TE OGH 2002/4/18 6Ob93/02y

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Veröffentlicht am 18.04.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** Gesellschaft mbH (vormals A***** AG), ***** vertreten durch Dr. Maximilian Eiselsberg ua Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei A***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Rechtsanwälte-Partnerschaft Dr. Reinhold Wolf - Mag. Gerhard Mader - Dr. Christian Tschiderer, Rechtsanwälte in Reutte, wegen 9.774,50 EUR, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25. Jänner 2002, GZ 4 R 2/02x-40, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 18. Juli 2001, GZ 34 Cg 67/00k-31, als verspätet zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht wies die Berufung der Beklagten wegen Verspätung zurück und sprach der Klägerin Kosten für die Berufungsbeantwortung zu.

Nur gegen die Entscheidung im Kostenpunkt richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass die Klägerin die Kosten der Berufungsbeantwortung selbst zu tragen habe.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist unzulässig.

Entscheidungen im Kostenpunkt von Gerichten zweiter Instanz sind unanfechtbar. Die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ist in diesem Belang ausnahmslos unzulässig.

Anmerkung

E65123 6Ob93.02y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00093.02Y.0418.000

Dokumentnummer

JJT_20020418_OGH0002_0060OB00093_02Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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