Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei P*****Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Hartmut Mayer, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Wilma W*****, vertreten durch Mag. Andreas Germann, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen 42.377,21 EUR (= 995.890,85 S) sA, infolge Revisionsrekurses der Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren 1. Dr. Michael P*****, und 2. Dr. Christa B***** , beide vertreten durch Dr. Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 8. Oktober 2001, GZ 3 R 263/01a-186, womit infolge Rekurses der verpflichteten Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirch vom 9. August 2001, GZ 6 E 3818/00f-169, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und die Entscheidung des Rekursgerichts dahin abgeändert, dass die Beschlüsse der Vorinstanzen ersatzlos behoben werden.
Die verpflichtete Partei ist schuldig, den Erstehern die mit 1.850,45 EUR (darin 308,41 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht schlug am 21. Juni 2001 zwei Liegenschaften an zwei Meistbietende um das Meistbot von 4,42 Mio S unter dem Vorbehalt zu, dass der Zuschlag im Falle seiner Genehmigungsbedürftigkeit erst mit der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung oder mit der Erklärung nach § 7 VbgGVG rechtswirksam werde. Mit Beschluss vom folgenden Tag - den Erstehern zugestellt am 27. Juni 2001 - trug die Erstrichterin den Erstehern auf, binnen vierzehn Tagen ab Zustellung der Beschlussausfertigung die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde gemäß § 18 VbgGVG oder aber die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Rechtserwerbs zu beantragen oder aber - die Genehmigungsfreiheit des Erwerbs gemäß § 7 VbgGVG vorausgesetzt - eine Erklärung nach § 7 VbgGVG abzugeben. Mit dem am 7. August 2001 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz legten die Ersteher jeweils Erklärungen nach der zuletzt genannten Bestimmung samt mit 5. Juli 2001 datierter Bestätigung über die Abgabe der Erklärung durch den Bürgermeister der zuständigen Ortsgemeinde vor. In diesen Erklärungen ist in der dafür vorgesehenen Rubrik "Gegenstand des Rechtserwerbes" die Angabe "Widmung lt. Flächenwidmungsplan" nicht komplettiert. Das Erstgericht erklärte mit Beschluss vom 9. August 2001 den Zuschlag auf Grund der Erklärung gemäß § 21 Abs 3 lit c iVm § 7 VbgGVG für rechtswirksam.Das Erstgericht schlug am 21. Juni 2001 zwei Liegenschaften an zwei Meistbietende um das Meistbot von 4,42 Mio S unter dem Vorbehalt zu, dass der Zuschlag im Falle seiner Genehmigungsbedürftigkeit erst mit der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung oder mit der Erklärung nach Paragraph 7, VbgGVG rechtswirksam werde. Mit Beschluss vom folgenden Tag - den Erstehern zugestellt am 27. Juni 2001 - trug die Erstrichterin den Erstehern auf, binnen vierzehn Tagen ab Zustellung der Beschlussausfertigung die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde gemäß Paragraph 18, VbgGVG oder aber die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Rechtserwerbs zu beantragen oder aber - die Genehmigungsfreiheit des Erwerbs gemäß Paragraph 7, VbgGVG vorausgesetzt - eine Erklärung nach Paragraph 7, VbgGVG abzugeben. Mit dem am 7. August 2001 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz legten die Ersteher jeweils Erklärungen nach der zuletzt genannten Bestimmung samt mit 5. Juli 2001 datierter Bestätigung über die Abgabe der Erklärung durch den Bürgermeister der zuständigen Ortsgemeinde vor. In diesen Erklärungen ist in der dafür vorgesehenen Rubrik "Gegenstand des Rechtserwerbes" die Angabe "Widmung lt. Flächenwidmungsplan" nicht komplettiert. Das Erstgericht erklärte mit Beschluss vom 9. August 2001 den Zuschlag auf Grund der Erklärung gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 7, VbgGVG für rechtswirksam.
Mit Schreiben vom 21. August 2001 teilte die Grundverkehrs-Landeskommission Vorarlberg dem Rechtsvertreter der Ersteher mit, dass sich die fraglichen Grundstücke laut dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan in der Freifläche-Landwirtschaft befänden, weshalb der Erwerb durch Abgabe einer Erklärung gemäß § 7 VbgGVG nicht zulässig sei. Die Ersteher würden deshalb gebeten, die bestätigte Erklärung nicht zu verwenden und für den Rechtserwerb ein entsprechendes Grundverkehrsansuchen gemäß § 4 VbgGVG bei der Gemeinde umgehend einzubringen. In der Folge richteten die Ersteher ein mit 23. August 2001 datiertes Ansuchen um grundverkehrsbehördliche Genehmigung an das zuständige Gemeindeamt, welches aber erst am 2. Oktober 2001 an das Gemeindeamt gesandt wurde. In der Zwischenzeit erteilte die zuständige Grundverkehrs-Landeskommission mit Bescheid vom 22. November 2001 rechtskräftig die beantragte Genehmigung.Mit Schreiben vom 21. August 2001 teilte die Grundverkehrs-Landeskommission Vorarlberg dem Rechtsvertreter der Ersteher mit, dass sich die fraglichen Grundstücke laut dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan in der Freifläche-Landwirtschaft befänden, weshalb der Erwerb durch Abgabe einer Erklärung gemäß Paragraph 7, VbgGVG nicht zulässig sei. Die Ersteher würden deshalb gebeten, die bestätigte Erklärung nicht zu verwenden und für den Rechtserwerb ein entsprechendes Grundverkehrsansuchen gemäß Paragraph 4, VbgGVG bei der Gemeinde umgehend einzubringen. In der Folge richteten die Ersteher ein mit 23. August 2001 datiertes Ansuchen um grundverkehrsbehördliche Genehmigung an das zuständige Gemeindeamt, welches aber erst am 2. Oktober 2001 an das Gemeindeamt gesandt wurde. In der Zwischenzeit erteilte die zuständige Grundverkehrs-Landeskommission mit Bescheid vom 22. November 2001 rechtskräftig die beantragte Genehmigung.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten gegen die Rechtswirksamerklärung des Zuschlags dahin Folge, dass es aussprach, der Zuschlag vom 21. Juni 2001 sei nicht rechtswirksam; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Da Grundstücke, die als Landwirtschaftsgebiet gewidmet seien, jedenfalls als landwirtschaftliche Grundstücke gälten und sowohl die Grundbuchsauszüge als auch das Schätzungsgutachten darauf hinwiesen, dass es sich um keine Baugrundstücke iSd § 2 Abs 2 VbgGVG handle, sei deren Erwerb durch Abgabe einer Erklärung gemäß § 7 VbgGVG nicht zulässig. Daher hätte die Erstrichterin ein Verbesserungsverfahren zur Vermeidung eines Verfahrens nach § 31 VbgGVG einleiten müssen. Diese Aufgabe habe allerdings die Grundverkehrs-Landeskommission Vorarlberg durch ihr Schreiben vom 21. August 2001 übernommen. Nach Kenntnisnahme des Umstands, dass der Erwerb der Grundstücke durch Abgabe einer Erklärung nicht zulässig sei, hätten die Ersteher nicht innerhalb der ihnen vom Erstgericht gewährten vierzehntägigen Frist, sondern erst am 2. Oktober 2001 einen Antrag nach § 4 VbgGVG gestellt. Damit fehle es an den durch § 21 Abs 3 VbgGVG festgelegten Voraussetzungen, den Zuschlag für wirksam zu erklären.Da Grundstücke, die als Landwirtschaftsgebiet gewidmet seien, jedenfalls als landwirtschaftliche Grundstücke gälten und sowohl die Grundbuchsauszüge als auch das Schätzungsgutachten darauf hinwiesen, dass es sich um keine Baugrundstücke iSd Paragraph 2, Absatz 2, VbgGVG handle, sei deren Erwerb durch Abgabe einer Erklärung gemäß Paragraph 7, VbgGVG nicht zulässig. Daher hätte die Erstrichterin ein Verbesserungsverfahren zur Vermeidung eines Verfahrens nach Paragraph 31, VbgGVG einleiten müssen. Diese Aufgabe habe allerdings die Grundverkehrs-Landeskommission Vorarlberg durch ihr Schreiben vom 21. August 2001 übernommen. Nach Kenntnisnahme des Umstands, dass der Erwerb der Grundstücke durch Abgabe einer Erklärung nicht zulässig sei, hätten die Ersteher nicht innerhalb der ihnen vom Erstgericht gewährten vierzehntägigen Frist, sondern erst am 2. Oktober 2001 einen Antrag nach Paragraph 4, VbgGVG gestellt. Damit fehle es an den durch Paragraph 21, Absatz 3, VbgGVG festgelegten Voraussetzungen, den Zuschlag für wirksam zu erklären.
Rechtliche Beurteilung
Der von der zweiten Instanz mit der Begründung, es fehle an Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob das Exekutionsgericht eine Erklärung nach § 7 VbgGVG auf ihre Zulässigkeit prüfen müsse, bei Bedenken ein Verbesserungsverfahren einzuleiten habe und ob für einen von der Grundverkehrsbehörde erteilten Verbesserungsauftrag die vom Exekutionsgericht nach § 21 Abs 1 VbgGVG gesetzte Frist gelte, zugelassene Revisionsrekurs der Ersteher ist zulässig und berechtigt. Rechtsquellen sind im vorliegenden Fall die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art 15a B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken, BGBl 1993/260, in Vorarlberg mit LGBl 1993/26 kundgemacht (im Folgenden nur BaugruV), das VbgGVG 2000 LGBl 29 und die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Abgabe der Erklärung nach § 7 VbgGVG LGBl 2000/36 (im Folgenden nur VO Vbg LGBl 2000/36).Der von der zweiten Instanz mit der Begründung, es fehle an Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob das Exekutionsgericht eine Erklärung nach Paragraph 7, VbgGVG auf ihre Zulässigkeit prüfen müsse, bei Bedenken ein Verbesserungsverfahren einzuleiten habe und ob für einen von der Grundverkehrsbehörde erteilten Verbesserungsauftrag die vom Exekutionsgericht nach Paragraph 21, Absatz eins, VbgGVG gesetzte Frist gelte, zugelassene Revisionsrekurs der Ersteher ist zulässig und berechtigt. Rechtsquellen sind im vorliegenden Fall die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken, BGBl 1993/260, in Vorarlberg mit LGBl 1993/26 kundgemacht (im Folgenden nur BaugruV), das VbgGVG 2000 LGBl 29 und die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Abgabe der Erklärung nach Paragraph 7, VbgGVG LGBl 2000/36 (im Folgenden nur VO Vbg LGBl 2000/36).
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des VbgGVG lauten:
§ 4 GenehmigungspflichtParagraph 4, Genehmigungspflicht
(1) Der Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken bedarf der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn er eines der nachstehenden Rechte zum Gegenstand hat:
(2) Für Gebiete, in welchen große Nachfrage nach Pachtgrundstücken besteht, kann zur Sicherung der Bedürfnisse der bäuerlichen Betriebe durch Verordnung bestimmt werden, dass die Pachtung landwirtschaftlicher Grundstücke der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf.
§ 7 Genehmigungsfreier Erwerb, ErklärungParagraph 7, Genehmigungsfreier Erwerb, Erklärung
(1) Rechtserwerbe gemäß § 6 Abs. 1 an bebauten Baugrundstücken bedürfen keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn der Rechtserwerber der Grundverkehrs-Landeskommission oder der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, schriftlich eine Erklärung gemäß Abs. 2 bis 4 abgibt.(1) Rechtserwerbe gemäß Paragraph 6, Absatz eins, an bebauten Baugrundstücken bedürfen keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn der Rechtserwerber der Grundverkehrs-Landeskommission oder der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, schriftlich eine Erklärung gemäß Absatz 2 bis 4 abgibt.
(2) Der Erwerber hat zu erklären, dass
(6) Der Bürgermeister oder der Vorsitzende der Grundverkehrs-Landeskommission hat dem Erwerber die Abgabe der Erklärung gemäß Abs. 2 durch Vermerk auf der Erklärung zu bestätigen, sofern mit der Erklärung auch die nach den Abs. 3 und 4 erforderlichen Angaben und Nachweise vorgelegt werden.(6) Der Bürgermeister oder der Vorsitzende der Grundverkehrs-Landeskommission hat dem Erwerber die Abgabe der Erklärung gemäß Absatz 2, durch Vermerk auf der Erklärung zu bestätigen, sofern mit der Erklärung auch die nach den Absatz 3 und 4 erforderlichen Angaben und Nachweise vorgelegt werden.
(7) Die Gemeinde hat eine Abschrift der gemäß Abs. 6 bestätigten Erklärung, einschließlich der Angaben und Nachweise nach Abs. 3 und 4, unverzüglich an die Grundverkehrs-Landeskommission zu übersenden.(7) Die Gemeinde hat eine Abschrift der gemäß Absatz 6, bestätigten Erklärung, einschließlich der Angaben und Nachweise nach Absatz 3 und 4, unverzüglich an die Grundverkehrs-Landeskommission zu übersenden.
§ 18 Feststellung, NegativbescheinigungParagraph 18, Feststellung, Negativbescheinigung
(1) Der Vorsitzende der Grundverkehrs-Landeskommission hat auf Antrag festzustellen, ob ein Rechtserwerb der Genehmigungspflicht unterliegt oder nicht oder ob ein Erwerb gemäß § 7 zulässig ist.(1) Der Vorsitzende der Grundverkehrs-Landeskommission hat auf Antrag festzustellen, ob ein Rechtserwerb der Genehmigungspflicht unterliegt oder nicht oder ob ein Erwerb gemäß Paragraph 7, zulässig ist.
(2) Wenn offenkundig ist, dass ein Grundverkehr nicht der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung oder einer Erklärung gemäß § 7 bedarf, so hat dies der Vorsitzende der Grundverkehrs-Landeskommission zu bescheinigen (Negativbescheinigung).(2) Wenn offenkundig ist, dass ein Grundverkehr nicht der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung oder einer Erklärung gemäß Paragraph 7, bedarf, so hat dies der Vorsitzende der Grundverkehrs-Landeskommission zu bescheinigen (Negativbescheinigung).
(3) Ein Antrag auf Feststellung gemäß Abs. 1 oder auf Ausstellung einer Negativbescheinigung ist beim Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission einzubringen. Der Antrag hat die Angaben und Unterlagen zu umfassen, die zur Beurteilung der Genehmigungs- oder Erklärungsbedürftigkeit des Grundverkehrs erforderlich sind, insbesondere die Angaben über den Zweck des Rechtserwerbs sowie eine Ausfertigung der Urkunden, aus welchen sich der Rechtsgrund des Rechtserwerbs ergibt.(3) Ein Antrag auf Feststellung gemäß Absatz eins, oder auf Ausstellung einer Negativbescheinigung ist beim Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission einzubringen. Der Antrag hat die Angaben und Unterlagen zu umfassen, die zur Beurteilung der Genehmigungs- oder Erklärungsbedürftigkeit des Grundverkehrs erforderlich sind, insbesondere die Angaben über den Zweck des Rechtserwerbs sowie eine Ausfertigung der Urkunden, aus welchen sich der Rechtsgrund des Rechtserwerbs ergibt.
§ 21 Verfahren bei der ZuschlagserteilungParagraph 21, Verfahren bei der Zuschlagserteilung
(1) Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass er im Falle der Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtserwerbes erst mit der Genehmigung des Rechtserwerbes oder mit der Erklärung gemäß § 7 rechtswirksam wird. Der Meistbietende ist aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist die Entscheidung der Behörde gemäß § 18 oder die Genehmigung des Rechtserwerbes zu beantragen oder eine Erklärung gemäß § 7 abzugeben.(1) Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass er im Falle der Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtserwerbes erst mit der Genehmigung des Rechtserwerbes oder mit der Erklärung gemäß Paragraph 7, rechtswirksam wird. Der Meistbietende ist aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist die Entscheidung der Behörde gemäß Paragraph 18, oder die Genehmigung des Rechtserwerbes zu beantragen oder eine Erklärung gemäß Paragraph 7, abzugeben.
(2) Das Exekutionsgericht hat die Behörde von der Erteilung des Zuschlages zu verständigen.
(3) Der Beschluss über die Erteilung des Zuschlages ist auszufertigen und zu verlautbaren, wenn
a) die Behörde feststellt, dass der Rechtserwerb durch den Meistbietenden keiner Genehmigung oder Erklärung bedarf,
(4) Die Behörde hat dem Gericht das Einlangen des Antrages unverzüglich mitzuteilen. Nach Ablauf von vier Monaten ab Einlangen des Antrages ist eine Versagung der Genehmigung durch die Behörde erster Instanz nicht mehr zulässig.
(5) Wird ein Antrag oder eine Erklärung nach Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt bzw. abgegeben oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist ein Bescheid der Behörde zu, mit dem die Genehmigung versagt wird, und wird die Versagung rechtskräftig, so hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine erneute Versteigerung anzuordnen. Der Meistbietende der ersten Versteigerung ist vom Bieten ausgeschlossen.(5) Wird ein Antrag oder eine Erklärung nach Absatz eins, nicht fristgerecht gestellt bzw. abgegeben oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb der im Absatz 3, genannten Frist ein Bescheid der Behörde zu, mit dem die Genehmigung versagt wird, und wird die Versagung rechtskräftig, so hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine erneute Versteigerung anzuordnen. Der Meistbietende der ersten Versteigerung ist vom Bieten ausgeschlossen.
Aus § 21 VbgGVG ergeben sich zwei Pflichten des Exekutionsgerichts im Fall des Zuschlags, nämlich einerseits den Zuschlag unter einem Vorbehalt zu erteilen und dem Ersteher eine Frist von 14 Tagen zur Erlangung einer der drei möglichen Urkunden (Entscheidung der Grundverkehrsbehörde gemäß § 18 VbgGVG, grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Rechtserwerbs bei der Grundverkehrsbehörde gemäß § 4 VbgGVG oder - bei Genehmigungsfreiheit - Erklärung gemäß § 7 VbgGVG samt Bestätigung) zu setzen. Wie sich aus § 21 Abs 1 leg cit ergibt, hat der Ersteher gegebenenfalls eine Erklärung gemäß § 7 abzugeben, was nicht anders verstanden werden kann, als dass diese Erklärung gegenüber der Gemeinde oder der Grundverkehrs-Landeskommission nach Abs 1 dieser Norm abzugeben ist, und von dieser zu bestätigen ist. Im Gegensatz zu der die erneute Versteigerung regelnden Bestimmung des § 22 Abs 3 lit b leg cit wird nicht ausdrücklich verlangt, dass die Erklärung mit der Bestätigung des zuständigen Bürgermeisters (oder des Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission) nach § 7 Abs 6 VbgGVG versehen ist. Daraus folgt allerdings (entgegen Schneider, Österr. Grundverkehrsrecht, § 21 VbgGVG Anm 5) nicht, dass es auf diese Bestätigung nicht ankäme. Dass im Fall der Zwangsversteigerung das Exekutionsgericht Erklärungsadressat einer Erklärung nach § 7 VbgGVG wäre, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Vielmehr spricht der Wortlaut des § 21 Abs 3 lit c VbgGVG ("die Erklärung ... beibringt") dafür, dass auch im Fall der Zwangsversteigerung die Erklärung gegenüber den in § 7 leg.cit. genannten Behörden abzugeben und dies dem Exekutionsgericht durch Vorlage der von der Verwaltungsbehörde bestätigten Erklärung des Erstehers, somit einer Urkunde nachzuweisen ist.Aus Paragraph 21, VbgGVG ergeben sich zwei Pflichten des Exekutionsgerichts im Fall des Zuschlags, nämlich einerseits den Zuschlag unter einem Vorbehalt zu erteilen und dem Ersteher eine Frist von 14 Tagen zur Erlangung einer der drei möglichen Urkunden (Entscheidung der Grundverkehrsbehörde gemäß Paragraph 18, VbgGVG, grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Rechtserwerbs bei der Grundverkehrsbehörde gemäß Paragraph 4, VbgGVG oder - bei Genehmigungsfreiheit - Erklärung gemäß Paragraph 7, VbgGVG samt Bestätigung) zu setzen. Wie sich aus Paragraph 21, Absatz eins, leg cit ergibt, hat der Ersteher gegebenenfalls eine Erklärung gemäß Paragraph 7, abzugeben, was nicht anders verstanden werden kann, als dass diese Erklärung gegenüber der Gemeinde oder der Grundverkehrs-Landeskommission nach Absatz eins, dieser Norm abzugeben ist, und von dieser zu bestätigen ist. Im Gegensatz zu der die erneute Versteigerung regelnden Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 3, Litera b, leg cit wird nicht ausdrücklich verlangt, dass die Erklärung mit der Bestätigung des zuständigen Bürgermeisters (oder des Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission) nach Paragraph 7, Absatz 6, VbgGVG versehen ist. Daraus folgt allerdings (entgegen Schneider, Österr. Grundverkehrsrecht, Paragraph 21, VbgGVG Anmerkung 5) nicht, dass es auf diese Bestätigung nicht ankäme. Dass im Fall der Zwangsversteigerung das Exekutionsgericht Erklärungsadressat einer Erklärung nach Paragraph 7, VbgGVG wäre, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Vielmehr spricht der Wortlaut des Paragraph 21, Absatz 3, Litera c, VbgGVG ("die Erklärung ... beibringt") dafür, dass auch im Fall der Zwangsversteigerung die Erklärung gegenüber den in Paragraph 7, leg.cit. genannten Behörden abzugeben und dies dem Exekutionsgericht durch Vorlage der von der Verwaltungsbehörde bestätigten Erklärung des Erstehers, somit einer Urkunde nachzuweisen ist.
Das Erstgericht ist seiner Pflicht, die beiden Ersteher zur Verfahrenseinleitung bei der Verwaltungsbehörde aufzufordern, ebenso unbestritten nachgekommen wie die Ersteher ihrer Pflicht, einander gesetzten Frist die Verfahrenseinleitung anzunehmen. Wird dieser verfahrenseinleitende Akt gesetzt, beginnt die Frist des § 21 Abs 3 lit d VbgGVG zu laufen. Kommt es nicht vorher zu einer dem Gesetz entsprechenden Bestätigung nach § 7 oder zu Entscheidungen nach § 21 Abs 3 lit a oder b leg cit, ist vom Exekutionsgericht nur die Einhaltung der viermonatigen Frist und damit des Schwebezustands sowie das ergebnislose Verstreichen der Frist (vgl dazu Angst in Angst, EO § 183 Rz 8) zu überprüfen.Das Erstgericht ist seiner Pflicht, die beiden Ersteher zur Verfahrenseinleitung bei der Verwaltungsbehörde aufzufordern, ebenso unbestritten nachgekommen wie die Ersteher ihrer Pflicht, einander gesetzten Frist die Verfahrenseinleitung anzunehmen. Wird dieser verfahrenseinleitende Akt gesetzt, beginnt die Frist des Paragraph 21, Absatz 3, Litera d, VbgGVG zu laufen. Kommt es nicht vorher zu einer dem Gesetz entsprechenden Bestätigung nach Paragraph 7, oder zu Entscheidungen nach Paragraph 21, Absatz 3, Litera a, oder b leg cit, ist vom Exekutionsgericht nur die Einhaltung der viermonatigen Frist und damit des Schwebezustands sowie das ergebnislose Verstreichen der Frist vergleiche dazu Angst in Angst, EO Paragraph 183, Rz 8) zu überprüfen.
Im vorliegenden Fall haben nun die Ersteher ihre Erklärung samt Bestätigung des Bürgermeisters nach § 7 VbgGVG vorgelegt. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob es sich bei einer solchen Bestätigung, wie Schneider (im Handbuch Österr. Grundverkehrsrecht 390 f) meint, um einen Rechtsakt mit partiellem Bescheidcharakter handelt, womit ua die Möglichkeit, das betreffende Grundstück mittels Erklärung zu erwerben, bindend festgestellt werde. Denn hier kann aus der von den Erstehern mit der Bestätigung versehenen Erklärung gerade nicht entnommen werden, dass eine Prüfung, ob es sich bei den ersteigerten Grundstücken um bebaute Baugrundstücke, für die allein die Erklärung nach § 7 Abs 1 VbgGVG ausreicht, vorgenommen worden wäre. Denn in der Erklärung fehlt entgegen § 1 Abs 1 lit b der Verordnung Vbg LGBl 2000/36 die Angabe der Widmung der Grundstücke nach dem Flächenwidmungsplan. Nach § 2 Abs 3 dieser Verordnung hat das zuständige Organ die Abgabe der Erklärung auf dem Schriftstück zu bestätigen und dieses dem Erwerber unverzüglich auszufolgen, wenn die schriftliche Erklärung - einschließlich der hier unerheblichen Nachweise nach § 1 Abs 2 und 3 - vollständig ist. Dies war hier, wie dargelegt, zweifellos nicht der Fall. Es geht nicht an, wie offenbar die Revisionsrekurswerber meinen, ihrer - unvollständigen - Erklärung samt Bestätiung des Bürgermeisters eine konstitutive Wirkung dahin zuzubilligen, es würde dadurch die fehlende und wesentliche Angabe über die Flächenwidmung mit für das Exekutionsgericht bindender Wirkung substituiert. Selbst wenn man überhaupt dem Verwaltungsakt, der im vorliegenden Fall in der Unterfertigung des Textes "Bestätigung über die Abgabe der Erklärung" auf dem Formular mit der Erklärung der Ersteher besteht, Bescheidcharakter zubilligen könnte, könnte sich dieser Bescheid zweifellos nur auf den Inhalt der Erklärung beziehen, damit aber keinesfalls auf die Widmung der ersteigerten Grundstücke als bebaute. Daraus folgt, dass das Erstgericht tatsächlich zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs 3 lit c VbgGVG angenommen, den Zuschlag für rechtswirksam erklärt und die Ausfertigung und Verlautbarung angeordnet hat. Die im Rechtsmittel vertretene Rechtsansicht, das Rekursgericht hätte wegen bestehender Bindung an einen Hoheitsakt der Gemeinde den erstgerichtlichen Beschluss bestätigen müssen, erweist sich damit als verfehlt.Im vorliegenden Fall haben nun die Ersteher ihre Erklärung samt Bestätigung des Bürgermeisters nach Paragraph 7, VbgGVG vorgelegt. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob es sich bei einer solchen Bestätigung, wie Schneider (im Handbuch Österr. Grundverkehrsrecht 390 f) meint, um einen Rechtsakt mit partiellem Bescheidcharakter handelt, womit ua die Möglichkeit, das betreffende Grundstück mittels Erklärung zu erwerben, bindend festgestellt werde. Denn hier kann aus der von den Erstehern mit der Bestätigung versehenen Erklärung gerade nicht entnommen werden, dass eine Prüfung, ob es sich bei den ersteigerten Grundstücken um bebaute Baugrundstücke, für die allein die Erklärung nach Paragraph 7, Absatz eins, VbgGVG ausreicht, vorgenommen worden wäre. Denn in der Erklärung fehlt entgegen Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, der Verordnung Vbg LGBl 2000/36 die Angabe der Widmung der Grundstücke nach dem Flächenwidmungsplan. Nach Paragraph 2, Absatz 3, dieser Verordnung hat das zuständige Organ die Abgabe der Erklärung auf dem Schriftstück zu bestätigen und dieses dem Erwerber unverzüglich auszufolgen, wenn die schriftliche Erklärung - einschließlich der hier unerheblichen Nachweise nach Paragraph eins, Absatz 2 und 3 - vollständig ist. Dies war hier, wie dargelegt, zweifellos nicht der Fall. Es geht nicht an, wie offenbar die Revisionsrekurswerber meinen, ihrer - unvollständigen - Erklärung samt Bestätiung des Bürgermeisters eine konstitutive Wirkung dahin zuzubilligen, es würde dadurch die fehlende und wesentliche Angabe über die Flächenwidmung mit für das Exekutionsgericht bindender Wirkung substituiert. Selbst wenn man überhaupt dem Verwaltungsakt, der im vorliegenden Fall in der Unterfertigung des Textes "Bestätigung über die Abgabe der Erklärung" auf dem Formular mit der Erklärung der Ersteher besteht, Bescheidcharakter zubilligen könnte, könnte sich dieser Bescheid zweifellos nur auf den Inhalt der Erklärung beziehen, damit aber keinesfalls auf die Widmung der ersteigerten Grundstücke als bebaute. Daraus folgt, dass das Erstgericht tatsächlich zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 3, Litera c, VbgGVG angenommen, den Zuschlag für rechtswirksam erklärt und die Ausfertigung und Verlautbarung angeordnet hat. Die im Rechtsmittel vertretene Rechtsansicht, das Rekursgericht hätte wegen bestehender Bindung an einen Hoheitsakt der Gemeinde den erstgerichtlichen Beschluss bestätigen müssen, erweist sich damit als verfehlt.
Die Rechtsfolgen der Abgabe einer unvollständigen Erklärung nach § 7 VbgGVG im Zwangsversteigerungsverfahren lassen sich aus der landesgesetzlichen Regelung nicht ohne weiteres ableiten. Entgegen der Ansicht der zweiten Instanz ist das Exekutionsgericht im Fall der Vorlage einer inhaltlich unzureichenden, wenngleich bestätigten Erklärung nach § 7 VbgGVG nicht zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens verpflichtet. Wie sich aus § 21 Abs 3 lit c iVm § 7 Abs 1 VbgGVG ergibt, muss es sich um eine schriftliche Erklärung handeln, die - als Urkunde - dem Exekutionsgericht vorzulegen ("beizubringen") ist. Dass formelle oder inhaltliche Mängel dieser Erklärung einen Verbesserungsversuch auszulösen hätten, ergibt sich aus dem VbgGVG nicht. Nichts anderes gilt aber für die gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden Bestimmungen der §§ 84, 85 ZPO. Da im vorliegenden Fall die notwendige Urkunde nicht fehlte, sondern unvollständig war, liegt kein Formgebrechen vor (Gitschthaler in Rechberger2, §§ 84, 85 Rz 7 mwN), aber auch kein Inhaltsmangel des Schriftsatzes, mit dem die Urkunde vorgelegt wurde. Ob allenfalls das Fehlen der behördlichen Bestätigung einen Formmangel begründen würde, braucht hier nicht untersucht zu werden. Ob eine nach dem VbgGVG mit der Vollziehung dieses Gesetzes betraute Verwaltungsbehörde einen solchen Verbesserungsauftrag zu erteilen hat und welche Rechtswirkungen damit verbunden sind, ist im Exekutionsverfahren nicht zu prüfen.Die Rechtsfolgen der Abgabe einer unvollständigen Erklärung nach Paragraph 7, VbgGVG im Zwangsversteigerungsverfahren lassen sich aus der landesgesetzlichen Regelung nicht ohne weiteres ableiten. Entgegen der Ansicht der zweiten Instanz ist das Exekutionsgericht im Fall der Vorlage einer inhaltlich unzureichenden, wenngleich bestätigten Erklärung nach Paragraph 7, VbgGVG nicht zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens verpflichtet. Wie sich aus Paragraph 21, Absatz 3, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, VbgGVG ergibt, muss es sich um eine schriftliche Erklärung handeln, die - als Urkunde - dem Exekutionsgericht vorzulegen ("beizubringen") ist. Dass formelle oder inhaltliche Mängel dieser Erklärung einen Verbesserungsversuch auszulösen hätten, ergibt sich aus dem VbgGVG nicht. Nichts anderes gilt aber für die gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden Bestimmungen der Paragraphen 84,, 85 ZPO. Da im vorliegenden Fall die notwendige Urkunde nicht fehlte, sondern unvollständig war, liegt kein Formgebrechen vor (Gitschthaler in Rechberger2, Paragraphen 84,, 85 Rz 7 mwN), aber auch kein Inhaltsmangel des Schriftsatzes, mit dem die Urkunde vorgelegt wurde. Ob allenfalls das Fehlen der behördlichen Bestätigung einen Formmangel begründen würde, braucht hier nicht untersucht zu werden. Ob eine nach dem VbgGVG mit der Vollziehung dieses Gesetzes betraute Verwaltungsbehörde einen solchen Verbesserungsauftrag zu erteilen hat und welche Rechtswirkungen damit verbunden sind, ist im Exekutionsverfahren nicht zu prüfen.
Zu Recht sah das Rekurgericht die Voraussetzungen für die Versagung des Zuschlags iSd § 184 Abs 1 Z 7 EO offenbar noch nicht für gegeben an. Dabei ist festzuhalten, dass auf das vorliegende Verfahren der mit der EO-Novelle 2000 eingeführte letzte Satz des § 183 Abs 1 EO noch nicht anwendbar ist, weil im führenden Akt der Exekutionsantrag vor dem 30. September 2000 beim Erstgericht einlangte. Eine inhaltliche Änderung ist aber mit dieser Novellierung ohnehin nicht verbunden. Nach der zuerst genannten Bestimmung kann gegen den Zuschlag mit der Begründung Widerspruch erhoben werden, dass dem Meistbietenden die Fähigkeit zum Erwerb der zu versteigernden Liegenschaft fehle. Mag diese Bestimmung auch anwendbar sein, wenn dem Ersteher rechtskräftig die Genehmigung des Erwerbs versagt wurde (Angst aaO Rz 9), kann dasselbe nicht für den vom Rekursgericht angenommenen Fall gelten, dass der Ersteher dem ihm erteilten Auftrag zur Antragstellung bei der Grundverkehrsbehörde nicht fristgerecht nachgekommen ist. Völlig zu Recht weist Angst (aaO Rz 10) darauf hin, dass mit der Unterlassung der Antragstellung eine gesetzliche Fiktion (der mangelnden Fähigkeit zum Erwerb) nicht verbunden ist. Weiters ist diesem Autor (aaO) grundsätzlich darin zu folgen, dass die Versäumung der vom Exekutionsgericht gesetzten Frist ebenfalls bewirkt, dass ein Antrag auf erneute Versteigerung nach Einvernahme des Erstehers dazu (hier nach § 21 Abs 5 VbgGVG) zur neuerlichen Versteigerung führt und allenfalls der Zuschlag zu versagen ist. Wie sich aus Art 7 Abs 2 BaugruV ergibt, wird von den nach der Verfassung zuständigen Gesetzgebern ein Schwebezustand im Zwangsversteigerungsverfahren bis maximal vier Monate ab Einlangen des Antrags oder der Anzeige nach Art 7 Abs 1 des genannten Vertrags für akzeptabel angesehen. Darüber hinaus ist der hier anzuwendenden landesgesetzlichen Regelung in keiner Weise zu entnehmen, dass es vom Exekutionsgericht zu beurteilen wäre, ob der Liegenschaftsersteher im Zwangsversteigerungsverfahren den nach dem VbgGVG unrichtigen Weg zur Beendigung des Schwebezustands wählt. Insbesondere ist entgegen Schneider (Handbuch Österr. Grundverkehrsrecht 443 f) im Gesetz kein Anhaltspunkt dafür zu finden, dass die Abgabe einer dem Gesetz nicht entsprechenden Erklärung der Abgabe "keiner Erklärung" gleichzuhalten wäre. Dadurch, dass der Meistbietende nach § 21 Abs 1 VbgGVG vom Gericht ausdrücklich aufgefordert werden muss, innerhalb der festzusetzenden Frist die Entscheidung der Behörde gemäß § 18 leg cit darüber zu beantragen, ob ein Rechtserwerb der Genehmigungspflicht unterliegt oder nicht oder ob ein Erwerb gemäß § 7 leg cit zulässig ist, zeigt sich, dass der Gesetzgeber die Prüfung, ob der Ersteher den richtigen Weg einschlägt, nicht dem Gericht, sondern ausschließlich den zuständigen Verwaltungsbehörden auferlegt. Bereits in der Entscheidung 3 Ob 2194/96k, 2195/96g = JBl 1998, 389 wurde ausgesprochen, dass die Beurteilung der Frage, ob es sich beim versteigerten Grundstück um ein land- oder forstwirtschaftliches handelt, allein den Grundverkehrsbehörden obliegt. Daran ist festzuhalten, das Exekutionsgericht hat diese Frage nicht als Vorfrage zu prüfen. Das Exekutionsgericht hat vielmehr nach § 21 Abs 5 leg cit nur zu prüfen, ob ein Antrag oder eine Erklärung fristgerecht abgegeben wurde. Ist dies der Fall, liegt es allein an den zuständigen Landesbehörden, für die Einhaltung der Regeln des VbgGVG zu sorgen.Zu Recht sah das Rekurgericht die Voraussetzungen für die Versagung des Zuschlags iSd Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 7, EO offenbar noch nicht für gegeben an. Dabei ist festzuhalten, dass auf das vorliegende Verfahren der mit der EO-Novelle 2000 eingeführte letzte Satz des Paragraph 183, Absatz eins, EO noch nicht anwendbar ist, weil im führenden Akt der Exekutionsantrag vor dem 30. September 2000 beim Erstgericht einlangte. Eine inhaltliche Änderung ist aber mit dieser Novellierung ohnehin nicht verbunden. Nach der zuerst genannten Bestimmung kann gegen den Zuschlag mit der Begründung Widerspruch erhoben werden, dass dem Meistbietenden die Fähigkeit zum Erwerb der zu versteigernden Liegenschaft fehle. Mag diese Bestimmung auch anwendbar sein, wenn dem Ersteher rechtskräftig die Genehmigung des Erwerbs versagt wurde (Angst aaO Rz 9), kann dasselbe nicht für den vom Rekursgericht angenommenen Fall gelten, dass der Ersteher dem ihm erteilten Auftrag zur Antragstellung bei der Grundverkehrsbehörde nicht fristgerecht nachgekommen ist. Völlig zu Recht weist Angst (aaO Rz 10) darauf hin, dass mit der Unterlassung der Antragstellung eine gesetzliche Fiktion (der mangelnden Fähigkeit zum Erwerb) nicht verbunden ist. Weiters ist diesem Autor (aaO) grundsätzlich darin zu folgen, dass die Versäumung der vom Exekutionsgericht gesetzten Frist ebenfalls bewirkt, dass ein Antrag auf erneute Versteigerung nach Einvernahme des Erstehers dazu (hier nach Paragraph 21, Absatz 5, VbgGVG) zur neuerlichen Versteigerung führt und allenfalls der Zuschlag zu versagen ist. Wie sich aus Artikel 7, Absatz 2, BaugruV ergibt, wird von den nach der Verfassung zuständigen Gesetzgebern ein Schwebezustand im Zwangsversteigerungsverfahren bis maximal vier Monate ab Einlangen des Antrags oder der Anzeige nach Artikel 7, Absatz eins, des genannten Vertrags für akzeptabel angesehen. Darüber hinaus ist der hier anzuwendenden landesgesetzlichen Regelung in keiner Weise zu entnehmen, dass es vom Exekutionsgericht zu beurteilen wäre, ob der Liegenschaftsersteher im Zwangsversteigerungsverfahren den nach dem VbgGVG unrichtigen Weg zur Beendigung des Schwebezustands wählt. Insbesondere ist entgegen Schneider (Handbuch Österr. Grundverkehrsrecht 443 f) im Gesetz kein Anhaltspunkt dafür zu finden, dass die Abgabe einer dem Gesetz nicht entsprechenden Erklärung der Abgabe "keiner Erklärung" gleichzuhalten wäre. Dadurch, dass der Meistbietende nach Paragraph 21, Absatz eins, VbgGVG vom Gericht ausdrücklich aufgefordert werden muss, innerhalb der festzusetzenden Frist die Entscheidung der Behörde gemäß Paragraph 18, leg cit darüber zu beantragen, ob ein Rechtserwerb der Genehmigungspflicht unterliegt oder nicht oder ob ein Erwerb gemäß Paragraph 7, leg cit zulässig ist, zeigt sich, dass der Gesetzgeber die Prüfung, ob der Ersteher den richtigen Weg einschlägt, nicht dem Gericht, sondern ausschließlich den zuständigen Verwaltungsbehörden auferlegt. Bereits in der Entscheidung 3 Ob 2194/96k, 2195/96g = JBl 1998, 389 wurde ausgesprochen, dass die Beurteilung der Frage, ob es sich beim versteigerten Grundstück um ein land- oder forstwirtschaftliches handelt, allein den Grundverkehrsbehörden obliegt. Daran ist festzuhalten, das Exekutionsgericht hat diese Frage nicht als Vorfrage zu prüfen. Das Exekutionsgericht hat vielmehr nach Paragraph 21, Absatz 5, leg cit nur zu prüfen, ob ein Antrag oder eine Erklärung fristgerecht abgegeben wurde. Ist dies der Fall, liegt es allein an den zuständigen Landesbehörden, für die Einhaltung der Regeln des VbgGVG zu sorgen.
Für den Fall der Säumnis wird man es mit Angst (aaO Rz 10) als ausreichend ansehen, wenn der Meistbietende noch vor Erlassung des Beschlusses über die Wiederversteigerung den Antrag einbringt oder die Erklärung abgibt. Unerheblich ist es für das Gericht zunächst, wie der Ersteher reagiert, wenn er wie im vorliegenden Fall, nach Erlangung der Bestätigung auf seiner (unvollständigen) Erklärung gemäß § 7 VbgGVG von der zuständigen Grundverkehrs-Landeskommission zur Stellung eines Genehmigungsantrags aufgefordert wird. Im hier vorliegenden Fall haben die Ersteher innerhalb der vom Erstgericht festgesetzten Frist eine wenngleich unvollständige Erklärung bei der zuständigen Gemeinde abgegeben und damit den Lauf der Viermonatsfrist in Gang gesetzt. In dem für die Überprüfung der Entscheidung des Erstgerichts maßgebenden Zeitpunkt ihrer Fällung (9. August 2001) war die viermonatige Frist noch nicht abgelaufen, Fristende war vielmehr der 27. Oktober 2001. Demnach stand am 9. August 2001 noch nicht fest, ob innerhalb der Frist dem Exekutionsgericht nach § 21 Abs 5 VbgGVG ein Versagungsbescheid der Grundverkehrsbehörde zukommen würde. Demnach hätte das Rekursgericht richtigerweise den erstinstanzlichen Beschluss ersatzlos beheben müssen. Diese Entscheidung ist nun in Abänderung des angefochtenen Beschlusses zu treffen.Für den Fall der Säumnis wird man es mit Angst (aaO Rz 10) als ausreichend ansehen, wenn der Meistbietende noch vor Erlassung des Beschlusses über die Wiederversteigerung den Antrag einbringt oder die Erklärung abgibt. Unerheblich ist es für das Gericht zunächst, wie der Ersteher reagiert, wenn er wie im vorliegenden Fall, nach Erlangung der Bestätigung auf seiner (unvollständigen) Erklärung gemäß Paragraph 7, VbgGVG von der zuständigen Grundverkehrs-Landeskommission zur Stellung eines Genehmigungsantrags aufgefordert wird. Im hier vorliegenden Fall haben die Ersteher innerhalb der vom Erstgericht festgesetzten Frist eine wenngleich unvollständige Erklärung bei der zuständigen Gemeinde abgegeben und damit den Lauf der Viermonatsfrist in Gang gesetzt. In dem für die Überprüfung der Entscheidung des Erstgerichts maßgebenden Zeitpunkt ihrer Fällung (9. August 2001) war die viermonatige Frist noch nicht abgelaufen, Fristende war vielmehr der 27. Oktober 2001. Demnach stand am 9. August 2001 noch nicht fest, ob innerhalb der Frist dem Exekutionsgericht nach Paragraph 21, Absatz 5, VbgGVG ein Versagungsbescheid der Grundverkehrsbehörde zukommen würde. Demnach hätte das Rekursgericht richtigerweise den erstinstanzlichen Beschluss ersatzlos beheben müssen. Diese Entscheidung ist nun in Abänderung des angefochtenen Beschlusses zu treffen.
Bei seiner infolge des bereits gestellten Antrags auf erneute Versteigerung zu fällenden Entscheidung wird das Erstgericht zu beurteilen haben, ob es eine erst nach Fristablauf ergangene - hier genehmigende - Entscheidung der Grundverkehrs-Landeskommission zu berücksichtigen hat (vgl dazu Angst aaO Rz 8).Bei seiner infolge des bereits gestellten Antrags auf erneute Versteigerung zu fällenden Entscheidung wird das Erstgericht zu beurteilen haben, ob es eine erst nach Fristablauf ergangene - hier genehmigende - Entscheidung der Grundverkehrs-Landeskommission zu berücksichtigen hat vergleiche dazu Angst aaO Rz 8).
Demnach ist spruchgemäß zu entschieden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO iVm §§ 50, 41 ZPO (Obsiegen in einem Zwischenstreit).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50,, 41 ZPO (Obsiegen in einem Zwischenstreit).
Anmerkung
E65612 3Ob312.01fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00312.01F.0424.000Dokumentnummer
JJT_20020424_OGH0002_0030OB00312_01F0000_000