TE OGH 2002/4/19 8Ob89/02z

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Veröffentlicht am 19.04.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Ablehnungssache des Gemeinschuldners Erwin G*****, Tischler, *****, betreffend das beim Landesgericht Korneuburg anhängige Konkursverfahren 29 S 60/98h, über den Rekurs des Gemeinschuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 22. Februar 2002, GZ 13 Nc 2/02x-2, womit der Ablehnungsantrag des Gemeinschuldners gegen den Senat 6 des Oberlandesgerichtes Wien zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Gemeinschuldner lehnte den Senat 6 des Oberlandesgericht als befangen ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Vorsitzende des Senates die Möglichkeit gehabt hätte, die im Konkursverfahren erfolgte "Unternehmensvernichtung und Wertzerstörung" zu stoppen und dadurch enormen Schaden abzuwenden. Außerdem bemängelte er die kaufmännischen Kenntnisse des Senatsvorsitzenden, von dem er auf Grund von "Fehltritten" nicht annehmen könne, dass er unparteiisch agiere.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien diesen Ablehnungsantrag zurück. Der Antragsteller behaupte keine konkreten Ablehnungsgründe sondern beschränke sich auf ganz allgemein gehaltene Ausführungen über nicht konkretisierte "Fehltritte" und auf die Bemängelung der kaufmännischen Fähigkeiten des Vorsitzenden des abgelehnten Senats. Damit habe er überhaupt keine Grundlage für sein Anliegen gegeben, sodass auch keine Veranlassung zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens gegeben sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Gemeinschuldners, der keinen ausdrücklichen Antrag enthält, mit dem der Rekurswerber aber erkennbar die Abänderung der angefochtenen Entscheidung iS der Stattgebung seines Ablehnungsantrages anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Gemäß § 19 Z 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn nach objektiver Prüfung und Beurteilung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (Rechberger, ZPO², Rz 4 zu § 19 JN).Gemäß Paragraph 19, Ziffer 2, JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn nach objektiver Prüfung und Beurteilung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (Rechberger, ZPO², Rz 4 zu Paragraph 19, JN).

Gemäß § 22 Abs 1 zweiter Satz JN sind die Umstände, die die Ablehnung begründen, bereits in der Ablehnungserklärung genau anzugeben. Dabei sind die Ablehnungsgründe detailliert und konkret zu nennen. Der zur Begründung der Ablehnung vorgebrachte Sachverhalt muss derart substantiiert sein, dass daraus die angestrebte Rechtsfolge abgeleitet werden kann (RIS-Justiz RS0045962; 5 Ob 307/85; zuletzt 6 Ob 62/01p).Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz JN sind die Umstände, die die Ablehnung begründen, bereits in der Ablehnungserklärung genau anzugeben. Dabei sind die Ablehnungsgründe detailliert und konkret zu nennen. Der zur Begründung der Ablehnung vorgebrachte Sachverhalt muss derart substantiiert sein, dass daraus die angestrebte Rechtsfolge abgeleitet werden kann (RIS-Justiz RS0045962; 5 Ob 307/85; zuletzt 6 Ob 62/01p).

Dem Erstgericht ist beizupflichten, dass das Vorbringen des Gemeinschuldners im Ablehnungsantrag diesen Erfordernissen in keiner Weise gerecht wird. Der völlig unkonkretisierte Hinweis auf nicht näher erklärte "Fehltritte" des Vorsitzenden des abgelehnten Senats ist ebenso wenig geeignet, die Befangenheit der abgelehnten Richter darzutun, wie die Äußerung von nicht näher begründeten Zweifeln an den kaufmännischen Fähigkeiten des Vorsitzenden sowie die abermals unkonkretisierte Behauptung, der Vorsitzende hätte die Möglichkeit gehabt "Unternehmensvernichtung und Wertzerstörung" zu stoppen. Der Einwand des Rekurswerbers, man hätte ihm Gelegenheit geben müssen, sein Vorbringen zu verbessern, muss schon deshalb erfolglos bleiben, weil er auch im Rekurs nicht in der Lage ist, detaillierte und konkrete Ablehnungsgründe zu nennen, aus denen die Befangenheit der abgelehnten Richter erschlossen werden könnte. Seine umfangreichen Rekursausführungen beschäftigen sich zum überwiegenden Teil mit behaupteten Verfehlungen anderer Richter und beschränken sich - soweit sie auf die abgelehnten Richter Bezug nehmen - abermals auf unkonkretisierten Anwürfe gegen den Vorsitzenden des abgelehnten Senats, dem neuerlich - ebenfalls ohne nähere Konkretisierung - kaufmännische Unfähigkeit vorgeworfen wird. Konkrete und nachvollziehbare Behauptungen, aus denen abgeleitet werden könnte, dass sich die abgelehnten Richter von anderen als sachlichen Überlegungen hätten leiten lassen, sind auch im Rekurs nicht enthalten.

Anmerkung

E65512 8Ob89.02z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0080OB00089.02Z.0419.000

Dokumentnummer

JJT_20020419_OGH0002_0080OB00089_02Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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