Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Olivia P*****, vertreten durch Dr. Hansjörg Heiter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Adolf P*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Dr. Peter Mardetschläger und Mag. August Schulz, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterhalt (Streitwert 17.267,06 EUR), über den als “außerordentliche Revision” bezeichneten Rekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 24. Jänner 2002, GZ 37 R 372/01h-41, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Tulln vom 5. September 2001, GZ 1 C 47/00m-32, aufgehoben wurde, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Olivia P*****, vertreten durch Dr. Hansjörg Heiter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Adolf P*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Dr. Peter Mardetschläger und Mag. August Schulz, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterhalt (Streitwert 17.267,06 EUR), über den als “außerordentliche Revision” bezeichneten Rekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 24. Jänner 2002, GZ 37 R 372/01h-41, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Tulln vom 5. September 2001, GZ 1 C 47/00m-32, aufgehoben wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der als “außerordentliche Revision” bezeichnete Rekurs wird zurückgewiesen.Der als “außerordentliche Revision” bezeichnete Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zu monatlichen Unterhaltsleistungen für seine klagende volljährige Tochter. Das Berufungsgericht hob das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Dagegen erhob der Beklagte ein als “außerordentliche Revision” bezeichnetes Rechtsmittel, in dem er die Abweisung der Klage und in eventu die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Rückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und Verfahrensergänzung an das Erstgericht anstrebt.Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zu monatlichen Unterhaltsleistungen für seine klagende volljährige Tochter. Das Berufungsgericht hob das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Dagegen erhob der Beklagte ein als “außerordentliche Revision” bezeichnetes Rechtsmittel, in dem er die Abweisung der Klage und in eventu die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Rückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und Verfahrensergänzung an das Erstgericht anstrebt.
Rechtliche Beurteilung
Das gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss gerichtete Rechtsmittel des Beklagten ist, wenngleich unzutreffend als “außerordentliche Revision” bezeichnet, als Rekurs zu behandeln. Das Berufungsgericht hat in seinem Aufhebungsbeschluss keinen Rechtskraftvorbehalt im Sinn des § 519 Abs 1 Z 2 und Abs 2 ZPO (Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof) ausgesprochen. Dieser Aufhebungsbeschluss ist demnach durch kein Rechtsmittel, insbesondere auch nicht durch ein außerordentliches Rechtsmittel anfechtbar (Kodek in Rechberger², Rz 4 zu § 519 ZPO; SZ 60/35 mwN, 8 Ob 16/92 uva, RIS-Justiz RS0043946). Das Fehlen des genannten Ausspruchs bewirkt in jedem Fall die Unanfechtbarkeit der Entscheidung, ohne dass es noch auf das Vorhandensein erheblicher Rechtsfragen ankäme.Das gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss gerichtete Rechtsmittel des Beklagten ist, wenngleich unzutreffend als “außerordentliche Revision” bezeichnet, als Rekurs zu behandeln. Das Berufungsgericht hat in seinem Aufhebungsbeschluss keinen Rechtskraftvorbehalt im Sinn des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, ZPO (Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof) ausgesprochen. Dieser Aufhebungsbeschluss ist demnach durch kein Rechtsmittel, insbesondere auch nicht durch ein außerordentliches Rechtsmittel anfechtbar (Kodek in Rechberger², Rz 4 zu Paragraph 519, ZPO; SZ 60/35 mwN, 8 Ob 16/92 uva, RIS-Justiz RS0043946). Das Fehlen des genannten Ausspruchs bewirkt in jedem Fall die Unanfechtbarkeit der Entscheidung, ohne dass es noch auf das Vorhandensein erheblicher Rechtsfragen ankäme.
Anmerkung
E65472 6Ob76.02yEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00076.02Y.0418.000Dokumentnummer
JJT_20020418_OGH0002_0060OB00076_02Y0000_000