TE OGH 2002/4/18 6Ob60/02w

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Veröffentlicht am 18.04.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Judith E*****, 2. Dr. Wolfgang E*****, beide vertreten durch Dr. Wolfram Themmer, Dr. Martin Prunbauer und Dr. Josef Toth, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Lydia L*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Dr. Peter Mardetschläger und Mag. August Schulz, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 10.174,20 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom 11. September 2001, GZ 21 R 187/01z-31, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 14. März 2001, GZ 14 C 214/99w-26, betätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass auch das weitere Begehren der Kläger, es werde mit Wirkung zwischen ihnen und der Beklagten festgestellt, dass den Klägern das Benützungsrecht an den Räumlichkeiten des Dachgeschoßes des Hauses der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch ***** mit der Grundstücksadresse ***** zustehe, abgewiesen wird.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit 8.607,60 EUR (darin 2.409,45 EUR Barauslagen und 1.050,82 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Erstklägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch W***** mit der Grundstücksadresse ***** auf der sich ein Einfamilienhaus mit Garten und Swimmingpool befindet. Sie hatte das Eigentumsrecht 1994 durch Übergabsvertrag von ihrem Vater übertragen erhalten und ihm zugleich das lebenslängliche Fruchtgenussrecht eingeräumt. Der Zweitkläger ist Ehegatte der Erstklägerin, die Beklagte ist mit dem Vater der Erstklägerin seit 1980 in zweiter Ehe verheiratet. Die eheliche Wohnung der Beklagten befindet sich auf dieser Liegenschaft. Die Kläger verfügen über Schlüssel zu diesem Haus.

Die Kläger begehrten - mit Wirkung gegenüber der Beklagten - die Feststellung, dass ihnen und ihren Kindern das Benützungsrecht an den Räumlichkeiten des Dachgeschoßes des angeführten Hauses zusteht. Die Beklagte weigere sich, die Kläger mit ihren Kindern im Dachgeschoß des im Eigentum der Erstklägerin stehenden Hauses vorübergehend wohnen zu lassen und habe gerichtliche Schritte, nämlich die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und eine Räumungsklage für den Fall einer Wohnungnahme angekündigt. Daraus ergebe sich das rechtliche Interesse der Kläger an der begehrten Feststellung. Die Erstklägerin leitet ihr Benutzungsrecht aus ihrem Alleineigentum an der Liegenschaft sowie daraus ab, dass ihr Vater, der Ehegatte der Beklagten und Fruchtgenussberechtigte den Klägern die Benutzung gestattet habe.

Die Beklagte räumte zwar ein, sie würde sich im Fall einer Einquartierung der Kläger und ihrer Kinder gerichtlich zur Wehr setzen, beantragte jedoch die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, es mangle an einem Rechtstitel der Kläger zur Benutzung von Teilen des Wohnhauses. Das gesamte Wohnhaus sei Ehewohnung. Seit dem Auszug der beiden Töchter vor etwa neun Jahren werde auch das Dachgeschoß von den Eheleuten (der Beklagten und dem Vater der Erstklägerin) benutzt. Sie habe daran ein dringendes Wohnbedürfnis, das durch eine allfällige Benutzung der Räume im Dachgeschoß durch die Kläger und ihre Familie gestört würde. Die damit verbundene Minderung ihrer bestehenden Wohnqualität sei nicht zumutbar. Im Übrigen sei ihr die Familie der Kläger nicht gut gesinnt, sie werde von den Kindern beleidigt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren insoweit teilweise statt, als es mit Wirkung zwischen den Klägern und der Beklagten feststellte, dass den Klägern das Nutzungsrecht an den Räumlichkeiten des Dachgeschoßes des angeführten Hauses zustehe. Das weitere Klagebegehren, das Nutzungsrecht auch mit Wirkung zwischen den Kindern der Kläger und der Beklagten festzustellen, wies es (rechtskräftig) ab. Das Erstgericht stellte noch fest, der Vater der Erstklägerin habe das Haus während seiner Ehe mit der Mutter der Erstklägerin errichtet. Nach ihrem Tod habe er 1980 mit der Beklagten die Ehe geschlossen. Der Dachbodenausbau sei 1983 mit den Mitteln der Waisenpension der Erstklägerin und ihrer Schwester finanziert worden. Es seien damals zwei Schlafzimmer, ein begehbarer Schrank und ein Badezimmer mit WC und Bidet geschaffen worden. Aus Anlass der zweiten Eheschließung und des Beginns des Dachbodenausbaus habe der Vater den Töchtern versichert, er werde dafür sorgen, dass sie “immer einen Fuß in dieses Haus setzen” könnten; sie sollten “immer wieder auf Besuch kommen und im Haus einen festen Platz vorfinden” können. Dies habe die Erstklägerin dahin verstanden, dass der Vater ihr unabhängig von den formalen Rechtsverhältnissen an dieser Liegenschaft immer das Recht zubillige, Teile des Hauses zu benützen. Im März 1989 sei zunächst die Schwester der Erstklägerin, drei Monate später die Erstklägerin selbst aus dem Haus ausgezogen. Es habe in den folgenden Jahren bis Jänner 1999 mindestens einmal monatlich einen Besuch der Kläger beim Vater gegeben. Zwischen 1990 und 1994 habe der Vater in dem zuvor von ihr benützten Zimmer im Dachgeschoß genächtigt. 1993 habe die Erstklägerin zugestimmt, dass die Beklagte im sogenannten “Judithzimmer” nächtigen könne. Sie habe damals erwähnt, sei sei “im Moment damit einverstanden”, habe jedoch darauf vertraut, dass die Besitzverhältnisse am Dachboden nicht in Frage gestellt würden. Die Erstklägerin selbst und ihre Schwester hätten dort noch persönliche Sachen aufbewahrt. Im Jänner 1999 sei es zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft des Vaters und der Beklagten gekommen. Der Vater habe der Beklagten schriftlich mitgeteilt, dass die Kläger und ihre Kinder dadurch, dass sie ab Mitte Oktober keine Bleibe hätten, in Not geraten seien. Sie hätten ihn gebeten, zur Überbrückung der schwierigen Situation bei ihm und der Beklagten ins Haus einziehen zu können. Dieser Bitte habe er selbstverständlich zugestimmt, es erschiene recht und billig, den Kindern das Dachgeschoß zur Verfügung zu stellen und “uns” ins Erdgeschoß zurückzuziehen. Er habe diesem Schreiben noch hinzugefügt, dass er im Hinblick auf die prekäre Situation der Kinder erwarte, dass die Beklagte dieser Lösung Verständnis entgegenbringe. Die Kläger seien damals mit der Errichtung eines Neubaus in W***** finanziell engagiert gewesen, zu dessen Finanzierung sie ihre Eigentumswohnung verkauft hätten. Die Beklagte habe daraufhin durch Schreiben ihres Rechtsvertreters an ihren Ehegatten und die Kläger die Zustimmung verweigert und für den Fall einer tatsächlichen Benutzung der Ehewohnung durch die Kläger und ihrer Kinder gerichtliche Schritte angekündigt. Von Oktober 1999 bis Ende Dezember 2000 hätten die Kläger mit ihren Kindern eine Mietwohnung in W***** benutzt, seither bewohnten sie ihr neu errichtetes Haus. Dessen ungeachtet wollten sie gelegentlich die Liegenschaft betreten und sich darin aufhalten und im Falle plötzlicher Wohnungsnot dort vorübergehend Quartier beziehen können. Überdies verfüge nur diese Liegenschaft über einen Swimmingpool im Garten. Die Beklagte fühle sich durch unangemeldete Besuche der Kläger in ihrer Intimssphäre gestört und befürchte, dass ein Kind der Kläger sie neuerlich - dies sei schon vorgekommen - beschimpfen könne.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren insoweit teilweise statt, als es mit Wirkung zwischen den Klägern und der Beklagten feststellte, dass den Klägern das Nutzungsrecht an den Räumlichkeiten des Dachgeschoßes des angeführten Hauses zustehe. Das weitere Klagebegehren, das Nutzungsrecht auch mit Wirkung zwischen den Kindern der Kläger und der Beklagten festzustellen, wies es (rechtskräftig) ab. Das Erstgericht stellte noch fest, der Vater der Erstklägerin habe das Haus während seiner Ehe mit der Mutter der Erstklägerin errichtet. Nach ihrem Tod habe er 1980 mit der Beklagten die Ehe geschlossen. Der Dachbodenausbau sei 1983 mit den Mitteln der Waisenpension der Erstklägerin und ihrer Schwester finanziert worden. Es seien damals zwei Schlafzimmer, ein begehbarer Schrank und ein Badezimmer mit WC und Bidet geschaffen worden. Aus Anlass der zweiten Eheschließung und des Beginns des Dachbodenausbaus habe der Vater den Töchtern versichert, er werde dafür sorgen, dass sie “immer einen Fuß in dieses Haus setzen” könnten; sie sollten “immer wieder auf Besuch kommen und im Haus einen festen Platz vorfinden” können. Dies habe die Erstklägerin dahin verstanden, dass der Vater ihr unabhängig von den formalen Rechtsverhältnissen an dieser Liegenschaft immer das Recht zubillige, Teile des Hauses zu benützen. Im März 1989 sei zunächst die Schwester der Erstklägerin, drei Monate später die Erstklägerin selbst aus dem Haus ausgezogen. Es habe in den folgenden Jahren bis Jänner 1999 mindestens einmal monatlich einen Besuch der Kläger beim Vater gegeben. Zwischen 1990 und 1994 habe der Vater in dem zuvor von ihr benützten Zimmer im Dachgeschoß genächtigt. 1993 habe die Erstklägerin zugestimmt, dass die Beklagte im sogenannten “Judithzimmer” nächtigen könne. Sie habe damals erwähnt, sei sei “im Moment damit einverstanden”, habe jedoch darauf vertraut, dass die Besitzverhältnisse am Dachboden nicht in Frage gestellt würden. Die Erstklägerin selbst und ihre Schwester hätten dort noch persönliche Sachen aufbewahrt. Im Jänner 1999 sei es zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft des Vaters und der Beklagten gekommen. Der Vater habe der Beklagten schriftlich mitgeteilt, dass die Kläger und ihre Kinder dadurch, dass sie ab Mitte Oktober keine Bleibe hätten, in Not geraten seien. Sie hätten ihn gebeten, zur Überbrückung der schwierigen Situation bei ihm und der Beklagten ins Haus einziehen zu können. Dieser Bitte habe er selbstverständlich zugestimmt, es erschiene recht und billig, den Kindern das Dachgeschoß zur Verfügung zu stellen und “uns” ins Erdgeschoß zurückzuziehen. Er habe diesem Schreiben noch hinzugefügt, dass er im Hinblick auf die prekäre Situation der Kinder erwarte, dass die Beklagte dieser Lösung Verständnis entgegenbringe. Die Kläger seien damals mit der Errichtung eines Neubaus in W***** finanziell engagiert gewesen, zu dessen Finanzierung sie ihre Eigentumswohnung verkauft hätten. Die Beklagte habe daraufhin durch Schreiben ihres Rechtsvertreters an ihren Ehegatten und die Kläger die Zustimmung verweigert und für den Fall einer tatsächlichen Benutzung der Ehewohnung durch die Kläger und ihrer Kinder gerichtliche Schritte angekündigt. Von Oktober 1999 bis Ende Dezember 2000 hätten die Kläger mit ihren Kindern eine Mietwohnung in W***** benutzt, seither bewohnten sie ihr neu errichtetes Haus. Dessen ungeachtet wollten sie gelegentlich die Liegenschaft betreten und sich darin aufhalten und im Falle plötzlicher Wohnungsnot dort vorübergehend Quartier beziehen können. Überdies verfüge nur diese Liegenschaft über einen Swimmingpool im Garten. Die Beklagte fühle sich durch unangemeldete Besuche der Kläger in ihrer Intimssphäre gestört und befürchte, dass ein Kind der Kläger sie neuerlich - dies sei schon vorgekommen - beschimpfen könne.

In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht ein Benutzungsrecht der Erstklägerin aufgrund ihres Alleineigentums und der ihr vom Fruchtgenussberechtigten erteilten Benützungsbewilligung. Die Beklagte leite ihr Recht auf Benützung des Hauses aus § 97 ABGB ab, ihr diesbezüglicher Anspruch richte sich jedoch nur gegen den verfügungsberechtigten Ehegatten. Sie könne nur ausnahmsweise einen Schadenersatzanspruch gegen Dritte, wie die Kläger, geltend machen, wenn diese arglistig mit dem Ehegatten der Beklagten zusammengewirkt hätten, wofür jedoch jeder Anhaltspunkt fehle. Das Recht der Beklagten auf weitere Nutzung der Ehewohnung im bisherigen Umfang wäre nur dann beeinträchtigt, wenn Konfliktsituationen mit den Klägern in Tätlichkeiten ausarteten oder Strafverfahren nach sich zögen oder generell die häusliche Ordnung und das Ehe- und Familienleben nachhaltig zu stören geeignet wären; dies sei jedoch hier nicht anzunehmen. Das rechtliche Interesse der Kläger an der Feststellung sei darin begründet, dass die Beklagte keinen Zweifel an ihrer Absicht aufkommen lasse, gegen die Kläger im Falle der Benützung des Hauses den Rechtsweg zu bestreiten. Das Feststellungsurteil entfalte Wirkung nur zwischen den Streitteilen, das in Ansehung der Kinder erhobene Klagebegehren sei unbegründet. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach - nach Antrag auf Abänderung seines Zulässigkeitsausspruches - aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage, ob das aus § 97 ABGB iVm § 82 Abs 2 EheG abgeleitete Recht auf Benützung der Ehewohnung durch einen Ehegatten eine weitere Verfügung des in Ansehung der Ehewohnung fruchtgenussberechtigten anderen Ehegatten über Teile dieser Wohnung ausschließe, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle. Das Berufungsgericht bejahte ein Feststellungsinteresse der Kläger angesichts der Drohung der Beklagten, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Berechtigung der Kläger zur Klageführung sei gegeben. Sie leite sich vom Fruchtgenussberechtigten ab. Dem Einwand der Beklagten, die Ehewohnung sei unteilbar, sei entgegenzuhalten, das der Anspruch nach § 97 ABGB sich nur gegen den verfügungsberechtigten Ehegatten richten könne.In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht ein Benutzungsrecht der Erstklägerin aufgrund ihres Alleineigentums und der ihr vom Fruchtgenussberechtigten erteilten Benützungsbewilligung. Die Beklagte leite ihr Recht auf Benützung des Hauses aus Paragraph 97, ABGB ab, ihr diesbezüglicher Anspruch richte sich jedoch nur gegen den verfügungsberechtigten Ehegatten. Sie könne nur ausnahmsweise einen Schadenersatzanspruch gegen Dritte, wie die Kläger, geltend machen, wenn diese arglistig mit dem Ehegatten der Beklagten zusammengewirkt hätten, wofür jedoch jeder Anhaltspunkt fehle. Das Recht der Beklagten auf weitere Nutzung der Ehewohnung im bisherigen Umfang wäre nur dann beeinträchtigt, wenn Konfliktsituationen mit den Klägern in Tätlichkeiten ausarteten oder Strafverfahren nach sich zögen oder generell die häusliche Ordnung und das Ehe- und Familienleben nachhaltig zu stören geeignet wären; dies sei jedoch hier nicht anzunehmen. Das rechtliche Interesse der Kläger an der Feststellung sei darin begründet, dass die Beklagte keinen Zweifel an ihrer Absicht aufkommen lasse, gegen die Kläger im Falle der Benützung des Hauses den Rechtsweg zu bestreiten. Das Feststellungsurteil entfalte Wirkung nur zwischen den Streitteilen, das in Ansehung der Kinder erhobene Klagebegehren sei unbegründet. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach - nach Antrag auf Abänderung seines Zulässigkeitsausspruches - aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage, ob das aus Paragraph 97, ABGB in Verbindung mit Paragraph 82, Absatz 2, EheG abgeleitete Recht auf Benützung der Ehewohnung durch einen Ehegatten eine weitere Verfügung des in Ansehung der Ehewohnung fruchtgenussberechtigten anderen Ehegatten über Teile dieser Wohnung ausschließe, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle. Das Berufungsgericht bejahte ein Feststellungsinteresse der Kläger angesichts der Drohung der Beklagten, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Berechtigung der Kläger zur Klageführung sei gegeben. Sie leite sich vom Fruchtgenussberechtigten ab. Dem Einwand der Beklagten, die Ehewohnung sei unteilbar, sei entgegenzuhalten, das der Anspruch nach Paragraph 97, ABGB sich nur gegen den verfügungsberechtigten Ehegatten richten könne.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt. Die Kläger leiten ihre Nutzungsberechtigung am Dachgeschoß einerseits aus dem Alleineigentum der Erstklägerin (der Zweitkläger aus seinem familienrechtlichen Verhältnis zur Erstklägerin) und andererseits aus einer Vereinbarung mit dem Fruchtgenussberechtigten ab. Das bloße Eigentumsrecht verschafft der Erstklägerin angesichts des ihrem Vater eingeräumten Fruchtgenussrechts keinen Anspruch auf Benutzung der Liegenschaft. Das Fruchtgenussrecht des Vaters schränkt das Eigentumsrecht der Erstklägerin in seiner Ausübung vollständig ein (§ 509 ABGB). Die Vereinbarung mit dem Fruchtgenussberechtigten, worin dieser den Klägern gestattet, während der Dauer ihres Hausbaues die im Dachgeschoß befindlichen Räumlichkeiten zu benutzen, verschaffte den Klägern zunächst ein Forderungsrecht dem Vater gegenüber. Nach den insoweit unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts hat der Ehemann der Beklagten und Vater der Erstklägerin die Nutzung des Dachbodens “zur Überbrückung der schwierigen Situation” gestattet, die dadurch entstanden war, dass das neu errichtete Einfamilienhaus noch nicht fertiggestellt war, die Kläger aber ihre Eigentumswohnung zu Finanzierungszwecken bereits verkauft hatten. Der Zweck dieser Nutzungsvereinbarung bestand daher darin, den Klägern und ihrer Familie eine Wohnmöglichkeit für die Dauer der Fertigstellung ihres Einfamilienhauses zu beschaffen. Dass die Kläger das auch selbst so verstanden haben, ergibt sich daraus, dass sie in ihrer Klage anführen, der Vater habe in Kenntnis dieser für sie und ihre Familie prekären Situation sofort zugestimmt, ihnen “vorübergehend” im Dachgeschoß Quartier zu geben. Der auf der Gestattung des Fruchtgenussberechtigten beruhende Anspruch auf Wohnungnahme bestand daher nur bis zum Bezug ihres neu gebauten Hauses. Nur insoweit und solange hat der Vater einer Wohnungnahme im Dachgeschoß des Hauses zugestimmt. Wie außer Streit steht, sind die Kläger mit ihrer Familie Ende Dezember 2000 (also noch vor Schluss der Verhandlung erster Instanz) in das neue Haus eingezogen. Mit diesem Zeitpunkt fiel daher ihr rechtliches Interesse an der Feststellung ihres Benutzungsrechts jedenfalls weg. Es kann daher offen bleiben, ob die Kläger ihre gegen den Vater bestehenden vertraglichen Ansprüche auch durch Direktklage gegen seine Ehegattin durchsetzen könnten. Für eine weitere Klärung des Rechtsverhältnisses zur Beklagten fehlt nunmehr ein konkreter Anlass. Dass die Kläger - wie sie meinen - auch in der Zukunft wieder einmal eine Bleibe benötigen könnten, bedeutet keinen aktuellen Anlass zur Klärung des Rechtsverhältnisses und bedürfte im Übrigen einer neuerlichen Zustimmung des Fruchtgenussberechtigten. Die vor Jahren abgegebene Äußerung des Vaters, er werde immer dafür sorgen, dass seine Töchter “einen Fuß in dieses Haus setzen können”, sie sollten “immer wieder auf Besuch kommen und im Haus einen festen Platz vorfinden”, bringt die Bereitschaft des Vaters zum Ausdruck, auch künftig für ungestörte Besuche seiner Kinder bei ihm im Haus Sorge tragen zu wollen und - wenn nötig - Hilfestellung zu geben. Eine Vorwegzustimmung zur jederzeitigen Wohnungnahme im Haus oder in seinen Teilen ist dieser Erklärung jedoch nicht zu entnehmen.Die Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt. Die Kläger leiten ihre Nutzungsberechtigung am Dachgeschoß einerseits aus dem Alleineigentum der Erstklägerin (der Zweitkläger aus seinem familienrechtlichen Verhältnis zur Erstklägerin) und andererseits aus einer Vereinbarung mit dem Fruchtgenussberechtigten ab. Das bloße Eigentumsrecht verschafft der Erstklägerin angesichts des ihrem Vater eingeräumten Fruchtgenussrechts keinen Anspruch auf Benutzung der Liegenschaft. Das Fruchtgenussrecht des Vaters schränkt das Eigentumsrecht der Erstklägerin in seiner Ausübung vollständig ein (Paragraph 509, ABGB). Die Vereinbarung mit dem Fruchtgenussberechtigten, worin dieser den Klägern gestattet, während der Dauer ihres Hausbaues die im Dachgeschoß befindlichen Räumlichkeiten zu benutzen, verschaffte den Klägern zunächst ein Forderungsrecht dem Vater gegenüber. Nach den insoweit unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts hat der Ehemann der Beklagten und Vater der Erstklägerin die Nutzung des Dachbodens “zur Überbrückung der schwierigen Situation” gestattet, die dadurch entstanden war, dass das neu errichtete Einfamilienhaus noch nicht fertiggestellt war, die Kläger aber ihre Eigentumswohnung zu Finanzierungszwecken bereits verkauft hatten. Der Zweck dieser Nutzungsvereinbarung bestand daher darin, den Klägern und ihrer Familie eine Wohnmöglichkeit für die Dauer der Fertigstellung ihres Einfamilienhauses zu beschaffen. Dass die Kläger das auch selbst so verstanden haben, ergibt sich daraus, dass sie in ihrer Klage anführen, der Vater habe in Kenntnis dieser für sie und ihre Familie prekären Situation sofort zugestimmt, ihnen “vorübergehend” im Dachgeschoß Quartier zu geben. Der auf der Gestattung des Fruchtgenussberechtigten beruhende Anspruch auf Wohnungnahme bestand daher nur bis zum Bezug ihres neu gebauten Hauses. Nur insoweit und solange hat der Vater einer Wohnungnahme im Dachgeschoß des Hauses zugestimmt. Wie außer Streit steht, sind die Kläger mit ihrer Familie Ende Dezember 2000 (also noch vor Schluss der Verhandlung erster Instanz) in das neue Haus eingezogen. Mit diesem Zeitpunkt fiel daher ihr rechtliches Interesse an der Feststellung ihres Benutzungsrechts jedenfalls weg. Es kann daher offen bleiben, ob die Kläger ihre gegen den Vater bestehenden vertraglichen Ansprüche auch durch Direktklage gegen seine Ehegattin durchsetzen könnten. Für eine weitere Klärung des Rechtsverhältnisses zur Beklagten fehlt nunmehr ein konkreter Anlass. Dass die Kläger - wie sie meinen - auch in der Zukunft wieder einmal eine Bleibe benötigen könnten, bedeutet keinen aktuellen Anlass zur Klärung des Rechtsverhältnisses und bedürfte im Übrigen einer neuerlichen Zustimmung des Fruchtgenussberechtigten. Die vor Jahren abgegebene Äußerung des Vaters, er werde immer dafür sorgen, dass seine Töchter “einen Fuß in dieses Haus setzen können”, sie sollten “immer wieder auf Besuch kommen und im Haus einen festen Platz vorfinden”, bringt die Bereitschaft des Vaters zum Ausdruck, auch künftig für ungestörte Besuche seiner Kinder bei ihm im Haus Sorge tragen zu wollen und - wenn nötig - Hilfestellung zu geben. Eine Vorwegzustimmung zur jederzeitigen Wohnungnahme im Haus oder in seinen Teilen ist dieser Erklärung jedoch nicht zu entnehmen.

Der Wegfall des Feststellungsinteresses vor Schluss der Verhandlung erster Instanz führt zur Abweisung der Feststellungsklage (Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO² § 228 Rz 3 und 14). Sein Mangel ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (Rechberger/Frauenberger Rz 13). Die Fragen eines Feststellungsinteresses wie auch des Zeitpunkts der Fertigstellung des Hauses der Kläger waren bereits Gegenstand des Verfahrens erster Instanz; die Verneinung des von der Beklagten bestrittenen rechtlichen Interesses stellt daher für die Parteien keine überraschende Rechtsauffassung dar.Der Wegfall des Feststellungsinteresses vor Schluss der Verhandlung erster Instanz führt zur Abweisung der Feststellungsklage (Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO² Paragraph 228, Rz 3 und 14). Sein Mangel ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (Rechberger/Frauenberger Rz 13). Die Fragen eines Feststellungsinteresses wie auch des Zeitpunkts der Fertigstellung des Hauses der Kläger waren bereits Gegenstand des Verfahrens erster Instanz; die Verneinung des von der Beklagten bestrittenen rechtlichen Interesses stellt daher für die Parteien keine überraschende Rechtsauffassung dar.

Der Revision der Beklagten wird Folge gegeben und das Feststellungsbegehren - soweit nicht ohnehin schon rechtskräftig erledigt - abgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 und 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins und 52 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E65460 6Ob60.02w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00060.02W.0418.000

Dokumentnummer

JJT_20020418_OGH0002_0060OB00060_02W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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