TE OGH 2002/4/19 8Ob95/02g

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Veröffentlicht am 19.04.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Michael L*****, geboren 6. März 1988, vertreten durch die Kollisionskuratorin Dr. Ingrid Weisz, Rechtsanwältin in Wien, wegen pflegschaftsbehördlicher Genehmigung, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses des Mario L*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 8. März 2002, GZ 37 R 57/02m-190, mit dem der Rekurs des Mario L***** gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Neulengbach vom 18. Jänner 2002, GZ 1 P 1623/95v-182, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung den im Wesentlichen auf die Stellung als Mitgesellschafter gestützten Rekurs gegen die Genehmigung der Stimmrechtsausübung durch die Kindesmutter zurückgewiesen. Hat doch ganz allgemein derjenige, der mit einem Minderjährigen in eine der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedürfende Rechtsbeziehung tritt, keinen Anspruch darauf, dem Genehmigungsverfahren zugezogen zu werden (vgl RIS-Justiz RS0006207 mzW etwa RZ 1993/77, 212; insbesondere zu Mitgesellschaftern RIS-Justiz RS0006223; Schwimann in Schwimann ABGB2 § 154 Rz 29). Entgegen den Ausführungen des Rekurswerbers gilt dies auch für den Mitgesellschafter hinsichtlich der Genehmigung der von der Vertreterin des Minderjährigen für diesen ausgeübten Stimmrechte im Rahmen der Generalversammlung der Gesellschafter der GmbH. Auch die Gesellschafter können - wie gerade der vorliegende Fall des Streites um die Abberufung bzw Neubestellung des Geschäftsführers zeigt - im Rahmen ihrer Stimmrechte durchaus unterschiedliche Vorstellungen verfolgen. Das pflegschaftsbehördliche Verfahren dient allein der Wahrung der Interessen des Minderjährigen, die mit den Vorstellungen der übrigen Gesellschafter übereinstimmen mögen oder auch nicht. Die pflegschaftsbehördliche Genehmigung ergänzt nur die fehlende volle Verpflichtungsfähigkeit des Minderjährigen bzw der für ihn handelnden Personen. Die Beurteilung allfälliger anderer Mängel des Rechtsgeschäftes sind nicht Inhalt der Genehmigung (vgl auch RIS-Justiz RS0049181 mzwN). Weder Vertragspartner oder Mitgesellschaftern des Minderjährigen noch Dritten kommt im Genehmigungsverfahren Parteistellung zu (vgl RIS-Justiz RS0006212, RS0006210; anders nur zu dem in besonders gelagerten Fällen den nächsten Angehörigen des Minderjährigen zur Abwendung von dem Minderjährigen drohenden Gefahren eingeräumten Rekursrecht RIS-Justiz RS0006433).Das Rekursgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung den im Wesentlichen auf die Stellung als Mitgesellschafter gestützten Rekurs gegen die Genehmigung der Stimmrechtsausübung durch die Kindesmutter zurückgewiesen. Hat doch ganz allgemein derjenige, der mit einem Minderjährigen in eine der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedürfende Rechtsbeziehung tritt, keinen Anspruch darauf, dem Genehmigungsverfahren zugezogen zu werden vergleiche RIS-Justiz RS0006207 mzW etwa RZ 1993/77, 212; insbesondere zu Mitgesellschaftern RIS-Justiz RS0006223; Schwimann in Schwimann ABGB2 Paragraph 154, Rz 29). Entgegen den Ausführungen des Rekurswerbers gilt dies auch für den Mitgesellschafter hinsichtlich der Genehmigung der von der Vertreterin des Minderjährigen für diesen ausgeübten Stimmrechte im Rahmen der Generalversammlung der Gesellschafter der GmbH. Auch die Gesellschafter können - wie gerade der vorliegende Fall des Streites um die Abberufung bzw Neubestellung des Geschäftsführers zeigt - im Rahmen ihrer Stimmrechte durchaus unterschiedliche Vorstellungen verfolgen. Das pflegschaftsbehördliche Verfahren dient allein der Wahrung der Interessen des Minderjährigen, die mit den Vorstellungen der übrigen Gesellschafter übereinstimmen mögen oder auch nicht. Die pflegschaftsbehördliche Genehmigung ergänzt nur die fehlende volle Verpflichtungsfähigkeit des Minderjährigen bzw der für ihn handelnden Personen. Die Beurteilung allfälliger anderer Mängel des Rechtsgeschäftes sind nicht Inhalt der Genehmigung vergleiche auch RIS-Justiz RS0049181 mzwN). Weder Vertragspartner oder Mitgesellschaftern des Minderjährigen noch Dritten kommt im Genehmigungsverfahren Parteistellung zu vergleiche RIS-Justiz RS0006212, RS0006210; anders nur zu dem in besonders gelagerten Fällen den nächsten Angehörigen des Minderjährigen zur Abwendung von dem Minderjährigen drohenden Gefahren eingeräumten Rekursrecht RIS-Justiz RS0006433).

Insgesamt stellt der Rekurswerber jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG dar.Insgesamt stellt der Rekurswerber jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG dar.

Anmerkung

E66584 8Ob95.02g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0080OB00095.02G.0419.000

Dokumentnummer

JJT_20020419_OGH0002_0080OB00095_02G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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