TE OGH 2002/4/23 5Ob93/02s

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Veröffentlicht am 23.04.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Michaela F*****, vertreten durch Dr. Robert Müller, Rechtsanwalt in Hainfeld, gegen die Antragsgegnerin Manuela R*****, vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in Lilienfeld, wegen § 37 Abs 1 Z 14 MRG (EUR 7.043,16 sA), über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 14. Februar 2002, GZ 7 R 242/01w-30, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Lilienfeld vom 31. August 2001, GZ Msch 70/00i-25, bestätigt wurde, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Michaela F*****, vertreten durch Dr. Robert Müller, Rechtsanwalt in Hainfeld, gegen die Antragsgegnerin Manuela R*****, vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in Lilienfeld, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG (EUR 7.043,16 sA), über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 14. Februar 2002, GZ 7 R 242/01w-30, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Lilienfeld vom 31. August 2001, GZ Msch 70/00i-25, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verpflichtete die Antragsgegnerin, einen Ablösebetrag von S 96.916,-- sA (EUR 7.043,16) gemäß § 27 MRG an die Antragstellerin zurückzuerstatten.Das Erstgericht verpflichtete die Antragsgegnerin, einen Ablösebetrag von S 96.916,-- sA (EUR 7.043,16) gemäß Paragraph 27, MRG an die Antragstellerin zurückzuerstatten.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese am 25. 2. 2002 zugestellte Rekursentscheidung richtet sich der am 5. 3. 2002 überreichte "außerordentliche" Revisionsrekurs der Antragsgegnerin. Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage (vgl 5 Ob 340/99g uva):Gegen diese am 25. 2. 2002 zugestellte Rekursentscheidung richtet sich der am 5. 3. 2002 überreichte "außerordentliche" Revisionsrekurs der Antragsgegnerin. Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage vergleiche 5 Ob 340/99g uva):

Gemäß § 37 Abs 3 Z 18a MRG idF WGN 1997 BGBl I 140 gelten die im § 528 Abs 2 Z 1a, Abs 2a und 3 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungen unter anderem nur für solche Revisionsrekurse, die sich (wie hier) gegen Sachbeschlüsse in den in § 37 Abs 1 Z 14 MRG angeführten Angelegenheiten richten, und überdies nur dann, wenn der Entscheidungsgegenstand - bei Unbeachtlichkeit der Wertgrenze von EUR 4.000,-- - EUR 10.000,-- nicht übersteigt. Demnach ist der Revisionsrekurs - vorbehaltlich des § 528 Abs 2a ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn (wie hier) der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 10.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat.Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 a, MRG in der Fassung WGN 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 140 gelten die im Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a,, Absatz 2 a und 3 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungen unter anderem nur für solche Revisionsrekurse, die sich (wie hier) gegen Sachbeschlüsse in den in Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG angeführten Angelegenheiten richten, und überdies nur dann, wenn der Entscheidungsgegenstand - bei Unbeachtlichkeit der Wertgrenze von EUR 4.000,-- - EUR 10.000,-- nicht übersteigt. Demnach ist der Revisionsrekurs - vorbehaltlich des Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn (wie hier) der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 10.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat.

Allerdings kann eine Partei in einem solchen Fall binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (§ 37 Abs 3 Z 18a MRG iVm § 528 Abs 2a und § 508 ZPO). Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs für zulässig erachte. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht gestellt werde. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Revisionsrekurs jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Rekursgericht. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.Allerdings kann eine Partei in einem solchen Fall binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 a, MRG in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a und Paragraph 508, ZPO). Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs für zulässig erachte. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht gestellt werde. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Revisionsrekurs jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Rekursgericht. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Anmerkung

E65621 5Ob93.02s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0050OB00093.02S.0423.000

Dokumentnummer

JJT_20020423_OGH0002_0050OB00093_02S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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