TE OGH 2002/4/24 3Ob105/02s

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.04.2002
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 23. Jänner 2000 verstorbenen Dr. Friedrich O***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des DDr. Wolfgang O*****, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Februar 2002, GZ 42 R 53/02h-44, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass auch ein vom Rechtspfleger in Überschreitung seiner Kompetenz erlassener Beschluss an einer Nichtigkeit iSd § 477 Abs 1 Z 2 ZPO leidet, daher der formellen Rechtskraft fähig ist und, wenn er - wie hier - nicht mit Rechtsmittel angefochten wird, entspricht einer gefertigten stRsp (RIS-Justiz RS0007465; zuletzt 8 Ob 292/99w = ZIK 2000, 105).Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass auch ein vom Rechtspfleger in Überschreitung seiner Kompetenz erlassener Beschluss an einer Nichtigkeit iSd Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO leidet, daher der formellen Rechtskraft fähig ist und, wenn er - wie hier - nicht mit Rechtsmittel angefochten wird, entspricht einer gefertigten stRsp (RIS-Justiz RS0007465; zuletzt 8 Ob 292/99w = ZIK 2000, 105).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E65724

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00105.02S.0424.000

Im RIS seit

24.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten