TE OGH 2002/4/23 11Os167/01 (11Os168/01)

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Veröffentlicht am 23.04.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Steindl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Irene W***** wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 23. Mai 2001, GZ 10 Vr 22/00-57, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs, und des Verteidigers Dr. Vallender, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Steindl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Irene W***** wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach Paragraphen 15,, 169 Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 23. Mai 2001, GZ 10 römisch fünf r 22/00-57, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs, und des Verteidigers Dr. Vallender, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Irene W***** des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15 Abs 1, 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Irene W***** des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach Paragraphen 15, Absatz eins,, 169 Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie am 7. Jänner 2000 in Dornbirn vorsätzlich an einer fremden Sache, nämlich an dem im Eigentum der Firma B***** stehenden Geschäftslokal in Dornbirn***** ohne Einwilligung der Eigentümerin eine Feuersbrunst zu verursachen versucht, indem sie an mehreren Stellen in dem von ihr gemieteten Geschäftslokal unter Verwendung von brandunterstützenden Mitteln Feuer legte.

Der Nichtigkeitsbeschwerde, die sich auf die Gründe der Z 4, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO stützt, kommt keine Berechtigung zu.Der Nichtigkeitsbeschwerde, die sich auf die Gründe der Ziffer 4,, 5a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO stützt, kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Die Verfahrensrüge (Z 4), in der die Abweisung der in der Hauptverhandlung vom 4. April 2001 und vom 23. Mai 2001 (zum Teil neuerlich) gestellten (S 255 ff, 311/II) Beweisanträge gerügt wird, scheitert schon mangels einer nach Lage des Falles erforderlichen Begründung, weshalb die durch die beantragte Beweisaufnahme angestrebten Ergebnisse überhaupt erwartet werden können (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19). So hätte die Beschwerdeführerin darlegen müssen, warum das - in Kenntnis des (im Übrigen erst einige Tage nach der Tat abgegebenen) Attests Dris G***** erstattete - Gutachten des Sachverständigen Dr. H***** (S 233 ff/II iVm ON 24) als Grundlage der Beurteilung ihrer Vernehmungsfähigkeit vor der Polizei nicht ausreichte, weiters, warum es ungeachtet ihrer eigenen, mit der Aussage ihres Gatten Karl-Heinz W***** übereinstimmenden, den entsprechenden Feststellungen zugrundegelegten Angaben zur Füllmenge der zwei Wasserbetten im Verkaufslokal (800 bzw 500 bis 600 Liter) sowie der für deren Abpumpen notwendigen Mindestzeit (S 193, 201/II) eines Sachverständigen bedurfte.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,), in der die Abweisung der in der Hauptverhandlung vom 4. April 2001 und vom 23. Mai 2001 (zum Teil neuerlich) gestellten (S 255 ff, 311/II) Beweisanträge gerügt wird, scheitert schon mangels einer nach Lage des Falles erforderlichen Begründung, weshalb die durch die beantragte Beweisaufnahme angestrebten Ergebnisse überhaupt erwartet werden können (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19). So hätte die Beschwerdeführerin darlegen müssen, warum das - in Kenntnis des (im Übrigen erst einige Tage nach der Tat abgegebenen) Attests Dris G***** erstattete - Gutachten des Sachverständigen Dr. H***** (S 233 ff/II in Verbindung mit ON 24) als Grundlage der Beurteilung ihrer Vernehmungsfähigkeit vor der Polizei nicht ausreichte, weiters, warum es ungeachtet ihrer eigenen, mit der Aussage ihres Gatten Karl-Heinz W***** übereinstimmenden, den entsprechenden Feststellungen zugrundegelegten Angaben zur Füllmenge der zwei Wasserbetten im Verkaufslokal (800 bzw 500 bis 600 Liter) sowie der für deren Abpumpen notwendigen Mindestzeit (S 193, 201/II) eines Sachverständigen bedurfte.

Auch die Zweckmäßigkeit der Vernehmung des Steuerberaters Dr. B***** ließ sich bei der gegebenen Sachlage nicht aus dem darauf gerichteten Antrag selbst erkennen. Angesichts der Einlassungen der Nichtigkeitswerberin über die bisher ausgebliebenen Verdienstmöglichkeiten (S 261 ff/I) bzw über ihren Schuldenstand (S 183/II) sowie den von einer monatlichen Unterdeckung von zwischen 20.000 S bis 30.000 S ausgehenden Angaben ihres Gatten (S 233/I) wäre vielmehr eine Begründung dafür unabdingbar gewesen, inwieweit die Aussagen dieses Zeugen geeignet gewesen wären, eine maßgebliche Änderung der Beweissituation zur Frage der subjektiven Einschätzung der Beschwerdeführerin über ihre finanzielle Situation zu bewirken. Ähnlich verhält es sich mit dem Begehren, ein Sachverständigengutachten "zum Beweis dafür, dass bei der Probe 10a an beiden Seiten Kfz-Benzin nachweisbar ist", einzuholen. Hat sich doch die Expertise des Sachverständigen Ing. Berger (ON 14; S 243 ff, insbesondere 253 f/II) mit dieser Frage befasst, sodass die angeblich fehlende Plausibilität der bezüglichen Ausführungen hätte begründet werden müssen. Wurde dies - wie hier - bei Stellung der Beweisanträge unterlassen, kann dieses Versäumnis durch die in der Rechtsmittelschrift nachgetragenen Erwägungen nicht ersetzt werden (Mayerhofer aaO 281 Z 4 E 41).Auch die Zweckmäßigkeit der Vernehmung des Steuerberaters Dr. B***** ließ sich bei der gegebenen Sachlage nicht aus dem darauf gerichteten Antrag selbst erkennen. Angesichts der Einlassungen der Nichtigkeitswerberin über die bisher ausgebliebenen Verdienstmöglichkeiten (S 261 ff/I) bzw über ihren Schuldenstand (S 183/II) sowie den von einer monatlichen Unterdeckung von zwischen 20.000 S bis 30.000 S ausgehenden Angaben ihres Gatten (S 233/I) wäre vielmehr eine Begründung dafür unabdingbar gewesen, inwieweit die Aussagen dieses Zeugen geeignet gewesen wären, eine maßgebliche Änderung der Beweissituation zur Frage der subjektiven Einschätzung der Beschwerdeführerin über ihre finanzielle Situation zu bewirken. Ähnlich verhält es sich mit dem Begehren, ein Sachverständigengutachten "zum Beweis dafür, dass bei der Probe 10a an beiden Seiten Kfz-Benzin nachweisbar ist", einzuholen. Hat sich doch die Expertise des Sachverständigen Ing. Berger (ON 14; S 243 ff, insbesondere 253 f/II) mit dieser Frage befasst, sodass die angeblich fehlende Plausibilität der bezüglichen Ausführungen hätte begründet werden müssen. Wurde dies - wie hier - bei Stellung der Beweisanträge unterlassen, kann dieses Versäumnis durch die in der Rechtsmittelschrift nachgetragenen Erwägungen nicht ersetzt werden (Mayerhofer aaO 281 Ziffer 4, E 41).

Aber auch die Mängelrüge (Z 5) versagt.Aber auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) versagt.

Die Kritik an der Urteilsannahme einer erst durch das Sachverständigengutachten des Ing. Berger ins Spiel gebrachten Verwendung (auch) von Spiritus und der Kenntnis der Angeklagten von der Tauglichkeit dieser Substanz als Brandbeschleunigungsmittel übergeht deren vom Schöffensenat herangezogene eigene Angaben in ihrem "Tonbandgeständnis" vor der Gendarmerie, aus dem Bad ein Behältnis geholt zu haben, in dem sich vorher destilliertes Wasser oder Scheibenreiniger befunden hatte (S 67 ff/I), woraus - iVm dem brandtechnischen Gutachten - die Erkenntnisrichter lebensnah schließen konnten, die Beschwerdeführerin hätte auch - auf Spiritusbasis beruhende - Putzmittel als Brandinitiierungsmittel verwendet (US 19, 24).Die Kritik an der Urteilsannahme einer erst durch das Sachverständigengutachten des Ing. Berger ins Spiel gebrachten Verwendung (auch) von Spiritus und der Kenntnis der Angeklagten von der Tauglichkeit dieser Substanz als Brandbeschleunigungsmittel übergeht deren vom Schöffensenat herangezogene eigene Angaben in ihrem "Tonbandgeständnis" vor der Gendarmerie, aus dem Bad ein Behältnis geholt zu haben, in dem sich vorher destilliertes Wasser oder Scheibenreiniger befunden hatte (S 67 ff/I), woraus - in Verbindung mit dem brandtechnischen Gutachten - die Erkenntnisrichter lebensnah schließen konnten, die Beschwerdeführerin hätte auch - auf Spiritusbasis beruhende - Putzmittel als Brandinitiierungsmittel verwendet (US 19, 24).

Tatsächlich läuft die Beschwerdeargumentation der Sache nach ebenso auf eine - im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige - Anfechtung der tatrichterlichen Beweiswürdigung hinaus wie die im Folgenden geäußerte - die beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts hinsichtlich der subjektiven Tatseite auf US 27 nicht akzeptierende - Erwartung, dass "unter entsprechender Würdigung der gesamten Beweisergebnisse, insbesondere der Aussage der Angeklagten vom 8. 1. 2001 (...) das Gericht davon auszugehen (hat), dass die Angeklagte lediglich das Geschäftslokal anzünden wollte, keinesfalls aber damit rechnete, dass das entfachte Feuer mit einfachen Mitteln nicht mehr zu bekämpfen sei" (S 11 des Rechtsmittels). Der Einwand mangelnder Berücksichtigung der - den Vorwurf einer Druckausübung bestätigenden - Aussagen der Gendarmeriebeamten Insp. M***** und Insp. S***** ignoriert prozessordnungswidrig sowohl das im Urteil festgehaltene Eingeständnis eines "massiven Angehens" der Beschwerdeführerin durch Insp. M***** als auch jene ausführlichen Beweiserwägungen (US 19 bis 21), mit welchen die Behauptung der Angeklagten, das Geständnis sei ihr von den Kriminalbeamten abgenötigt worden, als unglaubwürdig beurteilt wurde. Dass Insp. M***** anlässlich seiner Befragung vor dem erkennenden Senat "laut, aggressiv wurde und in Rage geriet", ist dem - auch insoweit ungerügt gebliebenen - Hauptverhandlungsprotokoll nicht zu entnehmen. Die im Folgenden vorgenommene Qualifizierung der Verantwortung der Angeklagten als "durchaus lebensnah und nachvollziehbar" lässt deutlich die Absicht erkennen, die Bewertung der Beweisergebnisse durch das Erstgericht in Zweifel zu ziehen. Soweit die Nichtigkeitswerberin weiters - verbunden mit einer Kritik an der unvollständigen amtswegigen Wahrheitsermittlung (Z 5a) - Begründungsmängel hinsichtlich der festgestellten Dauer der Fahrt zwischen Dornbirn und der Mautstelle St. Jakob von (nur) 45 (richtig: ca 48 - US 15) Minuten geltend macht und demgegenüber eine reale Fahrtdauer von einer Stunde und 15 Minuten behauptet, übergeht sie zunächst jene Urteilserwägungen, wonach die angestellte Zeit/Weg-Berechnung "auf Grund möglicher Ungenauigkeiten in den auf der subjektiven Zeiteinschätzung beruhenden Angaben des Zeugen Anton H***** und in der erforderlichen Fahrzeit bis zum Arlbergstraßentunnel auf Grund der nicht feststellbaren tatsächlich von der Angeklagten gewählten Geschwindigkeit nicht für sich alleine den Schluss rechtfertigen, dass die Angeklagte tatsächlich die Täterin war, (...) aber die Schlussfolgerung zu(lassen), dass (dieser) ausreichende Zeit zur Verfügung stand" (US 15). Damit hat das Erstgericht jedoch klargestellt, dass - auf Grund unpräziser Prämissen - der Zeit/Weg-Berechnung als solcher ohnedies keine entscheidende Bedeutung für den (durch andere Beweisergebnisse erbrachten) Nachweis der Täterschaft beigemessen wurde, diese allerdings auch keineswegs dadurch ausgeschlossen worden sei. Soweit die Angeklagte unter Bezugnahme auf den festgestellten Zeitpunkt der Brandinitiierung (ca 18,30 Uhr; US 25) und die Beurteilung der Tathandlungen als lebensgefährlich die Annahme ihres 45-minütigen Aufenthaltes am Tatort seit der Inbrandsetzung der Kerzen als "geradezu lebensfremd" bezeichnet, vermag sie gleichfalls nicht, sich aus dem Akteninhalt ergebende erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Kann sich doch diese Urteilsfeststellung auf ihre eigenen Angaben vor der Gendarmerie stützen, wonach sie dabei nicht an die "Gefährlichkeit Benzin und Kerze", sondern nur daran gedacht habe, dass sich das Benzin in drei bis vier Stunden entzünden könnte (S 109/I).Tatsächlich läuft die Beschwerdeargumentation der Sache nach ebenso auf eine - im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige - Anfechtung der tatrichterlichen Beweiswürdigung hinaus wie die im Folgenden geäußerte - die beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts hinsichtlich der subjektiven Tatseite auf US 27 nicht akzeptierende - Erwartung, dass "unter entsprechender Würdigung der gesamten Beweisergebnisse, insbesondere der Aussage der Angeklagten vom 8. 1. 2001 (...) das Gericht davon auszugehen (hat), dass die Angeklagte lediglich das Geschäftslokal anzünden wollte, keinesfalls aber damit rechnete, dass das entfachte Feuer mit einfachen Mitteln nicht mehr zu bekämpfen sei" (S 11 des Rechtsmittels). Der Einwand mangelnder Berücksichtigung der - den Vorwurf einer Druckausübung bestätigenden - Aussagen der Gendarmeriebeamten Insp. M***** und Insp. S***** ignoriert prozessordnungswidrig sowohl das im Urteil festgehaltene Eingeständnis eines "massiven Angehens" der Beschwerdeführerin durch Insp. M***** als auch jene ausführlichen Beweiserwägungen (US 19 bis 21), mit welchen die Behauptung der Angeklagten, das Geständnis sei ihr von den Kriminalbeamten abgenötigt worden, als unglaubwürdig beurteilt wurde. Dass Insp. M***** anlässlich seiner Befragung vor dem erkennenden Senat "laut, aggressiv wurde und in Rage geriet", ist dem - auch insoweit ungerügt gebliebenen - Hauptverhandlungsprotokoll nicht zu entnehmen. Die im Folgenden vorgenommene Qualifizierung der Verantwortung der Angeklagten als "durchaus lebensnah und nachvollziehbar" lässt deutlich die Absicht erkennen, die Bewertung der Beweisergebnisse durch das Erstgericht in Zweifel zu ziehen. Soweit die Nichtigkeitswerberin weiters - verbunden mit einer Kritik an der unvollständigen amtswegigen Wahrheitsermittlung (Ziffer 5 a,) - Begründungsmängel hinsichtlich der festgestellten Dauer der Fahrt zwischen Dornbirn und der Mautstelle St. Jakob von (nur) 45 (richtig: ca 48 - US 15) Minuten geltend macht und demgegenüber eine reale Fahrtdauer von einer Stunde und 15 Minuten behauptet, übergeht sie zunächst jene Urteilserwägungen, wonach die angestellte Zeit/Weg-Berechnung "auf Grund möglicher Ungenauigkeiten in den auf der subjektiven Zeiteinschätzung beruhenden Angaben des Zeugen Anton H***** und in der erforderlichen Fahrzeit bis zum Arlbergstraßentunnel auf Grund der nicht feststellbaren tatsächlich von der Angeklagten gewählten Geschwindigkeit nicht für sich alleine den Schluss rechtfertigen, dass die Angeklagte tatsächlich die Täterin war, (...) aber die Schlussfolgerung zu(lassen), dass (dieser) ausreichende Zeit zur Verfügung stand" (US 15). Damit hat das Erstgericht jedoch klargestellt, dass - auf Grund unpräziser Prämissen - der Zeit/Weg-Berechnung als solcher ohnedies keine entscheidende Bedeutung für den (durch andere Beweisergebnisse erbrachten) Nachweis der Täterschaft beigemessen wurde, diese allerdings auch keineswegs dadurch ausgeschlossen worden sei. Soweit die Angeklagte unter Bezugnahme auf den festgestellten Zeitpunkt der Brandinitiierung (ca 18,30 Uhr; US 25) und die Beurteilung der Tathandlungen als lebensgefährlich die Annahme ihres 45-minütigen Aufenthaltes am Tatort seit der Inbrandsetzung der Kerzen als "geradezu lebensfremd" bezeichnet, vermag sie gleichfalls nicht, sich aus dem Akteninhalt ergebende erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Kann sich doch diese Urteilsfeststellung auf ihre eigenen Angaben vor der Gendarmerie stützen, wonach sie dabei nicht an die "Gefährlichkeit Benzin und Kerze", sondern nur daran gedacht habe, dass sich das Benzin in drei bis vier Stunden entzünden könnte (S 109/I).

Schließlich ist auch der Hinweis auf die leichte Einsehbarkeit des Geschäftslokals und die nicht näher begründete Kritik an der Unterlassung der Beweisaufnahme durch die Gendarmerie "hinsichtlich der Überprüfung des Fahrzeugs, der Bekleidung etc" nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidungsrelevanten Feststellungen zu erwecken.

Im Rahmen ihrer Rechtsrüge (Z 9 lit a, sachlich Z 10) behauptet die Angeklagte, der festgestellte Sachverhalt könne lediglich als absolut untauglicher Versuch (§ 15 Abs 3 StGB) einer Brandstiftung beurteilt und demnach allenfalls nur dem Tatbestand des § 126 StGB unterstellt werden, weil den erstgerichtlichen Annahmen zuwider im Zeitpunkt der Brandinitiierung die Fenster geöffnet und nur geringfügige brennbare Einrichtungsgegenstände im Geschäfslokal vorhanden gewesen seien. Nach den - für die rechtliche Beurteilung allein maßgeblichen - Urteilsfeststellungen fasste die Beschwerdeführerin auf der Fahrt von Innsbruck nach Dornbirn den Entschluss, das Geschäftslokal in Brand zu setzen, füllte zu diesem Zweck 3 bis 5 Liter Kfz-Benzin (als beabsichtigtes Brandunterstützungsmittel) in einen zufällig mitgeführten Plastikbehälter (US 7), pumpte - im Geschäftslokal angekommen - zwei (der drei vorhandenen) Wasserbetten leer, füllte zwei mit je einer Kerze versehene Plastikbehälter mit Spiritus, verschüttete einen Teil des Benzins an verschiedenen Stellen im Geschäft bzw ließ den Plastikbehälter offen, zündete sodann die Kerzen an und verließ das Geschäft. Sie ging bei Anzünden der Kerzen davon aus, dass diese drei bis vier Stunden benötigten, um zum Spiritus hinunterzubrennen und über dieses das Benzin zu entzünden, wobei sie es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass durch die Entzündung des Benzins ein ausgedehntes Schadensfeuer im Geschäfslokal entstehen würde, welches nicht mehr mit einfachen Mitteln, sondern nur mit Einsatz der Feuerwehr bekämpft werden könnte (US 10).Im Rahmen ihrer Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, sachlich Ziffer 10,) behauptet die Angeklagte, der festgestellte Sachverhalt könne lediglich als absolut untauglicher Versuch (Paragraph 15, Absatz 3, StGB) einer Brandstiftung beurteilt und demnach allenfalls nur dem Tatbestand des Paragraph 126, StGB unterstellt werden, weil den erstgerichtlichen Annahmen zuwider im Zeitpunkt der Brandinitiierung die Fenster geöffnet und nur geringfügige brennbare Einrichtungsgegenstände im Geschäfslokal vorhanden gewesen seien. Nach den - für die rechtliche Beurteilung allein maßgeblichen - Urteilsfeststellungen fasste die Beschwerdeführerin auf der Fahrt von Innsbruck nach Dornbirn den Entschluss, das Geschäftslokal in Brand zu setzen, füllte zu diesem Zweck 3 bis 5 Liter Kfz-Benzin (als beabsichtigtes Brandunterstützungsmittel) in einen zufällig mitgeführten Plastikbehälter (US 7), pumpte - im Geschäftslokal angekommen - zwei (der drei vorhandenen) Wasserbetten leer, füllte zwei mit je einer Kerze versehene Plastikbehälter mit Spiritus, verschüttete einen Teil des Benzins an verschiedenen Stellen im Geschäft bzw ließ den Plastikbehälter offen, zündete sodann die Kerzen an und verließ das Geschäft. Sie ging bei Anzünden der Kerzen davon aus, dass diese drei bis vier Stunden benötigten, um zum Spiritus hinunterzubrennen und über dieses das Benzin zu entzünden, wobei sie es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass durch die Entzündung des Benzins ein ausgedehntes Schadensfeuer im Geschäfslokal entstehen würde, welches nicht mehr mit einfachen Mitteln, sondern nur mit Einsatz der Feuerwehr bekämpft werden könnte (US 10).

Das Erstgericht stellte ferner fest, dass zwar das Geschäftslokal (und das Geschäftsgebäude) grundsätzlich die Tauglichkeit für das Entstehen eines solchen ausgedehnten Schadensfeuers aufwiesen, im konkreten Fall aber zufolge zu geringer Mengen an Kfz-Benzin und Spiritus einerseits (US 28) sowie von brennfähigen Feststoffen in Form von Einrichtungsgegenständen bzw im Hinblick auf die fehlende Brennfähigkeit der Bestandteile der Wände und Decken andererseits (US 11, 28) auch ohne Feuerwehreinsatz ein Brandübergriff auf die oberhalb angeordneten Stockwerke nicht erfolgt wäre und der Brand auch mit einem Handfeuerlöscher oder mit mehreren Kübeln Wasser hätte gelöscht werden können.

Ausgehend von diesen Urteilsanahmen ist den Beschwerdeausführungen zunächst entgegenzuhalten, dass die Behauptung, zum Zeitpunkt der Brandinitiierung seien Fenster geöffnet gewesen, jenen Feststellungen widerspricht, wonach erst durch Verpuffung des Kfz-Benzindampfes/Luftgemisches eines der (bis dahin geschlossenen) Oberlichtenfenster aufgestoßen wurde (US 11) und dem Urteilssachverhalt auch keineswegs Konstatierungen über eine Vielzahl von brennbaren Mitteln (sondern nur solche über eine zu geringe Menge) zu entnehmen sind.

Im Übrigen ist der die Beschwerde tragenden Behauptung, es liege deshalb ein absolut untauglicher Versuch (§ 15 Abs 3 StGB) vor, weil aufgrund der geringen Menge an Benzin und Spiritus (auch unter Berücksichtigung des Fehlens ausreichender Feststoffe in Form von Einrichtungsgegenständen) eine Feuersbrunst gar nicht hätte entstehen können, zu erwidern, dass der Versuch gemäß § 15 Abs 3 StGB nur dann nicht strafbar ist, wenn die Tatvollendung mangels persönlicher Eigenschaften oder Verhältnisse, die das Gesetz beim Handelnden voraussetzt, oder nach der Art der Handlung oder des Gegenstandes, an dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war. Die Beurteilung der hier allein in Betracht kommenden Tauglichkeit der Handlung - für die in der Beschwerde vertretene, auf die Tauglichkeit des Objektes und die dazu gefestigte, eine ex-post Betrachtungsweise prävalierene Rechtsprechung (SSt 57/81) abstellende Ansicht bietet sich keine Handhabe - ist nach jüngerer, insoweit mit der herrschenden Lehre übereinstimmenden Judikatur ("Eindruckstheorie"; Kienapfel AT9 Z 24 RN 12 ff; 12 Os 30/97, 12 Os 72/00) aus der Sicht eines verständigen, dh mit Täterwissen und durchschnittlichem Allgemeinwissen ausgestatteten begleitenden Beobachters im Zeitpunkt der Handlungsvornahme (ex-ante) unter Zugrundelegung eines abstrahierenden und generalisierenden Maßstabes vorzunehmen. Absolut untauglich ist ein Versuch mithin nur dann, wenn es bei einer generalisierenden, von den Besonderheiten des Einzelfalles losgelösten Betrachtung geradezu denkunmöglich erscheint, dass es jemals zur Vollendung der Tat hätte kommen können. Dies ist aber lediglich dann der Fall, wenn der angestrebte Erfolg mit dein eingesetzten Mitteln, auch bei deren sachgerechter Anwendung, insbesondere richtiger Dosierung, unter keinen wie immer gearteten Umständen erreicht werden könnte und demgemäß von vornherein keinerlei Erfolgschance besteht.Im Übrigen ist der die Beschwerde tragenden Behauptung, es liege deshalb ein absolut untauglicher Versuch (Paragraph 15, Absatz 3, StGB) vor, weil aufgrund der geringen Menge an Benzin und Spiritus (auch unter Berücksichtigung des Fehlens ausreichender Feststoffe in Form von Einrichtungsgegenständen) eine Feuersbrunst gar nicht hätte entstehen können, zu erwidern, dass der Versuch gemäß Paragraph 15, Absatz 3, StGB nur dann nicht strafbar ist, wenn die Tatvollendung mangels persönlicher Eigenschaften oder Verhältnisse, die das Gesetz beim Handelnden voraussetzt, oder nach der Art der Handlung oder des Gegenstandes, an dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war. Die Beurteilung der hier allein in Betracht kommenden Tauglichkeit der Handlung - für die in der Beschwerde vertretene, auf die Tauglichkeit des Objektes und die dazu gefestigte, eine ex-post Betrachtungsweise prävalierene Rechtsprechung (SSt 57/81) abstellende Ansicht bietet sich keine Handhabe - ist nach jüngerer, insoweit mit der herrschenden Lehre übereinstimmenden Judikatur ("Eindruckstheorie"; Kienapfel AT9 Ziffer 24, RN 12 ff; 12 Os 30/97, 12 Os 72/00) aus der Sicht eines verständigen, dh mit Täterwissen und durchschnittlichem Allgemeinwissen ausgestatteten begleitenden Beobachters im Zeitpunkt der Handlungsvornahme (ex-ante) unter Zugrundelegung eines abstrahierenden und generalisierenden Maßstabes vorzunehmen. Absolut untauglich ist ein Versuch mithin nur dann, wenn es bei einer generalisierenden, von den Besonderheiten des Einzelfalles losgelösten Betrachtung geradezu denkunmöglich erscheint, dass es jemals zur Vollendung der Tat hätte kommen können. Dies ist aber lediglich dann der Fall, wenn der angestrebte Erfolg mit dein eingesetzten Mitteln, auch bei deren sachgerechter Anwendung, insbesondere richtiger Dosierung, unter keinen wie immer gearteten Umständen erreicht werden könnte und demgemäß von vornherein keinerlei Erfolgschance besteht.

Dagegen entkleiden bloße Unzulänglichkeiten in der Planung und der Handlungsweise des Täters, wie etwa Ungeschicklichkeit oder unzureichende Sachkenntnis in Bezug auf das verwendete Mittel oder die Anwendung eines nicht schon in abstracto untauglichen Mittels die Tathandlung auch dann nicht ihres tatbildmäßigen Charakters, wenn sie im konkreten Fall gescheitert ist (Mayerhofer StGB § 15 E 63 f; JBl 1993, 737).Dagegen entkleiden bloße Unzulänglichkeiten in der Planung und der Handlungsweise des Täters, wie etwa Ungeschicklichkeit oder unzureichende Sachkenntnis in Bezug auf das verwendete Mittel oder die Anwendung eines nicht schon in abstracto untauglichen Mittels die Tathandlung auch dann nicht ihres tatbildmäßigen Charakters, wenn sie im konkreten Fall gescheitert ist (Mayerhofer StGB Paragraph 15, E 63 f; JBl 1993, 737).

Unter Zugrundelegung dieser Beurteilungskriterien zeigt sich, dass das Bestreben der Angeklagten, mittels zweier (wenn auch primitiver) Brandverzögerungsvorrichtungen unter Einsatz von 3 bis 5 Litern (teils verschütteten, teils offen aufgestellten) Benzins und unter zusätzlicher Verwendung von Spiritus in einem mit (wenn auch nur wenigen) Einrichtungsgegenständen ausgestatteten Geschäftslokal ein ausgedehntes Schadensfeuer zu verursachen, auch aus der Sicht eines "begleitenden Beobachters" nur zufolge unzureichenden Einsatzes brandunterstützender Mittel einerseits und des Fehlens einer ausreichenden Menge an brennbaren Feststoffen andererseits erfolglos blieb, sodass dieser (fehlgeschlagene) Versuch (nicht als absolut, sondern) nur als relativ untauglich zu beurteilen und demnach als strafbar anzusehen ist (12 Os 86/92, 12 Os 15/99, 15 Os 72/00). Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten war daher zu verwerfen.

Die Berufung erweist sich als unbegründet.

Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagte nach § 169 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von zehn Monaten bedingt nachgesehen wurde. Dabei wurde kein besonderer Erschwerungsgrund angenommen und als mildernd die bisherige Unbescholtenheit - gemeint der bisher ordentliche Lebenswandel, zu dem die Tat in auffallendem Widerspruch steht -, gewertet, weiters die schwierige wirtschaftliche und psychische Situation der Angeklagten und der Umstand, dass die Tat beim Versuch geblieben ist.Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagte nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten, wovon gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil von zehn Monaten bedingt nachgesehen wurde. Dabei wurde kein besonderer Erschwerungsgrund angenommen und als mildernd die bisherige Unbescholtenheit - gemeint der bisher ordentliche Lebenswandel, zu dem die Tat in auffallendem Widerspruch steht -, gewertet, weiters die schwierige wirtschaftliche und psychische Situation der Angeklagten und der Umstand, dass die Tat beim Versuch geblieben ist.

Das Erstgericht hat damit die in Betracht kommenden Strafbemessungsgründe im Wesentlichen vollständig erfasst, zumal den von der Berufungswerberin zusätzlich ins Treffen geführten Milderungsumständen dieser Status nicht zukommt. So ist der tatsächlich eingetretene Schaden von über 300.000 S bei einer bloß versuchten Tat keinesfalls als gering anzusehen, trug das im Vorverfahren abgelegte Geständnis infolge dessen Widerrufs, wodurch ein umfangreiches Beweisverfahren erforderlich wurde, nicht wesentlich zur Wahrheitsfindung bei und wurde die positive Verhaltensprognose ersichtlich sowohl bei der Festsetzung des Strafmaßes als auch bei der Anwendung der bedingten Nachsicht berücksichtigt. Zu einer weiteren Reduzierung der Freiheitsstrafe, die bei einer möglichen Höchststrafe von zehn Jahren ohnedies im untersten Bereich angesiedelt ist, sieht sich der Oberste Gerichtshof daher ebensowenig veranlasst wie zur Gewährung einer aus generalpräventiven Gründen nicht vertretbaren gänzlich bedingten Strafnachsicht.

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E65716 11Os167.01-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0110OS00167.01.0423.000

Dokumentnummer

JJT_20020423_OGH0002_0110OS00167_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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