Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichtes Wels zu FN ***** eingetragenen S*****gesellschaft mbH mit dem Sitz in B*****, wegen Offenlegung von Jahresabschlüssen, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und ihrer Geschäftsführerin Christine S*****, beide vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 31. Jänner 2002, GZ 6 R 14/02z-12, womit der Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 7. Jänner 2002, GZ 27 Fr 2166/01w-9, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat im Einklang mit der von ihm zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung die verhängte Zwangsstrafe zur Durchsetzung der Offenlegung der Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 1998 und 1999 bestätigt. Dem Argument der Revisionsrekurswerber, die Verhängung der Zwangsstrafe zur Erzwingung lange zurückliegender und deswegen "überholter" Jahresabschlüsse sei nicht verhältnismäßig, ist entgegenzuhalten, dass das Informationsinteresse Dritter über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens auch die Kenntnis länger zurückliegender Jahresabschlüsse verlangt, weil nur die regelmäßige und vollständige Offenlegung ein verlässliches Bild über die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vermittelt und die bestehende Rechtspflicht zur Offenlegung nicht dadurch zum Erlöschen gebracht werden kann, dass der Offenlegungspflichtige rechtswidrig und über einen längeren Zeitraum erfolgreich die Offenlegung verweigert. Im Übrigen wird auf die ausführlichere Begründung zu 6 Ob 70/02s verwiesen.
Anmerkung
E65465 6Ob69.02vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00069.02V.0418.000Dokumentnummer
JJT_20020418_OGH0002_0060OB00069_02V0000_000