzen - angestrebte Kürzung im Verhältnis 7 : 3 (statt 4 : 3): Soweit sie für diese "Berechnungsformel" unterstellt, dass der Kläger "nach seinen Angaben" zu Unfallzeitpunkt vier zugerittene und vier angerittene Pferde gehabt habe, "wobei offensichtlich auch die angerittenen Pferde zum Ausreiten verwendet wurden", ist einerseits zu erwidern, dass die beklagte Partei ein diesbezügliches Vorbringen in erster Instanz nie erstattet hat, die (bloße) Aussage einer Partei entsprechendes Parteivorbringen nicht zu ersetzen vermag (RIS-Justiz RS0038037) und schließlich auch kein Grund zu ersehen ist, den Versicherungsschutz maßgeblich darauf abzustimmen, wie viele Pferde (insgesamt) ein Versicherungsnehmer auf seiner Liegenschaft sonst noch gerade hält bzw gehalten hat, anstatt auf die Anzahl der beim Schadens- und damit Versicherungsfall tatsächlich eingesetzten Tiere abzustellen.Andererseits hat aber die beklagte Partei schon in erster Instanz auch ein in Richtung Risikoerhöhung ausreichendes Vorbringen erstattet (ON 7). Es liegt auf der Hand, dass zwar ein bloßes Halten von mehr als drei Reittieren im Stall, sehr wohl aber der (gleichzeitige) Einsatz von mehr als drei solchen (versicherten) Tieren im Reitbetrieb und zu Ausritten im freien Gelände eine größere Schadensgeneigtheit (Paragraph 23, VersVG) aufweist als der bedingungsgemäße Einsatz ("Überlassung") bloß dreier Pferde. Zufolge des Wegfalles des "Alles- oder Nichts-Prinzips" durch die VersVG-Novelle 1994 auch als Rechtsfolge einer Gefahrenerhöhung vergleiche Fenyves/Kronsteiner/Schauer, VersVG-Novellen, Rz 1 zu Paragraphen 22, ff) ist die von den Vorinstanzen vorgenommene (und vom Kläger unangefochten gebliebene) aliquote Kürzung nicht zu beanstanden. Das Teilungsverhältnis entspricht nämlich exakt dem Risikoerhöhungsschlüssel durch den Einsatz von vier gegenüber bloß zulässigen drei Tieren. Nicht verständlich erscheint in diesem Zusammenhang hingegen die von der beklagten Partei - abweichend von den Vorinstanzen - angestrebte Kürzung im Verhältnis 7 : 3 (statt 4 : 3): Soweit sie für diese "Berechnungsformel" unterstellt, dass der Kläger "nach seinen Angaben" zu Unfallzeitpunkt vier zugerittene und vier angerittene Pferde gehabt habe, "wobei offensichtlich auch die angerittenen Pferde zum Ausreiten verwendet wurden", ist einerseits zu erwidern, dass die beklagte Partei ein diesbezügliches Vorbringen in erster Instanz nie erstattet hat, die (bloße) Aussage einer Partei entsprechendes Parteivorbringen nicht zu ersetzen vermag (RIS-Justiz RS0038037) und schließlich auch kein Grund zu ersehen ist, den Versicherungsschutz maßgeblich darauf abzustimmen, wie viele Pferde (insgesamt) ein Versicherungsnehmer auf seiner Liegenschaft sonst noch gerade hält bzw gehalten hat, anstatt auf die Anzahl der beim Schadens- und damit Versicherungsfall tatsächlich eingesetzten Tiere abzustellen.

Dem weiteren Argument in der Revision, die Pferde seien gar nicht "betriebsfremden Personen" überlassen worden, weil sie ja vom landwirtschaftlichen Betrieb bloß dem Gastbetrieb (also der Sportpension) - und damit nur dem Kläger selbst - überlassen worden seien, ist entgegenzuhalten, dass die Formulierung "Überlassung an betriebsfremde Personen" jedenfalls nur bedeutet (und bedeuten kann), dass ein Ausschluss des Versicherungsschutzes für den Kläger (Versicherungsnehmer) und seine (Betriebs-)Angehörigen besteht; dass jedoch gebuchte Fremdengäste solcherart "betriebsfremde" Personen sind, bedarf keiner besonderen und semantischen Untersuchung, sondern liegt geradezu auf der Hand. Die Erstreckung des Versicherungsschutzes auch auf den Bereich des Sporthotels folgt aus der geografischen Situierung und Betriebszusammengehörigkeit der beiden Gehöfte, wie sie vom Erstgericht anlässlich eines Augenscheins erhoben und in den Feststellungen des Ersturteils ausführlich niedergelegt worden sind.

Wieso letztlich ein "Wanderausritt" nicht unter das Risiko der Besonderen Bedingung H 333 unterzuordnen sei, bleibt gleichfalls unerfindlich. Die Überlassung von (maximal drei) Reitpferden an betriebsfremde Personen unterliegt nach den maßgeblichen Bedingungen schlechthin dem Versicherungsschutz, ohne dass an weitere Kriterien wie Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit, Überlassung in Form eines Reitunterrichtes, Ausrittes, mit oder ohne Aufsichtsperson uäm abgestellt ist. Dass sich die Versicherung gemäß Punkt 6 Z 1 EHVB auch auf die Schadenersatzverpflichtung eines Verwahrers, Betreuers oder Verfügungsberechtigten (und damit etwa im Rahmen einer Tätigkeit des Klägers als Lehrer und/oder Aufseher bei einem Reitunterricht bzw Wanderausflug des zu Schaden gekommenen "betriebsfremden" Reitpferdbenützers) erstreckt, wurde bereits weiter oben ausgeführt. Daraus folgt, dass die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen - im Rahmen des noch vom Obersten Gerichtshof prüfungsrelevanten restlichen Klagebegehrens - zutreffend ist, weshalb der dagegen ankämpfenden Revision der Erfolg versagt bleiben musste. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41, 50 ZPO.Wieso letztlich ein "Wanderausritt" nicht unter das Risiko der Besonderen Bedingung H 333 unterzuordnen sei, bleibt gleichfalls unerfindlich. Die Überlassung von (maximal drei) Reitpferden an betriebsfremde Personen unterliegt nach den maßgeblichen Bedingungen schlechthin dem Versicherungsschutz, ohne dass an weitere Kriterien wie Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit, Überlassung in Form eines Reitunterrichtes, Ausrittes, mit oder ohne Aufsichtsperson uäm abgestellt ist. Dass sich die Versicherung gemäß Punkt 6 Ziffer eins, EHVB auch auf die Schadenersatzverpflichtung eines Verwahrers, Betreuers oder Verfügungsberechtigten (und damit etwa im Rahmen einer Tätigkeit des Klägers als Lehrer und/oder Aufseher bei einem Reitunterricht bzw Wanderausflug des zu Schaden gekommenen "betriebsfremden" Reitpferdbenützers) erstreckt, wurde bereits weiter oben ausgeführt. Daraus folgt, dass die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen - im Rahmen des noch vom Obersten Gerichtshof prüfungsrelevanten restlichen Klagebegehrens - zutreffend ist, weshalb der dagegen ankämpfenden Revision der Erfolg versagt bleiben musste. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E65126 7Ob50.02g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00050.02G.0417.000

Dokumentnummer

JJT_20020417_OGH0002_0070OB00050_02G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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