Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Sabrina K*****, vertreten durch ihren Vater Herbert K*****, ebendort, dieser vertreten durch Dr. Gerhard Folk und Dr. Gert Folk, Rechtsanwälte in Kapfenberg, sowie der der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenienten 1. Wolfgang F*****; 2. Dkfm. Elisabeth P*****; und 3. U*****, sämtliche vertreten durch Dr. Kurt Konopatsch, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagten Parteien 1. Franz G*****, und 2. G*****, beide vertreten durch Dr. Heimo Jilek, Rechtsanwalt in Leoben, wegen Feststellung (Streitinteresse EUR 11.627,65) über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 30. Oktober 2001, GZ 4 R 207/01w-41, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 25. Juli 2001, GZ 5 Cg 6/00x-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahingehend abgeändert, dass es in Stattgebung der Berufung der klagenden Partei zu lauten hat:
Es wird festgestellt, dass die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand der Klägerin für alle künftigen Schäden aus dem Unfall vom 3. 7. 1999 auf der Landesstraße 112 bei Straßenkilometer 2,0 zu haften haben, die zweitbeklagte Partei jedoch nur bis zur Höhe der Haftungshöchstbeträge nach § 15 EKHG.Es wird festgestellt, dass die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand der Klägerin für alle künftigen Schäden aus dem Unfall vom 3. 7. 1999 auf der Landesstraße 112 bei Straßenkilometer 2,0 zu haften haben, die zweitbeklagte Partei jedoch nur bis zur Höhe der Haftungshöchstbeträge nach Paragraph 15, EKHG.
Das Mehrbegehren, auszusprechen, dass die zweitbeklagte Partei bis zur Höhe der Haftpflichtversicherungssumme aus dem mit dem Erstbeklagten abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag für das Motorrad mit dem Kennzeichen B***** zu haften habe, wird abgewiesen.
Die beklagten Parteien sind weiters zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 5.907,11 (hierin enthalten EUR 984,52 Umsatzsteuer) bestimmten Prozesskosten aller drei Instanzen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am späten Nachmittag des 3. 7. 1999 ereignete sich auf der Landesstraße 112 in der Steiermark auf Höhe des Straßenkilometers 2,0 (in den Urteilen der Vorinstanzen - abweichend von der Verkehrsunfallanzeige des Gendarmeriepostens Mariazell im Akt 67 BAZ 449/99p sowie vom darauf fußenden Klagebegehren: Kilometer 2,2) ein Verkehrsunfall zwischen dem vom Erstbeklagten gelenkten und gehaltenen und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten Motorrad sowie dem von der damals elfjährigen Klägerin gerittenen Reitpferd (einer der Zweit-Nebenintervenientin gehörigen gutmütigen und verkehrsgewohnten Lipizzanerstute), wodurch auch die Klägerin zu Sturz kam. Die Klägerin, deren Reitausbildung damals noch nicht so weit fortgeschritten war, dass ihr auch die gefahrlose Benützung von Straßen mit öffentlichem Verkehr zuzumuten war, weil sie bis dahin nur rund 18/2 Stunden an der Longe und im Dressurviereck geritten war sowie kleinere Ausritte im Wald durchgeführt hatte, ritt als Reitschülerin hinter ihrem Reitlehrer (dem Erst-Nebenintervenienten) am Bankett zwischen Landesstraße und Bahndamm. Es herrschte Tageslicht, das Wetter war heiter und die Fahrbahn trocken. Der Ausritt war der erste der Klägerin im Bereich einer frequentierten Straße; sie trug Reitbekleidung und Reithelm.
Zur selben Zeit fuhr der Erstbeklagte mit seinem Motorrad in derselben Fahrtrichtung auf der Landesstraße, wobei er in Annäherung an die Klägerin auf der Freilandstraße ohne Geschwindigkeitsbeschränkung eine Geschwindigkeit von etwa 70 km/h einhielt. Noch 15 m von den Pferden entfernt kam es am Motorrad zu einer Fehlzündung, dh technisch, dass das Benzinluftgemisch nicht im Zylinderkopf verbrannte, sondern unverbrannt in das Auspuffsystem gelangte und sich dort durch die Hitze entzündete. Solche Fehlzündungen treten (bei Motorrädern häufiger als bei PKWs) ua auf, wenn die Geschwindigkeit durch eine Motorbremsung reduziert wird bzw auch bei schlechten Zündkerzen; sie stellen eine Eigenart eines Motorradmotors dar und können fallweise auftreten.
Durch den so entstandenen lauten Knall, der einem Schussknall entspricht, scheute das von der Klägerin gerittene Pferd - eine Reaktion, der wegen der Schreckempfindlichkeit auch gut ausgebildete Pferde unterliegen können - und brach zur Fahrbahnmitte aus (ohne dass es von der Klägerin mehr beherrscht werden konnte). Der Erstbeklagte leitete eine Vollbremsung ein, wodurch er zu Sturz kam und gegen das Pferd schlitterte, das über einen Teil seines Fahrzeuges sprang, jedoch mit dem rechten Hinterbein am Motorrad hängen blieb und seinerseits stürzte. Dadurch fiel die Klägerin vom Pferd, schlug mit dem Kopf am Fahrbahnrand auf und verletzte sich hiebei lebensgefährlich. Spät- und Dauerfolgen sind nicht auszuschließen.
Das Motorrad war vom Erstbeklagten am 26. 3. 1997 gekauft worden; die Erstzulassung erfolgte ebenfalls im März 1997. Am 28. 5. 1997, 7. 10. 1997 und im September 1998 waren bei einem Kilometerstand von 1.110, 5.140 und 10.100 Servicearbeiten durchgeführt worden; bei der am 10. 3. 1999 erfolgten Begutachtung nach § 57a KFG (Kilometerstand 10.400) wurden Mängel nicht festgestellt. Da das Pferd des voranreitenden Reitlehrers durch den Knall nicht in Panik verfallen war, ist davon auszugehen, dass das von der Klägerin gerittene Pferd von einem erfahrenen Reiter bei Auftreten der Fehlzündung beherrschbar gewesen wäre.Das Motorrad war vom Erstbeklagten am 26. 3. 1997 gekauft worden; die Erstzulassung erfolgte ebenfalls im März 1997. Am 28. 5. 1997, 7. 10. 1997 und im September 1998 waren bei einem Kilometerstand von 1.110, 5.140 und 10.100 Servicearbeiten durchgeführt worden; bei der am 10. 3. 1999 erfolgten Begutachtung nach Paragraph 57 a, KFG (Kilometerstand 10.400) wurden Mängel nicht festgestellt. Da das Pferd des voranreitenden Reitlehrers durch den Knall nicht in Panik verfallen war, ist davon auszugehen, dass das von der Klägerin gerittene Pferd von einem erfahrenen Reiter bei Auftreten der Fehlzündung beherrschbar gewesen wäre.
Mit der am 14. 1. 2000 eingebrachten und pflegschaftsgerichtlich genehmigten Klage stellte die Klägerin das aus dem Spruch ersichtliche Feststellungsbegehren. Wegen des vom Motorrad ausgehenden explosionsartigen lauten Knalls, wodurch das Pferd gescheut habe, hafte der Erstbeklagte zumindest nach den Bestimmungen des EKHG, aber auch aufgrund seines Verschuldens.
Über Streitverkündung traten die drei Nebenintervenienten (Reitlehrer, Reitstallbesitzerin und deren Haftpflichtversicherer) auf Seiten der Klägerin dem Verfahren bei.
Die beklagten Parteien bestritten das Klagebegehren. Ursache für den Unfall sei nicht die bereits mehrere hundert Meter vor der späteren Unfallstelle aufgetretene Fehlzündung, sondern die unzureichende Reitausbildung der Klägerin gewesen. Dort befinde sich auch die Strecke der sog Museumstramway, deren Dampflokomotive noch wesentlich lärmintensiver als ein Motorrad sei. Für die beklagten Parteien stelle der Unfall ein unabwendbares Ereignis dar.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass die beim Motorrad aufgetretene Fehlzündung ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG darstelle; das Motorrad habe zwar nicht "einem in jeder Beziehung idealen Fahrzeug" entsprochen, wohl aber den vor dem Unfall geltenden Zulassungsvorschriften, sodass von einem haftungsbegründenden (§ 9 Abs 1 EKHG) Fehler in der Beschaffenheit oder Versagen dessen Verrichtungen (im Sinne eines technischen Defektes) nicht ausgegangen werden könne. Schließlich sei eine Haftung auch dann ausgeschlossen, wenn das Ereignis auf das Verhalten des Geschädigten oder eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten zurückzuführen sei; ausgehend von den getroffenen Feststellungen hätte die Klägerin mit ihrem Ausbildungsstand nicht an der befahrenen Straße reiten dürfen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass die beim Motorrad aufgetretene Fehlzündung ein unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG darstelle; das Motorrad habe zwar nicht "einem in jeder Beziehung idealen Fahrzeug" entsprochen, wohl aber den vor dem Unfall geltenden Zulassungsvorschriften, sodass von einem haftungsbegründenden (Paragraph 9, Absatz eins, EKHG) Fehler in der Beschaffenheit oder Versagen dessen Verrichtungen (im Sinne eines technischen Defektes) nicht ausgegangen werden könne. Schließlich sei eine Haftung auch dann ausgeschlossen, wenn das Ereignis auf das Verhalten des Geschädigten oder eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten zurückzuführen sei; ausgehend von den getroffenen Feststellungen hätte die Klägerin mit ihrem Ausbildungsstand nicht an der befahrenen Straße reiten dürfen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm die (in der Berufungsbeantwortung der beklagten Pateien gerügten) Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und schloss sich auch dessen rechtlichen Beurteilung an. Von einer Fehlerhaftigkeit des Motorrades könne nicht ausgegangen werden; die das Scheuen des Pferdes auslösende Fehlzündung könne (selbst wenn solche schon öfters aufgetreten sein sollten) nicht als Fahrzeugmangel beurteilt werden, zumal solche Fehlzündungen "bei Motorrädern eben dann und wann auftreten". Dass sie dadurch aufgetreten seien, weil der Erstbeklagte eine solche bei Annäherung an die Klägerin provoziert, eine fehlerhafte Fahrweise eingehalten oder schlechte Zündkerzen nicht rechtzeitig ausgetauscht habe, sei weder behauptet worden noch hervorgekommen. Dem Erstbeklagten sei auch nicht die eingehaltene Geschwindigkeit von 70 km/h vorzuwerfen; er habe auch darauf vertrauen dürfen, dass die Reiter körperlich geeignet und des Reitens kundig seien (§ 79 StVO), was bei der Klägerin nicht zugetroffen habe.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm die (in der Berufungsbeantwortung der beklagten Pateien gerügten) Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und schloss sich auch dessen rechtlichen Beurteilung an. Von einer Fehlerhaftigkeit des Motorrades könne nicht ausgegangen werden; die das Scheuen des Pferdes auslösende Fehlzündung könne (selbst wenn solche schon öfters aufgetreten sein sollten) nicht als Fahrzeugmangel beurteilt werden, zumal solche Fehlzündungen "bei Motorrädern eben dann und wann auftreten". Dass sie dadurch aufgetreten seien, weil der Erstbeklagte eine solche bei Annäherung an die Klägerin provoziert, eine fehlerhafte Fahrweise eingehalten oder schlechte Zündkerzen nicht rechtzeitig ausgetauscht habe, sei weder behauptet worden noch hervorgekommen. Dem Erstbeklagten sei auch nicht die eingehaltene Geschwindigkeit von 70 km/h vorzuwerfen; er habe auch darauf vertrauen dürfen, dass die Reiter körperlich geeignet und des Reitens kundig seien (Paragraph 79, StVO), was bei der Klägerin nicht zugetroffen habe.
Die ordentliche Revision wurde mit der Begründung für zulässig erklärt, dass zu der von der Klägerin (und ihren Nebenintervenienten) vertretenen Ansicht, dass eine Fehlzündung einen Mangel am Kraftfahrzeug darstelle und demnach eine Halterhaftung begründe, soweit überblickbar, eine höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle und sohin die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO erfüllt seien.Die ordentliche Revision wurde mit der Begründung für zulässig erklärt, dass zu der von der Klägerin (und ihren Nebenintervenienten) vertretenen Ansicht, dass eine Fehlzündung einen Mangel am Kraftfahrzeug darstelle und demnach eine Halterhaftung begründe, soweit überblickbar, eine höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle und sohin die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erfüllt seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern.
Die beklagten Parteien haben eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO bestritten werden und beantragt wird, dem Rechtsmittel der Gegnerin keine Folge zu geben.Die beklagten Parteien haben eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bestritten werden und beantragt wird, dem Rechtsmittel der Gegnerin keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig und auch teilweise berechtigt.
Unter einem Unfall wird im Gefährdungshaftungsrecht (hier nach § 1 EKHG) ganz allgemein ein von außen her plötzlich einwirkendes schädigendes Ereignis verstanden (Koziol, Haftpflichtrecht II 424), welches unter Umständen auch durch ein völlig unerwartetes, von einem Motor ausgehendes knallartiges Geräusch, wodurch Tiere zum Scheuen oder sonst zu panikartigen atypischen Reaktionen veranlasst werden, ausgelöst sein kann (SZ 65/111 = ZVR 1993/65). Die verschuldensunabhängige Haftung des EKHG wurde nur nicht auch für jene Gefahren statuiert, die vom (normalen) Betriebsgeräusch eines Fahrzeuges ausgehen (ZVR 1995/135 [Sturz eines Radfahrers nach Überholvorgang durch Radladers]; zustimmend Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 8/74 aE; vgl auch EvBl 1948/170: durch das [normale] Motorgeräusch eines vorbeifahrenden Autos scheuende Kalbin). Hievon kann hier - bei einer nach den Feststellungen nicht im motorisch dafür vorgesehenen Betriebsteil (nämlich dem Verbrennungsraum), sondern über das Auspuffsystem erfolgten Kraftstoffverbrennung samt dadurch ausgelöster Fehlzündung - keine Rede sein. Dass das Scheuen des Pferdes samt nachfolgender Kollision zwischen Tier und Fahrzeug hiedurch ausgelöst wurde, also die Fehlzündung dafür kausal war, steht nach den Feststellungen der Vorinstanzen ebenfalls fest; damit wurde aber der (Körper-)Schaden der Klägerin durch einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges (§ 1 EKHG) verursacht.Unter einem Unfall wird im Gefährdungshaftungsrecht (hier nach Paragraph eins, EKHG) ganz allgemein ein von außen her plötzlich einwirkendes schädigendes Ereignis verstanden (Koziol, Haftpflichtrecht römisch II 424), welches unter Umständen auch durch ein völlig unerwartetes, von einem Motor ausgehendes knallartiges Geräusch, wodurch Tiere zum Scheuen oder sonst zu panikartigen atypischen Reaktionen veranlasst werden, ausgelöst sein kann (SZ 65/111 = ZVR 1993/65). Die verschuldensunabhängige Haftung des EKHG wurde nur nicht auch für jene Gefahren statuiert, die vom (normalen) Betriebsgeräusch eines Fahrzeuges ausgehen (ZVR 1995/135 [Sturz eines Radfahrers nach Überholvorgang durch Radladers]; zustimmend Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 8/74 aE; vergleiche auch EvBl 1948/170: durch das [normale] Motorgeräusch eines vorbeifahrenden Autos scheuende Kalbin). Hievon kann hier - bei einer nach den Feststellungen nicht im motorisch dafür vorgesehenen Betriebsteil (nämlich dem Verbrennungsraum), sondern über das Auspuffsystem erfolgten Kraftstoffverbrennung samt dadurch ausgelöster Fehlzündung - keine Rede sein. Dass das Scheuen des Pferdes samt nachfolgender Kollision zwischen Tier und Fahrzeug hiedurch ausgelöst wurde, also die Fehlzündung dafür kausal war, steht nach den Feststellungen der Vorinstanzen ebenfalls fest; damit wurde aber der (Körper-)Schaden der Klägerin durch einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges (Paragraph eins, EKHG) verursacht.
Von der damit verbundenen Haftung könnten sich Halter und Versicherer nur dadurch befreien, dass dieser Unfall (wie von den Vorinstanzen angenommen) durch ein unabwendbares Ereignis im Sinne der Definition des § 9 EKHG verursacht wurde, wofür den Halter die Beweispflicht trifft (ZVR 1981/195, 1982/258), wobei jede nicht aufklärbare Ungewissheit zu dessen Lasten geht (RIS-Justiz RS0058926). Ungeachtet der Frage, ob das hier zur Beurteilung anstehende schussknallartige Fehlzündgeräusch "auf einem Fehler in der Beschaffenheit oder einem Versagen der Verrichtungen des Kraftfahrzeuges" beruhte (nach vergleichbarer Rechtslage in Deutschland liegt eine "Fehlereigenschaft" im Sinne eines Versagens der Verrichtungen auch dann unter Umständen vor, wenn die Zulassungsbedingungen eingehalten sind und die Zulassungsbehörde das Kraftfahrzeug als verkehrssicher angesehen hat: Geigel, Haftpflichtprozess23 779 Rn 75), ist die Haftung der beklagten Parteien schon deshalb zu bejahen, weil der Unfall jedenfalls auch auf eine durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten oder eines Tieres ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen ist. Wird nämlich ein Fahrzeug als Reaktion auf das Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers verrissen (und kommt es hiedurch, wie hier, sogar zu Sturz, wodurch es unlenkbar und damit unkontrollierbar wird), so führt dies nach ständiger Rechtsprechung zu einer die Haftungsbefreiung des § 9 Abs 1 EKHG ausschließenden außergewöhnlichen Betriebsgefahr im Sinne des § 9 Abs 2 letzter Halbsatz EKHG (so schon die Materialien zu dieser Bestimmung RV 470 BlgNR 8. GP, 10 f, abgedruckt auch in Danzl, EKHG6 Anm 1b zu § 9 [Ausführungen zur Not- und Schnellbremsung aus hoher Geschwindigkeit]; ZVR 1977/45 und 60, 1982/280, 1983/202, 1984, 2, 49 und 242, 1989/78, 1993/125; speziell im Zusammenhang mit einem Motorrad ZVR 1996/103). Da die Bremsreaktion samt nachfolgendem Sturz und Kollision mit der Reiterin nach den Feststellungen durch das nur wegen der vom Motorrad ausgegangenen Fehlzündung schreckhaft gewordene Pferd samt Ausbrechen auf die Fahrbahn des Erstbeklagten ausgelöst wurde, liegt ein Fall einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr nach der zitierten Gesetzesstelle vor.Von der damit verbundenen Haftung könnten sich Halter und Versicherer nur dadurch befreien, dass dieser Unfall (wie von den Vorinstanzen angenommen) durch ein unabwendbares Ereignis im Sinne der Definition des Paragraph 9, EKHG verursacht wurde, wofür den Halter die Beweispflicht trifft (ZVR 1981/195, 1982/258), wobei jede nicht aufklärbare Ungewissheit zu dessen Lasten geht (RIS-Justiz RS0058926). Ungeachtet der Frage, ob das hier zur Beurteilung anstehende schussknallartige Fehlzündgeräusch "auf einem Fehler in der Beschaffenheit oder einem Versagen der Verrichtungen des Kraftfahrzeuges" beruhte (nach vergleichbarer Rechtslage in Deutschland liegt eine "Fehlereigenschaft" im Sinne eines Versagens der Verrichtungen auch dann unter Umständen vor, wenn die Zulassungsbedingungen eingehalten sind und die Zulassungsbehörde das Kraftfahrzeug als verkehrssicher angesehen hat: Geigel, Haftpflichtprozess23 779 Rn 75), ist die Haftung der beklagten Parteien schon deshalb zu bejahen, weil der Unfall jedenfalls auch auf eine durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten oder eines Tieres ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen ist. Wird nämlich ein Fahrzeug als Reaktion auf das Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers verrissen (und kommt es hiedurch, wie hier, sogar zu Sturz, wodurch es unlenkbar und damit unkontrollierbar wird), so führt dies nach ständiger Rechtsprechung zu einer die Haftungsbefreiung des Paragraph 9, Absatz eins, EKHG ausschließenden außergewöhnlichen Betriebsgefahr im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, letzter Halbsatz EKHG (so schon die Materialien zu dieser Bestimmung RV 470 BlgNR 8. GP, 10 f, abgedruckt auch in Danzl, EKHG6 Anmerkung 1b zu Paragraph 9, [Ausführungen zur Not- und Schnellbremsung aus hoher Geschwindigkeit]; ZVR 1977/45 und 60, 1982/280, 1983/202, 1984, 2, 49 und 242, 1989/78, 1993/125; speziell im Zusammenhang mit einem Motorrad ZVR 1996/103). Da die Bremsreaktion samt nachfolgendem Sturz und Kollision mit der Reiterin nach den Feststellungen durch das nur wegen der vom Motorrad ausgegangenen Fehlzündung schreckhaft gewordene Pferd samt Ausbrechen auf die Fahrbahn des Erstbeklagten ausgelöst wurde, liegt ein Fall einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr nach der zitierten Gesetzesstelle vor.
Die Haftung der beklagten Parteien nach dem EKHG ist daher - abweichend von der Beurteilung der Vorinstanzen - zu bejahen. Für ein - im Sinne des § 7 Abs 1 EKHG zu berücksichtigendes - anteiliges (Mit-)Verschulden der geschädigten und noch unmündigen Klägerin liegen keine Hinweise vor. Ob und inwieweit ein solches dem die Klägerin trotz mangelnder Reitausbildung zum Ausritt bereits im Bereich einer öffentlichen Straße mit Verkehrsaufkommen begleitenden Reitlehrer und Ausbildner angelastet werden kann, ist hier nicht zu prüfen.Die Haftung der beklagten Parteien nach dem EKHG ist daher - abweichend von der Beurteilung der Vorinstanzen - zu bejahen. Für ein - im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, EKHG zu berücksichtigendes - anteiliges (Mit-)Verschulden der geschädigten und noch unmündigen Klägerin liegen keine Hinweise vor. Ob und inwieweit ein solches dem die Klägerin trotz mangelnder Reitausbildung zum Ausritt bereits im Bereich einer öffentlichen Straße mit Verkehrsaufkommen begleitenden Reitlehrer und Ausbildner angelastet werden kann, ist hier nicht zu prüfen.
Im Antrag des Halters und des Haftpflichtversicherers auf Abweisung des Klagebegehrens ist auch ein Antrag auf Einschränkung ihrer Haftung auf die Höchstbeträge gemäß § 15 EKHG zu sehen; diese Beschränkung - welche als zur rechtlichen Beurteilung gehörig auch von Amts wegen zu beachten ist (ZVR 2001/91; 2 Ob 77/01i; RIS-Justiz RS0039011) - ist im Spruch der Entscheidung über das Feststellungsbegehren zum Ausdruck zu bringen (ZVR 1991/134, 1992/70; 2 Ob 296/99i; 2 Ob 254/00t). Da im vorliegenden Fall die Haftung der beklagten Parteien bloß nach dem EKHG - und nicht auch verschuldensmäßig nach dem ABGB - zum Tragen kommt, war demgemäß das bis zur Höhe der Haftpflichtversicherungssumme aus dem mit dem Erstbeklagten abgeschlossenen Haftpflichtversicherungs- vertrag für das unfallbeteiligte Motorrad gerichtete Mehrbegehren abzuweisen.Im Antrag des Halters und des Haftpflichtversicherers auf Abweisung des Klagebegehrens ist auch ein Antrag auf Einschränkung ihrer Haftung auf die Höchstbeträge gemäß Paragraph 15, EKHG zu sehen; diese Beschränkung - welche als zur rechtlichen Beurteilung gehörig auch von Amts wegen zu beachten ist (ZVR 2001/91; 2 Ob 77/01i; RIS-Justiz RS0039011) - ist im Spruch der Entscheidung über das Feststellungsbegehren zum Ausdruck zu bringen (ZVR 1991/134, 1992/70; 2 Ob 296/99i; 2 Ob 254/00t). Da im vorliegenden Fall die Haftung der beklagten Parteien bloß nach dem EKHG - und nicht auch verschuldensmäßig nach dem ABGB - zum Tragen kommt, war demgemäß das bis zur Höhe der Haftpflichtversicherungssumme aus dem mit dem Erstbeklagten abgeschlossenen Haftpflichtversicherungs- vertrag für das unfallbeteiligte Motorrad gerichtete Mehrbegehren abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 43 Abs 2, 50 ZPO. Die Abweisung des Mehrbegehrens war auch mit keinem kostenmäßigen Mehraufwand verbunden.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 43, Absatz 2,, 50 ZPO. Die Abweisung des Mehrbegehrens war auch mit keinem kostenmäßigen Mehraufwand verbunden.
Textnummer
E65379European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0020OB00075.02X.0418.000Im RIS seit
18.05.2002Zuletzt aktualisiert am
21.04.2011