TE OGH 2002/4/18 6Ob68/02x

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Veröffentlicht am 18.04.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Paul T***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Thomas Wagner, Rechtsanwalt in Mattighofen, gegen die beklagte Partei Werner H*****, vertreten durch Dr. Peter Kaliwoda, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen 17.441,48 EUR, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 23. Jänner 2002, GZ 2 R 240/01d-13, womit über den Rekurs der beklagten Partei der Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 3. Oktober 2001, GZ 1 Cg 82/01-8, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt mit ihrer beim Landesgericht Ried im Innkreis eingebrachten Klage die Bezahlung von Aufwendungen auf Grund eines vom Beklagten stornierten Auftrages über die Fertigung von Möbeln. Sie berief sich auf eine Gerichtsstandsvereinbarung. Der Beklagte wandte erst in einer Ergänzung seiner Klagebeantwortung ein, dass weder ein im Sprengel des angerufenen Gerichtes gelegener Erfüllungsort noch ein Gerichtsstand vereinbart worden seien. Das angerufene Landesgericht möge seine örtliche Unzuständigkeit aussprechen. Die Klägerin beantragte, das Landesgericht möge seine örtliche Zuständigkeit aussprechen. Nach Fassung des Beweisbeschlusses beantragte die Klägerin für den Fall, dass das Gericht seine Unzuständigkeit aussprechen sollte, die Überweisung der Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht St. Pölten.

Das Erstgericht fasste den Beschluss, dass es örtlich zuständig sei. Die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit sei verspätet erhoben worden.

Das Rekursgericht bestätigte über Rekurs des Beklagten die Entscheidung des Erstgerichtes, wies aber die Rekursbeantwortung der Klägerin zurück: Es liege kein Fall des § 521a ZPO vor. Das Rekursgericht sprach aus, dass insoweit der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Gegen die Bestätigung der Entscheidung über die Zuständigkeit sei der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Mit ihrem Revisionsrekurs beantragt die Klägerin die Abänderung dahin, dass ihre Rekursbeantwortung "zugelassen" werde, hilfsweise die Aufhebung zur neuerlichen Entscheidung durch das Rekursgericht.Das Rekursgericht bestätigte über Rekurs des Beklagten die Entscheidung des Erstgerichtes, wies aber die Rekursbeantwortung der Klägerin zurück: Es liege kein Fall des Paragraph 521 a, ZPO vor. Das Rekursgericht sprach aus, dass insoweit der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Gegen die Bestätigung der Entscheidung über die Zuständigkeit sei der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Mit ihrem Revisionsrekurs beantragt die Klägerin die Abänderung dahin, dass ihre Rekursbeantwortung "zugelassen" werde, hilfsweise die Aufhebung zur neuerlichen Entscheidung durch das Rekursgericht.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Die Rechtsmittelwerberin strebt eine unmittelbare oder zumindest analoge Anwendung des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO an. Die Bejahung der örtlichen Zuständigkeit bedeute eine Verwerfung des Antrags des Beklagten auf Zurückweisung der Klage. Das Rekursverfahren sei daher zweiseitig. Die Klägerin sei in ihrem Recht auf Gehör verletzt worden.Die Rechtsmittelwerberin strebt eine unmittelbare oder zumindest analoge Anwendung des Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO an. Die Bejahung der örtlichen Zuständigkeit bedeute eine Verwerfung des Antrags des Beklagten auf Zurückweisung der Klage. Das Rekursverfahren sei daher zweiseitig. Die Klägerin sei in ihrem Recht auf Gehör verletzt worden.

Die relevierten Rechtsfragen zur Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens und die dazu ins Treffen geführten oberstgerichtlichen Entscheidungen (EvBl 1996/105; EvBl 1997/30) oder die vom Rekursgericht erörterte Entscheidung JBl 1997/326 = EvBl 1997/73 brauchen hier nicht untersucht zu werden, weil selbst bei Richtigkeit des Rechtsstandpunkts der Klägerin ihr Revisionsrekurs mangels Beschwer unzulässig ist. Mit der Rekursentscheidung wurde dem Standpunkt der Klägerin in der Zuständigkeitsfrage voll Rechnung getragen und die Entscheidung des Erstgerichtes mit der Bejahung seiner örtlichen Zuständigkeit bestätigt. Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraus. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu erörtern (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 9 vor § 461 mwN aus der Rsp). Auch die Berücksichtigung ihrer Rekursbeantwortung hätte kein für die Klägerin günstigeres Ergebnis erbringen können. Das bloße Interesse der Klägerin an den Kosten ihrer Rekursbeantwortung kann eine Beschwer und damit die Rechtsmittelzulässigkeit nicht begründen. Die Wahrnehmung der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre nur bei Vorliegen eines zulässigen Rechtsmittels möglich. Es liegt auch kein Fall des § 50 Abs 2 ZPO vor, weil die Beschwer der Klägerin nicht nachträglich, sondern bereits mit der bestätigenden Entscheidung des Rekursgerichtes weggefallen war. Ein Zuspruch von Kosten des Revisionsrekurses kommt daher hier nicht in Betracht.Die relevierten Rechtsfragen zur Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens und die dazu ins Treffen geführten oberstgerichtlichen Entscheidungen (EvBl 1996/105; EvBl 1997/30) oder die vom Rekursgericht erörterte Entscheidung JBl 1997/326 = EvBl 1997/73 brauchen hier nicht untersucht zu werden, weil selbst bei Richtigkeit des Rechtsstandpunkts der Klägerin ihr Revisionsrekurs mangels Beschwer unzulässig ist. Mit der Rekursentscheidung wurde dem Standpunkt der Klägerin in der Zuständigkeitsfrage voll Rechnung getragen und die Entscheidung des Erstgerichtes mit der Bejahung seiner örtlichen Zuständigkeit bestätigt. Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraus. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu erörtern (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 9 vor Paragraph 461, mwN aus der Rsp). Auch die Berücksichtigung ihrer Rekursbeantwortung hätte kein für die Klägerin günstigeres Ergebnis erbringen können. Das bloße Interesse der Klägerin an den Kosten ihrer Rekursbeantwortung kann eine Beschwer und damit die Rechtsmittelzulässigkeit nicht begründen. Die Wahrnehmung der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre nur bei Vorliegen eines zulässigen Rechtsmittels möglich. Es liegt auch kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, ZPO vor, weil die Beschwer der Klägerin nicht nachträglich, sondern bereits mit der bestätigenden Entscheidung des Rekursgerichtes weggefallen war. Ein Zuspruch von Kosten des Revisionsrekurses kommt daher hier nicht in Betracht.

Anmerkung

E65464 6Ob68.02x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00068.02X.0418.000

Dokumentnummer

JJT_20020418_OGH0002_0060OB00068_02X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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