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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
TKG 2003 §37 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/03/0032Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerden 1. der Mobilkom Austria AG (vormals: Mobilkom Austria AG & Co KG) in Wien, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwaltssozietät in 8010 Graz, Hilmgasse 10 (protokolliert zur hg Zl 2006/03/0023) und 2. der Hutchison 3G Austria GmbH in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Bertram Burtscher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16 (protokolliert zur hg Zl 2006/03/0032), jeweils gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 19. Dezember 2005, Zl Z 11/05-146, betreffend Zusammenschaltungsanordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem von beiden Beschwerdeführerinnen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde im Spruchpunkt 1 "gemäß §§ 41 Abs 2 Z 9, 48 Abs 1, 50 Abs 1 iVm §§ 117 Z 7, 121 Abs 3 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl I Nr 70/2003 idgF (im Folgenden 'TKG 2003'), iVm den Bescheiden der Telekom-Control-Kommission vom 27.10.2004 zu M 15a/03-30 und M 15e/03-30" für die Zusammenschaltung der öffentlichen Kommunikationsnetze der Verfahrensparteien eine Zusammenschaltungsanordnung getroffen; im Spruchpunkt 2. wurden damit im Zusammenhang stehende Anträge der Erstbeschwerdeführerin zurückgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobenen, zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdefall gleicht in den entscheidungswesentlichen Sach- und Rechtsfragen jenem, der dem hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2006/03/0028, zu Grunde lag. Auf dieses wird daher gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen.
Die Aufhebung der als ausdrückliche Grundlage für die nunmehrige Festlegung der Zusammenschaltungsentgelte und Abweisung damit im Zusammenhang stehender Anträge herangezogenen Bescheide der belangten Behörde vom 27. Oktober 2004, Zlen M 15a/03-30, 15e/03-30, führt auch im Beschwerdefall zur Aufhebung des nunmehr angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003.
Wien, am 28. Februar 2007
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006030023.X00Im RIS seit
03.05.2007