TE OGH 2002/4/22 4Ob21/02w

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Veröffentlicht am 22.04.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Inc., *****, vertreten durch Dr. Friedrich Schwank, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M*****Handels- und Vermittlungs GmbH; ***** vertreten durch Wolf Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 36.336,42 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 36.336,42 EUR), im Verfahren über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 3. Oktober 2001, GZ 6 R 174/01b-89, womit der Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 9. August 2001 (verkündet am 16. Mai 2001), GZ 3 Cg 4/98i-81, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss vom 29. Jänner 2002, 4 Ob 21/02w, wird dahin berichtigt, dass in der Begründung das Wort "Klägerin" durch das Wort "Beklagten" (S. 8 erstes Wort) bzw "Beklagte" (S. 8 dritte Zeile; S. 10 fünfte Zeile) ersetzt wird und es im Kopf an Stelle von "Landesgericht Linz" "Landesgericht Salzburg" zu heißen hat.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Irrtümlich wurde an drei Stellen der Begründung der genannten Entscheidung die Bezeichnungen der Parteien vertauscht. Diese offenbare Unrichtigkeit war gem § 430 ZPO iVm § 419 Abs 1 ZPO zu berichtigen.Irrtümlich wurde an drei Stellen der Begründung der genannten Entscheidung die Bezeichnungen der Parteien vertauscht. Diese offenbare Unrichtigkeit war gem Paragraph 430, ZPO in Verbindung mit Paragraph 419, Absatz eins, ZPO zu berichtigen.

Anmerkung

E65427 4Ob21.02w-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00021.02W.0422.000

Dokumentnummer

JJT_20020422_OGH0002_0040OB00021_02W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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