TE OGH 2002/4/19 1R81/02z

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Veröffentlicht am 19.04.2002
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Beschluss

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Brock als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Voigt und Dr. Heller als weitere Mitglieder des Senates in der Rechtssache der klagenden Partei T*****, vertreten durch Dr. Erwin Markl, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2, gegen die beklagten Parteien 1) P*****, 2) H*****, beide vertreten durch Opperer-Schartner-Opperer, Rechtsanwaltskanzlei, 6410 Telfs, Eduard-Wallnöfer-Platz 1, wegen EUR 363.364,17 s.A. infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 25.2.2002, 18 Cg 188/01y, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs, dessen Kosten die klagende Partei selbst zu tragen hat, wird keine Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Da die beklagten Parteien nicht rechtzeitig eine Klagebeantwortung erstattet haben, hat die klagende Partei mit einem am 18.12.2001 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz die Fällung eines Versäumungsurteils im Sinne des Klagebegehrens beantragt und hiezu Kosten für die Klage und den Antrag auf Fällung des Versäumungsurteils (nach TP 2 RAT) einschließlich 10 % Streitgenossenzuschlag verzeichnet.

Nach Erlassung und Zustellung des beantragten Versäumungsurteils haben die beklagten Parteien mit einem am 24.1.2001 eingelangten Schriftsatz Widerspruch gegen das Versäumungsurteil erhoben. Die klagende Partei hat zu dem mit dem Widerspruch erhobenen Vorbringen mit Schriftsatz weiteres Vorbringen erstattet. In der hierauf am 25.2.2001 durchgeführten Tagsatzung trug der Klagsvertreter vor "wie in der Klage ON 1, mit dem Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteils ON 3 und in der Replik samt Urkundenvorlage ON 6" (Seite 1 in ON 8).

Ohne dass bis dorthin seitens der klagenden Partei der Zuspruch von Kosten, die ihr durch die Versäumung der Klagebeantwortung und die Verhandlung über den Widerspruch entstandenen Kosten (§ 397 a Abs 4 ZPO) beantragt hätte, hat das Erstgericht in dem in dieser Tagsatzung gefassten Beschluss auf Aufhebung des Versäumungsurteiles infolge des Widerspruchs eine Kostenentscheidung getroffen, mit der die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand gemäß § 397 a ZPO schuldig erkannt wurden, der klagenden Partei die mit EUR 888,98 bestimmten Kosten für den Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteiles zu ersetzen. Gegen diesen (über Antrag beider Parteien schließlich schriftlich ausgefertigten) Beschluss hat die klagende Partei rechtzeitig Rekurs erhoben, in welchem sie den Zuspruch von insgesamt EUR 977,88 begehrt. Die Differenz aus den begehrten zu den beschlussmäßig festgesetzten Kosten ergebe sich aus der Nichtberücksichtigung des 10 %-igen Streitgenossenzuschlags (der einschließlich Umsatzsteuer EUR 88,90 betrage). Dieser Streitgenossenzuschlag stehe zu, da der klagenden Partei zwei beklagten Parteien gegenüber stünden. Eine Beantwortung des Kostenrekurses ist nicht erfolgt. Der Rekurs ist nicht berechtigt.Ohne dass bis dorthin seitens der klagenden Partei der Zuspruch von Kosten, die ihr durch die Versäumung der Klagebeantwortung und die Verhandlung über den Widerspruch entstandenen Kosten (Paragraph 397, a Absatz 4, ZPO) beantragt hätte, hat das Erstgericht in dem in dieser Tagsatzung gefassten Beschluss auf Aufhebung des Versäumungsurteiles infolge des Widerspruchs eine Kostenentscheidung getroffen, mit der die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand gemäß Paragraph 397, a ZPO schuldig erkannt wurden, der klagenden Partei die mit EUR 888,98 bestimmten Kosten für den Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteiles zu ersetzen. Gegen diesen (über Antrag beider Parteien schließlich schriftlich ausgefertigten) Beschluss hat die klagende Partei rechtzeitig Rekurs erhoben, in welchem sie den Zuspruch von insgesamt EUR 977,88 begehrt. Die Differenz aus den begehrten zu den beschlussmäßig festgesetzten Kosten ergebe sich aus der Nichtberücksichtigung des 10 %-igen Streitgenossenzuschlags (der einschließlich Umsatzsteuer EUR 88,90 betrage). Dieser Streitgenossenzuschlag stehe zu, da der klagenden Partei zwei beklagten Parteien gegenüber stünden. Eine Beantwortung des Kostenrekurses ist nicht erfolgt. Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Zwar hat das Erstgericht offensichtlich irrtümlich den Streitgenossenzuschlag nicht berücksichtigt. Er stünde der klagenden Partei nach § 15 RATG grundsätzlich zu.Zwar hat das Erstgericht offensichtlich irrtümlich den Streitgenossenzuschlag nicht berücksichtigt. Er stünde der klagenden Partei nach Paragraph 15, RATG grundsätzlich zu.

Das Oberlandesgericht Innsbruck stimmt aber der in WR 320 vertretenen Auffassung des Landesgerichtes Wien zu, dass der Zuspruch der im § 397 a Abs 4 genannten, also dem Kläger durch den Widerspruch verursachten Kosten deren sofortige Verzeichnung voraussetzt (Zust. offenbar auch Rechberger in Rechberger ZPO 2. Auflage Rz 8 zu § 397 a). Dies ergibt sich aus § 54 Abs 1 ZPO.Das Oberlandesgericht Innsbruck stimmt aber der in WR 320 vertretenen Auffassung des Landesgerichtes Wien zu, dass der Zuspruch der im Paragraph 397, a Absatz 4, genannten, also dem Kläger durch den Widerspruch verursachten Kosten deren sofortige Verzeichnung voraussetzt (Zust. offenbar auch Rechberger in Rechberger ZPO 2. Auflage Rz 8 zu Paragraph 397, a). Dies ergibt sich aus Paragraph 54, Absatz eins, ZPO.

Die klagende Partei hat zwar in ihrem Antrag auf Fällung des Versäumungsurteils die Kosten für eben diesen Antrag bereits verzeichnet. Sie hat damit der Bestimmung des § 54 Abs 1 ZPO, bezogen auf das Versäumungsurteil und die in diesem ergehende Kostenentscheidung rechtzeitig entsprochen. Das Versäumungsurteil ist eine in § 52 Abs 1 1. Satz ZPO angeführte Entscheidung. Der Beschluss hingegen, mit dem das Versäumungsurteil infolge des Widerspruchs der beklagten Parteien aufgehoben wurde, ist eine der in § 52 Abs 1 2. Satz genannten Entscheidungen, sodass die Verzeichnung von Kosten für den Antrag auf Fällung des Versäumungsurteils nicht etwa als vorzeitige Verzeichnung für die Entscheidung über den Widerspruch angesehen werden kann (dazu, ob und weshalb allenfalls eine vorzeitige Kostenverzeichnung wirksam sein kann, siehe Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozess, 427 f). Um der Bestimmung des § 54 Abs 1 ZPO in Bezug auf die Verzeichnung der Kosten, die durch den Widerspruch verursacht wurden, gerecht zu werden, hätte die klagende Partei zumindest ein klares Begehren auf Zuspruch der durch den Widerspruch verursachten Kosten erstatten müssen (nur eine detaillierte Verzeichnung wäre aufgrund der Verzeichnung dieser Kosten im Antrag auf Fällung des Versäumungsurteils nicht mehr erforderlich gewesen). Für die nach § 397 a zu treffende Kostenentscheidung kann nichts anderes gelten als für die Kostenentscheidung nach § 154 ZPO. Die in der Judikatur zur Auslegung des § 154 ZPO erarbeiteten Grundsätze für die Kostenersatzpflicht können demnach auch auf § 397 a ZPO angewendet werden (Stohanzl, JN-ZPO, 15. Auflage, E 15 zu § 397 a ZPO). Auch für den Kostenersatzanspruch nach § 154 ZPO wird die spezifische Geltendmachung der durch den Widersetzungsantrag entstandenen Mehrkosten unter den Präklusionsfolgen des § 54 Abs 1 ZPO verlangt (WR 318).Die klagende Partei hat zwar in ihrem Antrag auf Fällung des Versäumungsurteils die Kosten für eben diesen Antrag bereits verzeichnet. Sie hat damit der Bestimmung des Paragraph 54, Absatz eins, ZPO, bezogen auf das Versäumungsurteil und die in diesem ergehende Kostenentscheidung rechtzeitig entsprochen. Das Versäumungsurteil ist eine in Paragraph 52, Absatz eins, 1. Satz ZPO angeführte Entscheidung. Der Beschluss hingegen, mit dem das Versäumungsurteil infolge des Widerspruchs der beklagten Parteien aufgehoben wurde, ist eine der in Paragraph 52, Absatz eins, 2. Satz genannten Entscheidungen, sodass die Verzeichnung von Kosten für den Antrag auf Fällung des Versäumungsurteils nicht etwa als vorzeitige Verzeichnung für die Entscheidung über den Widerspruch angesehen werden kann (dazu, ob und weshalb allenfalls eine vorzeitige Kostenverzeichnung wirksam sein kann, siehe Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozess, 427 f). Um der Bestimmung des Paragraph 54, Absatz eins, ZPO in Bezug auf die Verzeichnung der Kosten, die durch den Widerspruch verursacht wurden, gerecht zu werden, hätte die klagende Partei zumindest ein klares Begehren auf Zuspruch der durch den Widerspruch verursachten Kosten erstatten müssen (nur eine detaillierte Verzeichnung wäre aufgrund der Verzeichnung dieser Kosten im Antrag auf Fällung des Versäumungsurteils nicht mehr erforderlich gewesen). Für die nach Paragraph 397, a zu treffende Kostenentscheidung kann nichts anderes gelten als für die Kostenentscheidung nach Paragraph 154, ZPO. Die in der Judikatur zur Auslegung des Paragraph 154, ZPO erarbeiteten Grundsätze für die Kostenersatzpflicht können demnach auch auf Paragraph 397, a ZPO angewendet werden (Stohanzl, JN-ZPO, 15. Auflage, E 15 zu Paragraph 397, a ZPO). Auch für den Kostenersatzanspruch nach Paragraph 154, ZPO wird die spezifische Geltendmachung der durch den Widersetzungsantrag entstandenen Mehrkosten unter den Präklusionsfolgen des Paragraph 54, Absatz eins, ZPO verlangt (WR 318).

Da demnach mangels Geltendmachung der durch den Widerspruch entstandenen Mehrkosten seitens der klagenden Partei überhaupt keine Kosten für den Antrag auf Fällung des Versäumungsurteils hätten zugesprochen werden dürfen, steht der klagenden Partei auch der auf diese Kosten entfallende Streitgenossenzuschlag nicht zu. Dem Rekurs ist also keine Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Rekurskosten stützt sich auf §§ 50, 40 ZPO (unabhängig davon stünden, da das Rekursinteresse EUR 100,-- nicht übersteigt, die geltend gemachten Rekurskosten nach § 11 RATG nicht zu).Die Entscheidung über die Rekurskosten stützt sich auf Paragraphen 50,, 40 ZPO (unabhängig davon stünden, da das Rekursinteresse EUR 100,-- nicht übersteigt, die geltend gemachten Rekurskosten nach Paragraph 11, RATG nicht zu).

Der Revisionsrekurs ist nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.Der Revisionsrekurs ist nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig.

Anmerkung

EI00106 1R81.02z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2002:00100R00081.02Z.0419.000

Dokumentnummer

JJT_20020419_OLG0819_00100R00081_02Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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