TE OGH 2002/4/18 6Ob72/02k

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Veröffentlicht am 18.04.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 18. Februar 1995 verstorbenen Maria R*****, über den Revisionsrekurs des erbserklärten Erben Heinz Peter P*****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Steyr als Rekursgericht vom 18. Dezember 2001, GZ 1 R 213/01v-149, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Neuhofen an der Krems vom 6. April 2001, GZ A 18/95m-139, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Gegensatz zur Definition des Erbhofes vor der Anerbengesetznovelle 1989 (BGBl 659/1989) lautet § 1 Abs 1 AnerbG nunmehr dahin, dass Erbhöfe "mit einer Hofstelle versehene land- und forstwirtschaftliche Betriebe" (anstelle von "behausten landwirtschaftlichen Betrieben") sind. Seither gehen Rechtsprechung und Lehre davon aus, dass ein Wohnhaus nicht notwendigerweise zur Hofstelle gehört (6 Ob 20/02p; 6 Ob 62/00m; Kathrein, AnerbG Anm 1 zu § 1 AnerbG unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien; Kralik, Zum Anwendungsbereich des AnerbG, NZ 1994, 49 f). Erblasser und Anerben müssen also nicht einmal mehr die Möglichkeit haben, auf den als Erbhof geltenden Besitzungen zu wohnen (EvBl 1994/178; 6 Ob 62/00m; Eccher in Schwimann, ABGB2, Band 3, Rz 8 zu § 1 AnerbG). In welchem Zustand sich das Wohngebäude befindet, ist daher für die Frage der Erbhofqualität eines landwirtschaftlichen Anwesens ohne Bedeutung (6 Ob 62/00m). Die im Revisionsrekurs zitierte Entscheidung 1 Ob 147/71 ist im Hinblick auf die dargestellte Gesetzesänderung nicht mehr aktuell. Auch aus der weiters zitierten Entscheidung 6 Ob 20/90 lässt sich für die im Revisionsrekurs vertretene Ansicht, dass entsprechend intakte Wohn- und Wirtschaftsgebäude vorhanden sein müssten, nichts gewinnen, sondern es wird dort bereits ausgeführt, dass der Zustand der Wirtschaftsgebäude für die Erbhofqualität nicht maßgeblich sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind zur Ermittlung der objektiven Ertragsfähigkeit auch Nutzungsmöglichkeiten im Rahmen einer im betroffenen Gebiet bisher noch nicht allgemein geübten, aber nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Erwägungen zweckmäßigen Bewirtschaftungsart zugrunde zu legen. Die entsprechende Leistungsfähigkeit des zu übergebenden Gutes kann mit einer möglichen Produktionsumstellung durchaus begründet werden (RIS-Justiz RS0050263). Welche Bewirtschaftungsarten hiefür jeweils in Betracht kommen, ist eine Frage der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles, der grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zukommt.Im Gegensatz zur Definition des Erbhofes vor der Anerbengesetznovelle 1989 Bundesgesetzblatt 659 aus 1989,) lautet Paragraph eins, Absatz eins, AnerbG nunmehr dahin, dass Erbhöfe "mit einer Hofstelle versehene land- und forstwirtschaftliche Betriebe" (anstelle von "behausten landwirtschaftlichen Betrieben") sind. Seither gehen Rechtsprechung und Lehre davon aus, dass ein Wohnhaus nicht notwendigerweise zur Hofstelle gehört (6 Ob 20/02p; 6 Ob 62/00m; Kathrein, AnerbG Anmerkung 1 zu Paragraph eins, AnerbG unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien; Kralik, Zum Anwendungsbereich des AnerbG, NZ 1994, 49 f). Erblasser und Anerben müssen also nicht einmal mehr die Möglichkeit haben, auf den als Erbhof geltenden Besitzungen zu wohnen (EvBl 1994/178; 6 Ob 62/00m; Eccher in Schwimann, ABGB2, Band 3, Rz 8 zu Paragraph eins, AnerbG). In welchem Zustand sich das Wohngebäude befindet, ist daher für die Frage der Erbhofqualität eines landwirtschaftlichen Anwesens ohne Bedeutung (6 Ob 62/00m). Die im Revisionsrekurs zitierte Entscheidung 1 Ob 147/71 ist im Hinblick auf die dargestellte Gesetzesänderung nicht mehr aktuell. Auch aus der weiters zitierten Entscheidung 6 Ob 20/90 lässt sich für die im Revisionsrekurs vertretene Ansicht, dass entsprechend intakte Wohn- und Wirtschaftsgebäude vorhanden sein müssten, nichts gewinnen, sondern es wird dort bereits ausgeführt, dass der Zustand der Wirtschaftsgebäude für die Erbhofqualität nicht maßgeblich sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind zur Ermittlung der objektiven Ertragsfähigkeit auch Nutzungsmöglichkeiten im Rahmen einer im betroffenen Gebiet bisher noch nicht allgemein geübten, aber nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Erwägungen zweckmäßigen Bewirtschaftungsart zugrunde zu legen. Die entsprechende Leistungsfähigkeit des zu übergebenden Gutes kann mit einer möglichen Produktionsumstellung durchaus begründet werden (RIS-Justiz RS0050263). Welche Bewirtschaftungsarten hiefür jeweils in Betracht kommen, ist eine Frage der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles, der grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zukommt.

Anmerkung

E65468 6Ob72.02k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00072.02K.0418.000

Dokumentnummer

JJT_20020418_OGH0002_0060OB00072_02K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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