TE OGH 2002/4/18 6Ob61/02t

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Veröffentlicht am 18.04.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Peter L*****, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. Alex M***** und 2. Freya M*****, vertreten durch Jean Jung, Rechtsanwalt in Antibes, wegen 72.672,83 EUR, über den Rekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 22. Jänner 2002, GZ 4 R 155/01v-105, mit dem die Berufung der Beklagten gegen das (unechte) Versäumungsurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 14. April 2001, GZ 3 Cg 108/96f-82, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Berufung aufgetragen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Mit Versäumungsurteil gemäß § 399 ZPO vom 14. 4. 2001 erkannte das Erstgericht dem Kläger 1,000.000 S an Vertretungskosten für verschiedene anwaltliche Tätigkeiten zu, die der Kläger teils im Auftrag des verstorbenen Vaters des Erstbeklagten und Ehemannes der Zeitbeklagten, teils namens der Beklagten erbracht hatte. In der dagegen erhobenen Berufung der Beklagten wurde der in Antibes ansässige Rechtsanwalt Jean Jung als ihr Vertreter bezeichnet. Dem Berufungsschriftsatz waren Kopien der Korrespondenz dieses Rechtsanwaltes mit einem österreichischen Rechtsanwalt, aus der sich die Bestellung des Letzteren zum Einvernehmensrechtsanwalt gemäß § 5 EuRAG ergibt, weiters die Kopie über die Namhaftmachung der Margit T***** als inländische Zustellungsbevollmächtigte (§ 6 EuRAG) und Kopien von Vollmachtsurkunden je vom 11. 12. 2000 angeschlossen. Nach Vorlage dieser Berufung trug das Berufungsgericht mit Beschluss vom 13. 11. 2001 den Beklagten auf, "dem Berufungsgericht binnen drei Wochen 1. durch geeignete Urkunden (im Original oder in beglaubigter Abschrift, allenfalls mit beglaubigter Übersetzung ins Deutsche) a) nachzuweisen, dass ihr Vertreter Jean Jung in einem Vertragsstaat des EWR berechtigt ist, als Rechtsanwalt beruflich tätig zu werden (§ 1 EWR-RAG 1992 samt Anlage); und b) entweder das Gericht, bei dem er nach dem Recht des Herkunftsstaates zugelassen ist, oder die Berufsorganisation, der er angehört, anzugeben (§ 2 EWR-RAG); 2. die Vollmachtsurkunde ihres Vertreters Jean Jung im Original oder in beglaubigter Übersetzung (gemeint offenbar: Abschrift), allenfalls mit beglaubigter Übersetzung ins Deutsche, vorzulegen (§ 30 Abs 1 ZPO)." Dieser Beschluss wurde der Zustellungsbevollmächtigten Margit T***** am 20. 11. 2001 zugestellt.Mit Versäumungsurteil gemäß Paragraph 399, ZPO vom 14. 4. 2001 erkannte das Erstgericht dem Kläger 1,000.000 S an Vertretungskosten für verschiedene anwaltliche Tätigkeiten zu, die der Kläger teils im Auftrag des verstorbenen Vaters des Erstbeklagten und Ehemannes der Zeitbeklagten, teils namens der Beklagten erbracht hatte. In der dagegen erhobenen Berufung der Beklagten wurde der in Antibes ansässige Rechtsanwalt Jean Jung als ihr Vertreter bezeichnet. Dem Berufungsschriftsatz waren Kopien der Korrespondenz dieses Rechtsanwaltes mit einem österreichischen Rechtsanwalt, aus der sich die Bestellung des Letzteren zum Einvernehmensrechtsanwalt gemäß Paragraph 5, EuRAG ergibt, weiters die Kopie über die Namhaftmachung der Margit T***** als inländische Zustellungsbevollmächtigte (Paragraph 6, EuRAG) und Kopien von Vollmachtsurkunden je vom 11. 12. 2000 angeschlossen. Nach Vorlage dieser Berufung trug das Berufungsgericht mit Beschluss vom 13. 11. 2001 den Beklagten auf, "dem Berufungsgericht binnen drei Wochen 1. durch geeignete Urkunden (im Original oder in beglaubigter Abschrift, allenfalls mit beglaubigter Übersetzung ins Deutsche) a) nachzuweisen, dass ihr Vertreter Jean Jung in einem Vertragsstaat des EWR berechtigt ist, als Rechtsanwalt beruflich tätig zu werden (Paragraph eins, EWR-RAG 1992 samt Anlage); und b) entweder das Gericht, bei dem er nach dem Recht des Herkunftsstaates zugelassen ist, oder die Berufsorganisation, der er angehört, anzugeben (Paragraph 2, EWR-RAG); 2. die Vollmachtsurkunde ihres Vertreters Jean Jung im Original oder in beglaubigter Übersetzung (gemeint offenbar: Abschrift), allenfalls mit beglaubigter Übersetzung ins Deutsche, vorzulegen (Paragraph 30, Absatz eins, ZPO)." Dieser Beschluss wurde der Zustellungsbevollmächtigten Margit T***** am 20. 11. 2001 zugestellt.

Am 18. 12. 2001 wurde in Monte Carlo eine an das Erstgericht adressierte Eingabe der Beklagten zur Post gegeben, der unter anderem beglaubigte Kopien des von der Anwaltskammer in Grasse ausgestellten Personalausweises des Jean Jung und der Vollmachtsurkunden sowie deren Übersetzung ins Deutsche angeschlossen waren. Der Schriftsatz, der vorab am 18. 12. 2001 an das Erstgericht gefaxt worden war, langte im Original am 27. 12. 2001 beim Erstgericht und am 3. 1. 2002 beim Berufungsgericht ein.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten zurück, weil die dreiwöchige "Verbesserungsfrist" nicht eingehalten worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" der Beklagten ist als Rekurs gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO jedenfalls zulässig, weil das Berufungsgericht die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat. Er ist auch berechtigt. Das EWR-RAG, auf das das Berufungsgericht seine mit Beschluss vom 13. 11. 2001 erteilten Aufträge gründete, trat zwar am 24. 5. 2000 mit dem gleichzeitigen Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich - EuRAG (BGBl I Nr. 27/2000) außer Kraft (Art III leg.cit.). Die hier wesentlichen Bestimmungen des EWR-RAG wurden aber durch das EuRAG übernommen, sodass die Aufträge des Berufungsgerichtes im Grundsätzlichen auch der nunmehr maßgebenden Rechtslage entsprechen.Der dagegen erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" der Beklagten ist als Rekurs gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO jedenfalls zulässig, weil das Berufungsgericht die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat. Er ist auch berechtigt. Das EWR-RAG, auf das das Berufungsgericht seine mit Beschluss vom 13. 11. 2001 erteilten Aufträge gründete, trat zwar am 24. 5. 2000 mit dem gleichzeitigen Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich - EuRAG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,) außer Kraft (Art römisch III leg.cit.). Die hier wesentlichen Bestimmungen des EWR-RAG wurden aber durch das EuRAG übernommen, sodass die Aufträge des Berufungsgerichtes im Grundsätzlichen auch der nunmehr maßgebenden Rechtslage entsprechen.

Das EuRAG regelt nach § 1 u.a. die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs und die Niederlassung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich durch Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, die berechtigt sind, als Rechtsanwalt beruflich tätig zu sein (europäische Rechtsanwälte).Das EuRAG regelt nach Paragraph eins, u.a. die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs und die Niederlassung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich durch Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, die berechtigt sind, als Rechtsanwalt beruflich tätig zu sein (europäische Rechtsanwälte).

Gemäß § 2 EuRAG dürfen europäische Rechtsanwälte in Österreich vorübergehend rechsanwaltliche Tätigkeiten wie ein in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragener Rechtsanwalt erbringen, wobei sie jedoch den sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Beschränkungen unterliegen (dienstleistende europäische Rechtsanwälte). Gemäß § 3 EuRAG haben sie bei Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs die Berufsbezeichnung, die sie im Staat ihrer Niederlassung (Herkunftsstaat) nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt sind, zu verwenden und die Berufsorganisation, der sie im Herkunftsstaat angehören, anzugeben (Abs 1). Wollen sie in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs Dienstleistungen vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde in Österreich erbringen, so haben sie auf Verlangen des Gerichtes oder der Verwaltungsbehörde ihre Berechtigung nach § 1 nachzuweisen. Wird dieses Verlangen gestellt, so dürfen sie die Tätigkeit erst ausüben, wenn der Nachweis erbracht ist (Abs 2).Gemäß Paragraph 2, EuRAG dürfen europäische Rechtsanwälte in Österreich vorübergehend rechsanwaltliche Tätigkeiten wie ein in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragener Rechtsanwalt erbringen, wobei sie jedoch den sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Beschränkungen unterliegen (dienstleistende europäische Rechtsanwälte). Gemäß Paragraph 3, EuRAG haben sie bei Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs die Berufsbezeichnung, die sie im Staat ihrer Niederlassung (Herkunftsstaat) nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt sind, zu verwenden und die Berufsorganisation, der sie im Herkunftsstaat angehören, anzugeben (Absatz eins,). Wollen sie in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs Dienstleistungen vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde in Österreich erbringen, so haben sie auf Verlangen des Gerichtes oder der Verwaltungsbehörde ihre Berechtigung nach Paragraph eins, nachzuweisen. Wird dieses Verlangen gestellt, so dürfen sie die Tätigkeit erst ausüben, wenn der Nachweis erbracht ist (Absatz 2,).

Wird ein Verlangen im Sinn des § 3 Abs 2 EuRAG gestellt, so ist daher der ausländische Anwalt bis zum Erbringen des Nachweises seiner Berechtigung von den Gerichten und Behörden nicht als Rechtsanwalt einzustufen. Die damit verbundenen Folgen ergeben sich aus den jeweiligen Verfahrensgesetzen (777 BlgNR 18.GP 7 zu § 2 Abs 2 EWR-RAG).Wird ein Verlangen im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, EuRAG gestellt, so ist daher der ausländische Anwalt bis zum Erbringen des Nachweises seiner Berechtigung von den Gerichten und Behörden nicht als Rechtsanwalt einzustufen. Die damit verbundenen Folgen ergeben sich aus den jeweiligen Verfahrensgesetzen (777 BlgNR 18.GP 7 zu Paragraph 2, Absatz 2, EWR-RAG).

Am 11. 12. 2000, das war der Tag vor Schluss der Verhandlung erster Instanz (12. 12. 2000), langte zwar ein Fax beim Erstgericht ein, in dem auf die Vollmachtserteilung der Beklagten an den ausländischen Anwalt hingewiesen wurde. Der betreffende Schriftsatz samt den Unterlagen über die Bestellung des Einvernehmensrechtsanwaltes, die Bekanntgabe der Zustellungsbevollmächtigten nach § 6 EuRAG und den Vollmachtsurkunden wurde aber erst am 18. 12. 2000 zur Post gegeben und langte beim Erstgericht erst am 21. 12. 2000, somit nach Schluss der Verhandlung ein, sodass das Erstgericht keine Gelegenheit hatte, den Nachweis der Berechtigung des ausländischen Rechtsanwaltes im Sinn des § 3 Abs 2 EuRAG zu verlangen. Abgesehen davon hätte für das Erstgericht auch kein Anlass für eine derartige Vorgangsweise bestanden, weil zur Verhandlung am 12. 12. 2000 auf Seiten der Beklagten niemand erschienen war und daher antragsgemäß ein Versäumungsurteil nach § 399 ZPO erlassen wurde. Somit konnten die Beklagten nicht davon ausgehen, dass seitens des Gerichtes von der Erbringung eines Nachweises nach § 3 Abs 2 EuRAG Abstand genommen werde. Sie galten daher gemäß § 3 Abs 2 EuRAG letzter Satz im Zeitpunkt der Einbringung ihrer Berufung bis zur Vorlage des vom Berufungsgericht abverlangten Nachweises der Berechtigung des von ihnen bevollmächtigten ausländischen Rechtsanwaltes als unvertreten. Dennoch erfolgte die Zurückweisung ihrer bereits davor eingebrachten, von Jean Jung gefertigten Berufung zu Unrecht.Am 11. 12. 2000, das war der Tag vor Schluss der Verhandlung erster Instanz (12. 12. 2000), langte zwar ein Fax beim Erstgericht ein, in dem auf die Vollmachtserteilung der Beklagten an den ausländischen Anwalt hingewiesen wurde. Der betreffende Schriftsatz samt den Unterlagen über die Bestellung des Einvernehmensrechtsanwaltes, die Bekanntgabe der Zustellungsbevollmächtigten nach Paragraph 6, EuRAG und den Vollmachtsurkunden wurde aber erst am 18. 12. 2000 zur Post gegeben und langte beim Erstgericht erst am 21. 12. 2000, somit nach Schluss der Verhandlung ein, sodass das Erstgericht keine Gelegenheit hatte, den Nachweis der Berechtigung des ausländischen Rechtsanwaltes im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, EuRAG zu verlangen. Abgesehen davon hätte für das Erstgericht auch kein Anlass für eine derartige Vorgangsweise bestanden, weil zur Verhandlung am 12. 12. 2000 auf Seiten der Beklagten niemand erschienen war und daher antragsgemäß ein Versäumungsurteil nach Paragraph 399, ZPO erlassen wurde. Somit konnten die Beklagten nicht davon ausgehen, dass seitens des Gerichtes von der Erbringung eines Nachweises nach Paragraph 3, Absatz 2, EuRAG Abstand genommen werde. Sie galten daher gemäß Paragraph 3, Absatz 2, EuRAG letzter Satz im Zeitpunkt der Einbringung ihrer Berufung bis zur Vorlage des vom Berufungsgericht abverlangten Nachweises der Berechtigung des von ihnen bevollmächtigten ausländischen Rechtsanwaltes als unvertreten. Dennoch erfolgte die Zurückweisung ihrer bereits davor eingebrachten, von Jean Jung gefertigten Berufung zu Unrecht.

Aus § 3 EuRAG ergibt sich, dass der Berechtigungsnachweis vom dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt selbst und nicht von der von ihm vertretenen Partei zu erbringen ist. Das diesbezügliche Verlangen des Gerichtes (§ 3 Abs 2 EuRAG) ist daher an den Rechtsanwalt selbst zu richten. Im vorliegenden Fall hat aber das Berufungsgericht die entsprechenden Aufträge nicht an Jean Jung, sondern an die Beklagten adressiert und außer dem Kläger lediglich der Zustellungsbevollmächtigten, nicht aber dem Rechtsanwalt zugestellt. Die zur Vorlage des Nachweises der Berechtigung des Jean Jung zur Ausübung des Rechtsanwaltberufes gesetzte Frist von drei Wochen begann daher mit der Zustellung an Margit T***** nicht zu laufen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist deshalb der in Entsprechung des Auftrages nachgereichte Nachweis der Berechtigung des Jean Jung nicht verfristet. Da inzwischen allen im Beschluss des Berufungsgerichtes am 13. 11. 2001 erteilten Aufträgen entsprochen wurde, erübrigt sich eine neuerliche Auftragserteilung unter neuerlicher Fristsetzung. An der Berechtigung des Jean Jung, namens der Beklagten im Berufungsverfahren als Rechtsanwalt einzuschreiten, kann nun kein Zweifel mehr bestehen.Aus Paragraph 3, EuRAG ergibt sich, dass der Berechtigungsnachweis vom dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt selbst und nicht von der von ihm vertretenen Partei zu erbringen ist. Das diesbezügliche Verlangen des Gerichtes (Paragraph 3, Absatz 2, EuRAG) ist daher an den Rechtsanwalt selbst zu richten. Im vorliegenden Fall hat aber das Berufungsgericht die entsprechenden Aufträge nicht an Jean Jung, sondern an die Beklagten adressiert und außer dem Kläger lediglich der Zustellungsbevollmächtigten, nicht aber dem Rechtsanwalt zugestellt. Die zur Vorlage des Nachweises der Berechtigung des Jean Jung zur Ausübung des Rechtsanwaltberufes gesetzte Frist von drei Wochen begann daher mit der Zustellung an Margit T***** nicht zu laufen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist deshalb der in Entsprechung des Auftrages nachgereichte Nachweis der Berechtigung des Jean Jung nicht verfristet. Da inzwischen allen im Beschluss des Berufungsgerichtes am 13. 11. 2001 erteilten Aufträgen entsprochen wurde, erübrigt sich eine neuerliche Auftragserteilung unter neuerlicher Fristsetzung. An der Berechtigung des Jean Jung, namens der Beklagten im Berufungsverfahren als Rechtsanwalt einzuschreiten, kann nun kein Zweifel mehr bestehen.

Der Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichtes ist daher aufzuheben und dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Berufung aufzutragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E65461 6Ob61.02t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00061.02T.0418.000

Dokumentnummer

JJT_20020418_OGH0002_0060OB00061_02T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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