TE Vwgh Erkenntnis 2007/2/28 2006/16/0136

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Veröffentlicht am 28.02.2007
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken;

Norm

ABGB §1380;
ABGB §1381;
GebG 1957 §17 Abs1;
GebG 1957 §33 TP20 Abs1 Z2 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der C Gesellschaft mbH in W, vertreten durch Dr. Werner J. Loibl, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 85, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom 11. Juli 2006, GZ. RV/0159-W/03, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 28. Jänner 1998 schlossen die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin (in der Folge: Rechtsvorgängerin) und die C AG einen "Vertrag für revolvierend ausnützbaren Kredit", in welchem der Rechtsvorgängerin ein Kontokorrentkredit in Höhe von maximal US-$ 7,5 Mio zur Finanzierung von Handelsgeschäften und von Betriebsmitteln gewährt wurde. Die Kreditnehmerin verpflichtete sich darin zur Abtretung sämtlicher Ansprüche und Rechte der von der Kreditgeberin finanzierten Geschäfte im Ausmaß von 100 % der Kreditinanspruchnahme. Die Ausnützungen bis zur maximalen Höhe des gewährten Kreditrahmens seien nur nach Maßgabe der der Kreditgeberin monatlich zu übermittelnden Forderungszessionslisten zulässig.

Punkt 4. des Vertrages lautet:

"4. Laufzeit b.a.w. zunächst bis 01.02.1999.

Das Vertragsverhältnis endet daher mit diesem Tag, ohne dass eine Kündigung erforderlich ist. Eine allfällige Prolongation bedarf der Schriftform."

Nach Punkt 24. bedürften allfällige Änderungen dieses Vertrages der Schriftform.

Mit "side letter" vom 24. bzw. 28. Juli 1998 wurde der genannte Vertrag dahingehend geändert, dass sich die Kreditgeberin damit einverstanden erklärte, innerhalb des Kreditrahmens auch Ausnützungen zuzulassen, welche nicht betragsmäßig durch die ihr zedierten Forderungen gedeckt seien. "Im Gegenzug dazu" verpflichtete sich die Kreditnehmerin, "diese besicherungsmäßige Unterdeckung spätestens mit Vorlage der nächsten jeweils am 1. des Folgemonats zu übermittelnden Tournierungsliste (OP-Liste) auszugleichen, sodass wieder zwischen Kreditausnützung und Besicherung ein Deckungsverhältnis von zumindest 100 % gegeben" sei.

Am 17. April 2000 schlossen die Rechtsvorgängerin und die C AG eine "Forderungsverzicht" genannte Vereinbarung. Diese lautet auszugsweise wie folgt:

"1.0 Gegenstand des Forderungsverzichts

(Die Rechtsvorgängerin) schuldet der C AG unter dem Kreditvertrag vom 28.1.1998, ergänzt mit Side Letter vom 24.7.1998 ('Kreditverhältnis'), zum 31.3.2000 einen Betrag von ATS 38,739.591,63 ....

2.0 Forderungsverzicht

2.01 Die C AG verzichtet mit Wirkung zum Rechtswirksamkeitsstichzeitpunkt und nach den Bestimmungen und zu den Bedingungen dieses Übereinkommens gegen eine Abschlagszahlung von ATS 20.000.000 ... auf den darüber hinausgehenden Forderungsbestand gegenüber (der Rechtsvorgängerin) aus dem unter Punkt 1.0 dargestellten Kreditverhältnis.

2.02 Die Abschlagszahlung von ATS 20.000.000 ... ist spätestens mit Wert zum 28.4.2000 auf das Konto der C AG bei der … Bank …, Kontonummer ... zu überweisen.

3.0 Aufschiebende Bedingungen

3.01 Dieser Forderungsverzicht ist durch die rechtzeitige Erfüllung aller nachstehenden Bedingungen bis (einschließlich) 28.4.2000, 24:00 Uhr, aufschiebend bedingt, wobei es im freien Ermessen der C AG liegt, auf einzelne dieser Bedingungen zu verzichten.

(a) Rechtswirksame Unterfertigung dieses Übereinkommens durch die Vertragsteile;

(b) Übergabe einer notariell beglaubigt unterschriebenen Zahlungsgarantie an die C AG jeweils von Herrn ZS, Herrn GL und Herrn TG, …;

(c) Übergabe an C AG jeweils eines Originales der von den jeweiligen Eigentümern … unterfertigten Pfandbestellungsurkunden betreffend die Einräumung einer Hypothek zu Gunsten der C AG an den Miteigentumsanteilen von Herrn ZS und Frau JK an der Liegenschaft EZ … KG Oberdöbling, an den Miteigentumsanteilen von Herrn TG an der Liegenschaft EZ … KG Grinzing und an den Miteigentumsanteilen von Herrn GL und Frau KML an der Liegenschaft EZ … KG Untersievering, …;

(d) Übergabe an C AG von rechtswirksamen Rangordnungsbeschlüssen betreffend die Anmerkung der beabsichtigten Verpfändung der unter (c) genannten Miteigentumsanteile;

(e) Übergabe an C AG von … unwiderruflichen Spezialvollmachten, … mit der die …Rechtsanwälte OEG bevollmächtigt wird, alle unter (d) genannten Verpfändungsrangordnungen derart zu erneuern, dass bis zum Ablauf einer, am 28.4.2000 beginnenden Frist von 14 Monaten, hinsichtlich aller unter (c) genannten Miteigentumsanteile Verpfändungsrangordnungen wirksam angemerkt sind;

(f) Abschluss eines gerichtlichen Räumungsvergleiches betreffend die von (der Rechtsvorgängerin) von der C AG untergemieteten Räume in der S 15/10, 1010 Wien, wobei dieser Räumungsvergleich dem als Anlage 10 angeschlossenen Muster in Form und Inhalt zu entsprechen hat;

(g) abzugs- und spesenfreie Gutschrift der Abschlagszahlung von ATS 20.000.000 (…) am Konto der C AG bei der … Bank …, Kontonummer ...;

(h) abzugs- und spesenfreie Gutschrift des Mietzinses für die von der C AG untergemieteten Räumlichkeiten für den Monat Mai 2000 in Höhe von ATS 59.566,73 (.... am Konto der C AG bei der … Bank …, Kontonummer ...

3.02 Unter der Bedingung der rechtzeitigen Erfüllung aller unter Punkt 3.01 erwähnten Bedingungen oder einem entsprechenden Verzicht der C AG tritt dieser Forderungsverzicht mit Ablauf des 28.4.2000 in Kraft ('Rechtswirksamkeitsstichzeitpunkt').

3.03 Sofern auch nur eine einzige der unter Punkt 3.01 erwähnten Bedingungen nicht spätestens zum Rechtswirksamkeitsstichzeitpunkt erfüllt ist (oder die C AG auf deren Erfüllung verzichtet hat), gilt dieser Forderungsverzicht als nicht rechtswirksam zustandegekommen, ohne dass dies einer dementsprechenden schriftlichen Erklärung der C AG oder von (der Rechtsvorgängerin) bedarf.

4.0 Auflösende Bedingung

Dieser Forderungsverzicht steht im Übrigen unter den

nachfolgenden auflösenden Bedingungen:

(a) die durch (die Rechtsvorgängerin) von der C AG untergemieteten Räume in der S… 15/10, 1010 Wien, sind nicht bis spätestens 31.5.2000 geräumt;

(b) die von (der Rechtsvorgängerin) an die C AG unter diesem Forderungsverzicht geleisteten Beträge sind - aus welchem Rechtsgrund auch immer, sofern der Rechtsgrund innerhalb von vierzehn Monaten ab dem Rechtswirksamkeitsstichzeitunkt geltend gemacht wird - an (die Rechtsvorgängerin) zurückzuzahlen.

5.0 Abtretungen und Übertragungen

5.01 (Die Rechtsvorgängerin) ist nicht berechtigt, Rechte und/oder Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen ganz oder teilweise an Dritte abzutreten oder auf Dritte zu übertragen.

5.02 Die C AG ist berechtigt, ihre Rechte und/oder Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen ganz oder teilweise an Dritte abzutreten oder auf Dritte zu übertragen, wobei (die Rechtsvorgängerin) den Übernehmer im Zuge der Abtretung bzw Übertragung zur Geheimniswahrung betreffend den Forderungsverzicht zu verpflichten hat.

6.0 Sicherheiten

6.01 Mit Erfüllung aller unter Punkt 3.01 erwähnten Bedingungen oder einem entsprechenden Verzicht der C AG und dem dadurch bedingten rechtswirksamen Zustandekommen des gegenständlichen Forderungsverzichtes fallen sämtliche von (der Rechtsvorgängerin) an die C AG sicherungsweise abgetretenen Forderungen ipso jure an (die Rechtsvorgängerin) zurück.

6.02 Bei Eintritt einer der unter Punkt 4.0 geregelten auflösenden Bedingungen ist (die Rechtsvorgängerin) verpflichtet, der C AG genehme Forderungen in Höhe von 100% des jeweils gegenüber der C AG aus dem Kreditverhältnis aushaftenden Forderungsbestandes an die C AG abzutreten.

…"

Die Anlage enthält Muster der genannten Zahlungsgarantien und Pfandbestellungsurkunden sowie des Räumungsvergleichs. In letzterem verpflichtet sich die als beklagte Partei bezeichnete Beschwerdeführerin gegenüber der C AG, den Untermietgegenstand in S 15, 1010 Wien, unter Verzicht auf jeglichen Räumungsaufschub bis zum 31. Mai 2000 zu räumen und der Beschwerdeführerin zu übergeben.

Mit Schreiben vom 7. August 2000 teilte die C AG dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern mit, dass sämtliche der unter Punkt 3.01 vorgesehenen aufschiebenden Bedingungen erfüllt worden seien, womit der Forderungsverzicht mit Ablauf des 28. April 2000 rechtswirksam zu Stande gekommen sei.

Mit Bescheid vom 30. August 2000 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber der Rechtsvorgängerin die Gebühren für den "Forderungsverzicht vom 17. April 2000" gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 Z 2 lit. a GebG 1957 mit 1 % vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen in Höhe von S 20 Mio, das sind S 200.000,-- (EUR 14.534,57) fest.

Die Rechtsvorgängerin erhob Berufung, in welcher sie im Wesentlichen vorbrachte, bei dem Vertrag vom 17. April 2000 handle es sich nicht um einen Vergleich, sondern um einen einseitigen Forderungsverzicht durch die C AG auf eine für beide Vertragsteile unstrittig bestehende Forderung. Es fehle an dem für einen Vergleich notwendigen beiderseitigen Nachgeben der Parteien. Ein Verzicht sei nicht Gegenstand einer Gebührenvorschreibung.

Mit Verschmelzungsvertrag vom 11. September 2003 wurde die Rechtsvorgängerin mit der Beschwerdeführerin als übernehmender Gesellschaft verschmolzen.

Im Berufungsverfahren brachte die Beschwerdeführerin vor, die C AG sei die Tochter einer ausländischen Nationalbank gewesen. Die Rechtsvorgängerin sei die Tochter einer Außenhandelsbank desselben Staates gewesen. Ab 1962 habe ein revolvierendes Kreditverhältnis im Umfang von bis zu mehreren Hunderten Millionen Schilling bestanden, welches in der Folge auf S 70 Mio reduziert worden sei. Das langjährige Kreditverhältnis sei durch den Kreditvertrag vom 28. Jänner 1998 "neu aufgesetzt" worden. Die Laufzeit dieses Kredites sei zunächst bis zum 1. Februar 1998 befristet gewesen. Wie jedoch am Finanzmarkt üblich und zwischen den Vertragspartnerinnen gelebt, sei der Kredit mit Ende der Laufzeit nicht fällig gestellt, sondern der Kreditrahmen von der C AG weitergewährt worden.

1998/1999 habe die ausländische Nationalbank zunächst entschieden, sich von der C AG zu trennen, weil diese wegen uneinbringlicher Ostkredite inliquid geworden sei. Auf der Hauptversammlung vom 27. Juli 1999 sei die Auflösung der C AG beschlossen worden. Es seien daher mit sämtlichen Gläubigern und Schuldnern Kontakte zwecks Bereinigung der Geschäftsbeziehungen aufgenommen worden, um den engen Zeitplan für die Liquidation der Gesellschaft einhalten zu können. Ab Herbst 1999 sei mit der Rechtsvorgängerin über einen Forderungsverzicht verhandelt worden. Korrespondenz gebe es darüber erst ab der Einschaltung der Rechtsberater der Vertragsparteien. Die Rechtsvorgängerin hätte selbst Probleme mit schwer einbringlichen Zahlungen für Lieferungen in Osteuropa gehabt. Die Bonität der Rechtsvorgängerin sei jedoch zu jeder Zeit gegeben gewesen, was sich bereits daran zeige, dass 1999 innerhalb von 6 Monaten S 32 Mio des Kredites von S 70 Mio zurückgeführt worden seien und in der Folge innerhalb von weiteren vier Monaten nochmals S 20 Mio. Die Einbringlichkeit des Kredites sei mittelfristig nicht gefährdet und daher auch nicht zweifelhaft gewesen.

Die Entscheidung der Rechtsvorgängerin im Herbst 1999, sich zu verkleinern und die Büroräumlichkeiten den wirtschaftlichen Ergebnissen anzupassen, sei unabhängig vom Forderungsverzicht getroffen worden. So sei ab Mai 2000 die Bürofläche von 420 m2 auf 100 m2 und der Mietzins von S 60.000,-- auf EUR 12.000,-- (gemeint wohl: S 12.000,--) reduziert worden. Die C AG habe im Rahmen ihrer Liquidation auch den Hauptmietvertrag über die der Rechtsvorgängerin untervermieteten Räumlichkeiten aufgelöst. Die Räumung dieser Räumlichkeiten durch die Beschwerdeführerin Ende Mai 2000 sei in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt und könne kein Nachgeben begründen. Die Zahlung des Mietzinses für den Monat Mai 2000 sei eine unstrittige, aus dem Untermietvertrag entspringende vertragliche Verpflichtung der Beschwerdeführerin gewesen. Die Verbindung zwischen Räumung und Forderungsverzicht sei aus zeitlichen Gründen und zur Absicherung der Zahlung der S 20 Mio erfolgt, jedoch grundsätzlich aus unabhängigen Interessenlagen der beiden Vertragsparteien.

Der Forderungsverzicht vom 17. April 2000 sei aufschiebend bedingt abgeschlossen worden. Die Bedingungen des Punktes 3.0 (rechtswirksame Unterfertigung des Übereinkommens und abzugs- und spesenfreie Gutschrift der Abschlagszahlung von S 20 Mio) stellten keine Verpflichtungen der Rechtsvorgängerin und auch kein Nachgeben der Rechtsvorgängerin dar, sondern seien lediglich zur Sicherstellung in den Vertrag aufgenommen worden.

Die Bedingungen des Punktes 2.0 (Übergabe einer notariell beglaubigt unterschriebenen Zahlungsgarantie, Übergabe von notariell beglaubigt unterfertigten Pfandbestellungsurkunden, Übergabe von rechtswirksamen Rangordnungsbeschlüssen, Übergabe von rechtswirksamen, notariell beglaubigt unterfertigten, unwiderruflichen Spezialvollmachten) hätten ebenfalls ausschließlich der Sicherstellung der Durchführung der vereinbarten Abschlagszahlung von S 20 Mio zu Gunsten der C AG gedient und kein Nachgeben der Rechtsvorgängerin begründet. Diese Sicherheiten seien von der C AG auch nie in Anspruch genommen worden, weil die Abschlagszahlung vereinbarungsgemäß erfolgt sei.

Die Beschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde neben Korrespondenzen zwischen der C AG und der Rechtsvorgängerin u. a. eine Ausfertigung des prätorischen Räumungsvergleichs, den Bericht des Vorstandes vom 27. Juli 1999 bzw. das Protokoll über die außerordentliche Hauptversammlung der C AG vom selben Tag in Kopie.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Abgabenbescheid insofern geändert, als die Gebühr gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 Z 2 lit. b GebG mit 2 % vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen in Höhe von EUR 1,457.785,57, somit mit EUR 29.155,69 festgesetzt wurde.

Begründend wurde ausgeführt, mit Vertrag vom 17. April 2000 habe die C AG auf einen Teil ihrer Forderungen gegenüber der Rechtsvorgängerin gegen eine Abschlagszahlung von S 20 Mio, einen Mietzins von S 50.566,73, die Besicherung der Abschlagszahlung durch Dritte und den Abschluss eines Räumungsvergleiches verzichtet.

Es sei von einem Vergleich im Sinne des § 1380 ABGB auszugehen, bei welchem ernsthafte Zweifel über die Einbringlichkeit der Forderung der C AG durch beiderseitiges Nachgeben bereinigt worden seien. Zum Vorbringen, die C AG habe auf Grund des eigenen engen Zeitrahmens für ihre Liquidation auf S 18 Mio verzichtet, obwohl die Beschwerdeführerin bei Gewährung eines um etwa vier Monate längeren Zeitraums den gesamten Betrag von insgesamt S 38 Mio hätte aufbringen können, sei zu sagen, dass die Vereinbarung aus der subjektiven Sicht der Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Forderungsverzichtes zu sehen sei. Aus den umfangreichen Regelungen für den Fall eines Konkurses der Beschwerdeführerin und den zur Absicherung der Abschlagszahlung ausbedungenen abstrakten Zahlungsgarantien samt Pfandbestellungsurkunden sei weiters zu schließen, dass die C AG als Gläubigerin auch ernsthaft daran gezweifelt habe, eine Abschlagszahlung nicht wieder herausgeben zu müssen. Durch die abstrakten Zahlungsgarantien habe die C AG die Abschlagszahlung auch bei einer erfolgreichen Anfechtung durch Dritte sichern wollen.

Die Forderung sei zum Zeitpunkt des Forderungsverzichts bereits über ein Jahr fällig gewesen. Auch habe die Beschwerdeführerin eingeräumt, ihre Rechtsvorgängerin habe auf Grund schwer einbringlicher Zahlungen für Lieferungen in Ostländer Probleme gehabt und der von ihr sofort aufzutreibende Betrag in Höhe von S 20 Mio habe bereits einer Drittfinanzierung bedurft. Es habe jedenfalls über ein halbes Jahr gedauert, diesen Betrag zur teilweisen Deckung der längst fälligen Forderung aufzutreiben, sodass bereits von einer längerfristigen Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen sei, welche es gerechtfertigt habe, an der Einbringlichkeit der Forderung ernsthaft zu zweifeln.

Würde man einen Forderungsverzicht annehmen, läge eine Bereicherung der Beschwerdeführerin durch die C AG vor. Es sei jedoch weder von einer Schenkung noch von einem gesellschaftsrechtlich veranlassten Forderungsverzicht auszugehen. Auch eine rechtsgrundlose Leistung sei nicht zu vermuten, sodass davon auszugehen sei, dass der Forderungsverzicht zur Durchsetzung wenigstens eines Teils der im Zeitpunkt des Forderungsverzichtes subjektiv als ernsthaft gefährdet angesehenen Forderung erfolgt sei, und dass die über Drittfinanzierung aufgebrachte Abschlagszahlung samt Sicherstellung durch Dritte von den Vertragspartnern als Gegenwert zum Forderungsverzicht angesehen worden sei. Die Zahlungsgarantien und sonstigen Sicherheiten seien ausschließlich Voraussetzung für den Forderungsverzicht gewesen und stellten daher auch eine Gegenleistung dar. Inwieweit der Räumungsvergleich, dessen Streitwert mit rund S 700.000,-- angegeben worden sei, ein Entgelt für den Forderungsverzicht gewesen sei, könne dahingestellt bleiben, zumal der Räumungsvergleich gegenüber der sofortigen und auch für den Fall des Konkurses der Beschwerdeführerin gesicherten Abschlagszahlung offensichtlich von untergeordneter Bedeutung sei.

Da aus dem Urkundeninhalt ein Rechtsstreit nicht eindeutig anzunehmen sei und nach Angaben der Beschwerdeführerin kein solcher anhängig gewesen sei, sei von einem Vergleich auszugehen, der unter § 33 TP 20 Abs. 1 Z 2 lit. b GebG falle und somit einer Gebühr von 2 % vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistung unterliege. Der Gesamtwert der Leistungen ergebe sich aus der Abschlagszahlung von S 20 Mio und der Gutschrift des Mietzinses in Höhe von S 59.566,73 somit insgesamt S 20,059.566,73.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Unterlassung der Vorschreibung einer Vergleichsgebühr mangels gesetzlicher Voraussetzungen verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 33 TP 20 Abs. 1 Z 2 lit. b GebG 1957 idF vor dem AbgabenänderungsG 2001, BGBl. I Nr. 144/2001, unterliegen außergerichtliche Vergleiche einer Rechtsgebühr in Höhe von 2 v.H. vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen.

Gemäß § 17 Abs. 1 erster Satz GebG ist für die Festsetzung der Gebühr der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Gemäß Abs. 2 leg. cit. wird, wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühr bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, bis zum Gegenbeweis der Tatbestand vermutet, der die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat.

Da das Gebührengesetz 1957 keine Begriffsbestimmung des Vergleiches enthält, ist dieser Begriff nach § 1380 ABGB zu beurteilen. Danach heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich. Ein Vergleich ist somit die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung streitiger oder zweifelhafter Rechte. Ein Vergleich bereinigt sohin ein strittiges oder zweifelhaftes Rechtsverhältnis (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 2000, Zl. 2000/16/0348, mwN). Der Erlass einer unstreitigen und unzweifelhaften Schuld ist kein Vergleich (§ 1381).

Ein Vergleich liegt vor, wenn die Parteien streitige oder zweifelhafte Rechte durch gegenseitiges Nachgeben beseitigen, indem sie eine neue, eindeutige Verbindlichkeit festsetzen. Der Vergleich ist ein Feststellungsvertrag, der vor allem der Vermeidung oder Beilegung von Rechtsstreitigkeiten dient (Schwimann, ABGB3, Band 6, Rz 1 zu § 1380).

Strittig oder zweifelhaft ist ein Recht, wenn die Parteien uneins sind, ob oder in welchem Umfang ein Recht entstanden ist oder noch besteht, wobei die Differenzen gegenwärtige wie zukünftige Rechts- oder Tatfragen betreffen können. Dies ist rein subjektiv aus der Sicht der Parteien zu beurteilen, selbst wenn deren Standpunkte möglicherweise objektiv unzutreffend sind (vgl. Koziol/Bydlinsky/Bollenberger, Kurzkommentar zum ABGB, Rz 3 zu § 1380).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 18. September 2003, Zl. 2000/16/0615, mwN) hat die von den Parteien gewählte Bezeichnung der Vertragsurkunde für die Entscheidung, welches Rechtsgeschäft nach dem Urkundeninhalt anzunehmen ist, keine Bedeutung, sodass es auch im vorliegenden Fall ohne Belang ist, wenn die Urkunde vom 17. April 2000 mit dem Wort "Forderungsverzicht" überschrieben wurde und im Vertragstext überwiegend der Begriff "Forderungsverzicht" verwendet wird.

Im Beschwerdefall war die Beschwerdeführerin Kreditnehmerin der C AG sowie Untermieterin von Büroräumlichkeiten, welche die C AG als Hauptmieterin angemietet hatte. Die Urkunde vom 17. April 2000 enthält Regelungen hinsichtlich dieser beiden Rechtsbeziehungen und nicht nur - was die von den Parteien gewählte Bezeichnung "Forderungsverzicht" nahe legen würde - hinsichtlich des Kreditvertrages vom 28. Jänner 1998.

Aus der Urkunde vom 17. April 2000 ergibt sich, dass die Wirksamkeit des Vertrages nach dem Willen der Parteien aufschiebend bedingt (Punkt 3.1) u. a. davon abhängig gemacht wurde, dass der Kreditgeberin C AG bis zum Ablauf des 28. April 2000 notariell beglaubigt unterschriebene Zahlungsgarantien der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin (lit. b) und Pfandbestellungsurkunden über in deren Eigentum stehende Liegenschaften (lit. c) übergeben werden und ein ebenfalls nach Form und Inhalt bestimmter gerichtlicher Räumungsvergleich betreffend die an die Beschwerdeführerin untervermieteten Büroräumlichkeiten abgeschlossen (lit. f) wird. Diese zusätzliche Besicherung der Restforderung der Beschwerdeführerin geht eindeutig über die im Kreditvertrag vom 28. Jänner 1998 und dem "side letter" vom 24. bzw. 28. Juli 1998 eingeräumten Sicherheiten hinaus und kann deshalb als Gegenleistung, welche die Gläubigerin nach dem Urkundeninhalt nur im Wege der Schuldreduktion erhielt, angesehen werden.

Es liegt somit bereits nach dem Wortlaut der Urkunde vom 17. April 2000 auf der Hand, dass mit diesem Vertrag pro futuro gegensätzliche Interessen ausgeglichen werden sollten. Dem entspricht auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es im Interesse der C AG gelegen war, jedes Risiko, die Liquidierung nicht ihrem Zeitplan entsprechend durchführen zu können, auszuschalten. Dafür war die C AG auch bereit, dem Interesse der Beschwerdeführerin zu entsprechen und auf einen erheblichen Teil der Kreditforderung zu verzichten.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ergibt sich aus der genannten Vereinbarung vom 17. April 2000 ein gegenseitiges Nachgeben, hat sich die Beschwerdeführerin zur Erlangung dieses teilweisen Schuldnachlasses doch nicht nur zur Einräumung von Sicherheiten, sondern auch zum Abschluss eines inhaltlich bereits bestimmten gerichtlichen Räumungsvergleichs verpflichtet.

Es kann somit im Ergebnis nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn die belangte Behörde die als "Forderungsverzicht" bezeichnete Vereinbarung vom 17. April 2000 als Vergleich gewertet hat. Bei dieser Beurteilung kam es auch nicht darauf an, ob die C AG überdies Zweifel an der Einbringlichkeit ihrer Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin hegte und ob der der Beschwerdeführerin gewährte Kredit zum Zeitpunkt des Abschlusses der genannten Vereinbarung bereits fällig gewesen ist.

Da sich der festgestellte Sachverhalt bereits abschließend beurteilen lässt, erweist sich das Vorbringen über behauptete Verfahrensmängel, das insbesondere auf eine Ergänzung des Sachverhaltes abzielt, als nicht relevant.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Damit erübrigt sich die Entscheidung des Berichters über den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. Februar 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006160136.X00

Im RIS seit

11.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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