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L71017 Mietwagengewerbe Taxigewerbe FiakergewerbeNorm
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des M M in R, vertreten durch Dr. Peter R. Föger, Mag. Hanno Pall und Mag. Martin Schallhart, Rechtsanwaltspartnerschaft in 6300 Wörgl, Josef-Speckbacher-Straße 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 13. Mai 2005, Zl IIa-65.007/5-04, betreffend Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 5. Oktober 2004 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises gemäß §§ 2 und 6 Abs 1 Z 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1994 (BO 1994) abgewiesen. Auf Grund einer vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 28. Februar 2005, Zl 2004/03/0205, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises neuerlich abgewiesen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides legte die belangte Behörde zunächst den Verfahrensgang sowie die anzuwendenden Rechtsvorschriften dar und verwies auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der Vertrauenswürdigkeit. Sodann führte die belangte Behörde aus:
"Tatsache ist, dass das Verwaltungsvorstrafenregister des Rechtsmittelwerbers 16 rechtskräftige Verwaltungsstrafvormerkungen - davon 8 Übertretungen des KFG, 6 Übertretungen der StVO, eine Übertretung des Führerscheingesetzes sowie eine Übertretung der Tiroler Personenbeförderungsbetriebsordnung - aufweist. Konkret wurden beispielsweise folgende Verwaltungsübertretungen vom Antragsteller begangen:
§ 24 Abs. 1 lit. a, b und i StVO
§ 103 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 KFG
§ 37 Abs. 1 FSG und
Diese Vielzahl von Übertretungen lässt auf ein Persönlichkeitsbild des Rechtsmittelwerbers schließen, das zulässigerweise Schlüsse dahingehend ziehen lässt, dass dieser, wenn er im Fahrdienst tätig ist, ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten setzen wird bzw. dass zu befürchten ist, dass (der Beschwerdeführer) gegen die im Zusammenhang mit dem Taxigewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen wird.
Betrachtet man nämlich die Verwaltungsübertretungen im Einzelnen und zieht die vom Berufungswerber mehrfach (4 mal) gesetzte Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG (Lenkerbekanntgabe) heran, so ist es Zweck dieser Verpflichtung des Zulassungsbesitzers insbesondere an der Ausforschung eines Straßenverkehrstäters mitzuwirken und damit die Ahndung verschiedenster Verkehrsdelikte zu ermöglichen. Die Verhinderung der Verfolgung der Verkehrsstraftäter durch die Verletzung dieser Vorschrift ist somit der Sicherheit im Straßenverkehr abträglich.
Das Abstellen eines Fahrzeuges im Bereich einer unübersichtlichen Kurve (§ 24 Abs. 1 lit. b StVO) dient ebenfalls dem Schutzzweck der Sicherheit des Straßenverkehrs.
Als sehr wesentlich und charakteristisch für das Gesamtverhalten des Antragstellers zu berücksichtigen, ist darüber hinaus die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet. Diese Übertretung stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften dar, da damit die Sicherheit von Personen in besonderem Maße gefährdet wird. Diese Übertretung wurde auch zu einem Zeitpunkt begangen (nämlich um 14.35 Uhr) an dem viele Personen am Verkehr teilnehmen und lässt daher auf einen aggressiven und rücksichtslosen Fahrstil des Antragstellers schließen.
Auch mit der Montage von Reifen falscher Dimension (§ 103 Abs. 1 Zif. 1 KFG) wird die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet, da das Verwenden von Kraftfahrzeugen, die nicht der Zulassung entsprechen, sehr wohl eine Gefährdung für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer darstellt.
Auch mit der Verletzung der Tiroler Personenbeförderungsbetriebsordnung wurde vom Antragsteller ein Verhalten gesetzt, das der Sicherheit im Straßenverkehr abträglich ist. Herr M verwendete einen Mietwagen, obwohl das Fahrzeug nicht eindeutig als Mietwagen erkennbar war und daher mit einem Taxifahrzeug verwechselt werden könnte, womit er zu einer Verunsicherung bei anderen Verkehrsteilnehmern hinsichtlich der Verwendung dieses Fahrzeuges beigetragen hat.
All diese Übertretungen lassen auf eine Sinnesart schließen, wonach beim Rechtsmittelwerber (auf) eine manifeste rechtswidrige Neigung geschlossen werden muss und er somit die für einen Taxilenker erforderlichen Charaktereigenschaften nicht besitzt.
Durch seine ganz offensichtlich vorhandene Bereitschaft, Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrzeuggesetzes zu verletzen, stellt er eine zusätzliche Gefahr im Straßenverkehr dar.
All diese Verwaltungsübertretungen wurden in den Jahren 2003 und 2004 gesetzt, sodass von einem kontinuierlichen Fehlverhalten des Rechtsmittelbewerbers auszugehen ist und dieser sich auch nicht auf ein längeres Wohlverhalten berufen kann."
Die belangte Behörde kam schließlich zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer, da er trotz Verhängung von Verwaltungsstrafen weiterhin gleichartige Verwaltungsübertretungen begangen habe, nicht die Gewähr für die Erfüllung der für das Taxigewerbe bestehenden Anforderungen biete.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. § 6 Abs 1 Z 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), BGBl Nr 951/1993, fordert als eine der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Taxilenkerausweises die Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers; diese muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens des Antragstellers zu beurteilen. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Gleichklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf § 10 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl Nr 85/1952 (nunmehr § 13 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996) obliegt (vgl das hg Erkenntnis vom 21. April 1999, Zl 98/03/0161).
Bei der Beurteilung des Verhaltens eines Bewerbers um einen Taxilenkerausweis ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgt, feststeht. Im Falle der Begehung einer Verwaltungsübertretung ist für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 das dem Bescheid, mit welchem über Schuld und Strafe abgesprochen wurde, zu Grunde liegende Verhalten maßgeblich (vgl das hg Erkenntnis vom 6. September 2005, Zl 2005/03/0123).
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die belangte Behörde zwar die formellen Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seinem Vorerkenntnis vom 28. Februar 2005 festgelegt hat, erfülle, hinsichtlich der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Sachverhalten, welche beim Beschwerdeführer zu Verwaltungsstrafen geführt haben, jedoch nach wie vor gegen die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Grundsätze verstoßen habe. Es wäre Aufgabe der Behörde gewesen, dezidiert aufzuzeigen, welches konkrete Verhalten des Beschwerdeführers gerade jene Charaktereigenschaften hervorkehre, die erwarten ließen, dass der Beschwerdeführer als Taxilenker die Sicherheit im Straßenverkehr gefährden würde "und nicht bloß in irgendeiner Weise als nachlässig, gleichgültig, etc. bezeichnet" werden könnte. Gerade dieser Verpflichtung sei die belangte Behörde nicht nachgekommen.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde ihre Beurteilung auf eine Gesamtbetrachtung gestützt hat, der sie Übertretungen des § 103 Abs 2 KFG 1967, § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 33 KFG 1967, § 24 Abs 1 lit b StVO 1960, § 20 Abs 2 StVO 1960 sowie eine Übertretung der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung aus den Jahren 2003 und 2004 zugrundelegte und dabei auch darlegte, aus welchen Gründen sich aus diesen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers dessen mangelnde Vertrauenswürdigkeit ableiten lässt. Sie hat auf Grund dieser Übertretungen ein kontinuierliches Fehlverhalten des Beschwerdeführers und seine Bereitschaft, Bestimmungen der StVO 1960 und des KFG 1967 zu verletzen, angenommen.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (vgl das hg Erkenntnis vom 29. Jänner 2003, Zl 2000/03/0358, mwH) hat die belangte Behörde dabei auch eine Wertung des Verhaltens des Antragstellers innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraumes vorgenommen und berücksichtigt, dass die Verwaltungsübertretungen in den Jahren 2003 und 2004 - somit auch noch im Jahr der Antragstellung auf Ausstellung des Taxilenkerausweises bzw im Jahr vor der Entscheidung durch die belangte Behörde - erfolgten. Vor diesem Hintergrund kann ihr nicht entgegengetreten werden, wenn sie in der Gesamtbetrachtung zum Ergebnis gekommen ist, dass der Beschwerdeführer die für die Ausstellung eines Taxilenkerausweises erforderliche Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 nicht besitzt.
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die Berücksichtigung der einzelnen Verwaltungsübertretungen, die der Gesamtbetrachtung durch die belangte Behörde zugrundegelegt wurden. Er macht geltend, dass ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht als Zulassungsbesitzer keinerlei relevante Auswirkungen auf die Sicherheit im Straßenverkehr habe und nicht geeignet sei, die körperliche Integrität von Mensch und Tier als Teilnehmer im Straßenverkehr zu beeinträchtigen. Wolle man einen solchen Verstoß als Indiz für die mangelnde Vertrauenswürdigkeit eines Verkehrsteilnehmers heranziehen, müsste "eine kaum eingrenzbare Zahl von Verkehrsteilnehmern" befürchten, verkehrsunzuverlässig im Sinne des § 7 Führerscheingesetz zu gelten.
Der Beschwerdeführer verkennt in diesem Zusammenhang, dass der Begriff der Vertrauenswürdigkeit iSd § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 nicht mit dem Begriff der Verkehrszuverlässigkeit iSd § 7 FSG gleichzusetzen ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt es bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit eines Bewerbers um einen Taxilenkerausweis auch nicht nur darauf an, ob durch das Verhalten, das einer Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung zu Grunde liegt, die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet wurde. Der Schutzzweck der Betriebsordnung ist nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren (vgl dazu das hg Erkenntnis vom 14. November 2006, Zl 2006/03/0153).
Die belangte Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, dass durch die Verletzung der in § 103 Abs 2 KFG 1967 vorgesehenen Verpflichtung die Verfolgung von Verkehrsstraftätern behindert wird. Die mehrfache Übertretung des § 103 Abs 2 KFG 1967 innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraums lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, zu einer wirksamen Verfolgung von Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen beizutragen und kann daher - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - durchaus als Indiz für mangelnde Vertrauenswürdigkeit herangezogen werden (vgl zu einem Sachverhalt, in dem ebenfalls u.a. eine mehrfache Verletzung des § 103 Abs 2 KFG 1967 zur Beurteilung führte, dass die Vertrauenswürdigkeit iSd § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 nicht vorlag, das hg Erkenntnis vom 29. Jänner 2003, Zl 2000/03/0358).
3.2. Hinsichtlich des Verstoßes "gegen die Bestimmungen zur Typisierung eines Kraftfahrzeuges" meint der Beschwerdeführer, es sei zwar im Einzelfall vorstellbar, dass eine Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs verwirklicht werden könne; diesbezüglich wäre es jedoch Aufgabe der belangten Behörde gewesen, konkret darzulegen, mit welcher Handlung der Beschwerdeführer diese - lediglich behauptete - Gefahr hervorgerufen habe.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die vom Beschwerdeführer gesetzte Handlung - die Montage von Reifen falscher Dimension - festgestellt, die der Übertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG 1967 zu Grunde lag. Die Bestimmungen über die einzuhaltende Vorgangsweise, wenn Änderungen an einem Fahrzeug vorgenommen werden, die seine Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinflussen können, dienen allgemein der Hintanhaltung von Gefahren für die Sicherheit von Verkehrsteilnehmern. Die Berücksichtigung einer Übertretung des § 103 Abs 1 KFG 1967 im Zuge der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit setzt nicht voraus, dass sich durch diese Übertretung bereits eine konkrete Gefahr für die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer verwirklicht hat.
3.3. Soweit der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Übertretungen der StVO 1960 vorbringt, dass diese "letztendlich geringfügiger Natur" gewesen seien, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch bei fortlaufend gesetzten Verwaltungsübertretungen gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs bereits geringeren Unrechtsgehaltes das Fehlen der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit annehmen kann (vgl das hg Erkenntnis vom 20. Juni 1999, Zl 96/03/0304). Die belangte Behörde hat die Beurteilung der (mangelnden) Vertrauenswürdigkeit nicht auf eine einzelne Geschwindigkeitsüberschreitung oder auf den einmaligen Verstoß gegen das Halte- und Parkverbot im Bereich von unübersichtlichen Kurven gestützt; es kann ihr jedoch nicht entgegengetreten werden, wenn sie diese Verstöße in die Gesamtbetrachtung einbezogen hat.
3.4. Die dem Beschwerdeführer angelastete Übertretung der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung durch die Verwendung eines Mietwagens, welcher mit einem Taxifahrzeug verwechselt werden kann, würde für sich genommen die Vertrauenswürdigkeit nicht in Frage stellen. Da die genannte Verordnung jedoch auch im Interesse einer geordneten Gewerbeausübung liegt (vgl die Verordnungsermächtigung in § 13 Abs 4 GelverkG), ist es nicht ausgeschlossen, Verstöße gegen diese Verordnung bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit in die vorzunehmende Gesamtbetrachtung mit einfließen zu lassen.
4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, entgegen seines diesbezüglichen Antrages seinen Vater als Zeugen "zum Beweis seiner vorliegenden Vertrauenswürdigkeit" zu hören, ist ihm entgegenzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltensweisen, welche der Ablehnung seines Antrages auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises zu Grunde liegen, von ihm nicht bestritten wurden und er auch nicht darlegt, dass die Einvernahme seines Vaters belegen könnte, dass diese Verhaltensweisen nicht gesetzt worden wären. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 eine Rechtsfrage darstellt.
5. Der Beschwerdeführer macht schließlich geltend, dass die belangte Behörde den Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs verletzt habe, weil sie ihn nicht persönlich und unmittelbar einvernommen habe. Dies wäre erforderlich gewesen, da sich die belangte Behörde auf eine charakterliche Eigenschaft des Beschwerdeführers stützt und die dabei vorgenommene Wertung niemals ohne persönliche Befragung der betroffenen Person erfolgen könne.
Angesichts der vom Beschwerdeführer fortgesetzt begangenen Verwaltungsübertretungen kommt es bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd § 6 Abs1 Z 3 BO 1994 jedoch nicht - wie der Beschwerdeführer meint - auf einen "psychologischen Sachbefund" oder den im Zuge einer persönlichen Einvernahme zu gewinnenden persönlichen Eindruck an; vielmehr schließt bereits das objektivierte Vorliegen des kontinuierlichen Fehlverhaltens die Vertrauenswürdigkeit im Sinne dieser Bestimmung aus, sodass auch eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu keinem anderen Ergebnis hätte führen können.
6. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Beschwerdefall in Rede stehende Anspruch als "civil right" im Sinne der EMRK zu beurteilen ist, weil im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen jedenfalls nicht erforderlich ist: Gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art 6 Abs 1 EMRK dem nicht entgegensteht.
Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, zumal das den Verwaltungsübertretungen zugrundeliegende Fehlverhalten vom Beschwerdeführer auch im Verwaltungsverfahren nicht bestritten wurde. Bei der Beurteilung, ob aufbauend auf diesen Feststellungen von mangelnder Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, handelt es sich deshalb ausschließlich um eine Rechtsfrage. Da somit keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, steht Art 6 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.
Wien, am 28. Februar 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005030159.X00Im RIS seit
20.04.2007Zuletzt aktualisiert am
23.12.2011