Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in den verbundenen Exekutionssachen der betreibenden Partei R***** AG, ***** vertreten durch Dr. Peter Gatternig, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichteten Parteien 1. Rudolf T***** OHG, vertreten durch den Gesellschafter Hubert T*****, dieser vertreten durch Dr. Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt in Stockerau, und 2. Verlassenschaft nach Erna T*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Noverka, Rechtsanwalt in Wien als Verlassenschaftskurator, wegen 4,2 Mio S (= 305.225,90 Euro) sA, infolge Revisionsrekurses des Hubert T*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt in Stockerau, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. März 2001, GZ 46 R 1119/00z-41, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 20. Juli 2000, GZ 21 E 9/98w-38, ersatzlos behoben wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Im Grundbuch der Liegenschaft EZ 1305 GB ***** sind als Hälfteeigentümer der am 14. Oktober 1981 verstorbene Rudolf und die 1989 verstorbene Erna T***** einverleibt. Mit rechtskräftiger Einantwortungsurkunde vom 21. Februar 1983 wurde der Nachlass nach Rudolf T***** seiner Witwe Erna T***** eingeantwortet. In der Einantwortungsurkunde ist diese Liegenschaft nicht genannt. Eigentümer der Liegenschaft EZ 1307 GB 01405 Ottakring ist (die Verlassenschaft nach) Erna T*****, der EZ 1361 ***** die Rudolf T***** OHG.
Die betreibende Partei beantragte aufgrund des vollsteckbaren Urteils des Handelsgerichts Wien vom 26. Oktober 1997 und des vollstreckbaren Berichtigungsbeschlusses dieses Gerichts vom 10. November 1997 - Beklagte waren 1. die genannte OHG, vertreten durch den Gesellschafter Hubert T***** (im Folgenden nur Gesellschafter, der nunmehrige Rechtsmittelwerber), und 2. die Verlassenschaft nach Erna T***** - die Exekution ua durch Zwangsversteigerung der drei Liegenschaften EZ 1305, 1307 und 1361 gegenüber der OHG als 1. verpflichtete Partei und die Verlassenschaft nach Erna T***** als
2. verpflichtete Partei. Das Erstgericht bewilligte diese Exekution in getrennten und später zum gemeinsamen Vollzug verbundenen Akten (AZ 21 E 9/98w betrifft die EZ 1305) und berichtigte die antragsgemäß ergangene Exekutionsbewilligung vom 2. Februar 1998 mit Beschluss vom 12. Februar 1999 ON 23 in Ansehung der EZ 1305 dahin, dass die Exekution nur hinsichtlich des Hälfteanteils der 2. verpflichteten Partei bewilligt werde. Die betreibende Partei teilte dem Erstgericht mit (ON 24), sie habe die zur Einbeziehung auch des anderen Hälfteanteils des Rudolf T***** in die Zwangsversteigerung erforderlichen Schritte gesetzt und ua Hypothekarklage eingereicht; das Erstgericht möge die Exekutionsführung auch auf den Hälfteanteil des Genannten abwarten.
Das Landesgericht für ZRS Wien erkannte mit rechtskräftigem Versäumungsurteil vom 27. April 1999 die nun 2. verpflichtete Partei schuldig, der nun betreibenden Partei 2 Mio S "bei sonstiger Exekution in den bücherlich Rudolf T*****, durch Einantwortung materiell aber ihr zustehenden Hälfteanteil" an der Liegenschaft EZ 1305 zu bezahlen. Mit Beschluss vom 17. Juni 1999 wurde gegen die 2. verpflichtete Partei aufgrund dieses Versäumungsurteils die Zwangsversteigerung des Hälfteanteils an der Liegenschaft EZ 1305 (B-LNr. 1 [Hälfteanteil des Rudolf T*****]) durch Beitritt zu der bereits bewilligten Zwangsversteigerung bewilligt.
Das Erstgericht trug nun der betreibenden Partei auf, bis längstens 31. Dezember 2000 zu bewirken, dass das Eigentumsrecht der Erna T***** auf dem bücherlich noch dem Rudolf T***** zugeschriebenen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 1305 ... "zu erwirken", widrigens das Exekutionsverfahren in Ansehung dieses Anteils eingestellt werde. Zur Begründung seiner Entscheidung führte die Erstrichterin aus, dass gegen den eingeantworteten Erben, dessen Eigentumsrecht noch nicht einverleibt werden konnte, weil dieser noch nicht die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 160 BAO erlangt habe, der Gläubiger selbst im Hinblick auf § 78 Abs 3 BAO beim Finanzamt die Ausstellung der Bescheinigung verlangen und Exekution nach §§ 331, 333 EO führen könne. Befinde sich der außerbücherliche Eigentümer nicht im physischen Besitz der Liegenschaft, sei Exekution gemäß §§ 325, 328 EO zu führen. Derzeit könnten die Versteigerungsbedingungen in Ansehung der ganzen Liegenschaft nicht bewilligt und auch kein Versteigerungstermin anberaumt werden, weil wegen der Bestimmungen der §§ 21, 23 GBG das Eigentumsrecht eines Erstehers nicht intabuliert werden könnte.Das Erstgericht trug nun der betreibenden Partei auf, bis längstens 31. Dezember 2000 zu bewirken, dass das Eigentumsrecht der Erna T***** auf dem bücherlich noch dem Rudolf T***** zugeschriebenen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 1305 ... "zu erwirken", widrigens das Exekutionsverfahren in Ansehung dieses Anteils eingestellt werde. Zur Begründung seiner Entscheidung führte die Erstrichterin aus, dass gegen den eingeantworteten Erben, dessen Eigentumsrecht noch nicht einverleibt werden konnte, weil dieser noch nicht die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß Paragraph 160, BAO erlangt habe, der Gläubiger selbst im Hinblick auf Paragraph 78, Absatz 3, BAO beim Finanzamt die Ausstellung der Bescheinigung verlangen und Exekution nach Paragraphen 331,, 333 EO führen könne. Befinde sich der außerbücherliche Eigentümer nicht im physischen Besitz der Liegenschaft, sei Exekution gemäß Paragraphen 325,, 328 EO zu führen. Derzeit könnten die Versteigerungsbedingungen in Ansehung der ganzen Liegenschaft nicht bewilligt und auch kein Versteigerungstermin anberaumt werden, weil wegen der Bestimmungen der Paragraphen 21,, 23 GBG das Eigentumsrecht eines Erstehers nicht intabuliert werden könnte.
Das Rekursgericht hob über Rekurs der betreibenden Partei diesen Beschluss ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf; es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO, § 528 Abs 1 ZPO zulässig sei. Die zweite Instanz vertrat zusammengefasst die Rechtsansicht, dem Beschluss des Erstgerichts stehe die Rechtskraft des Exekutionsbewilligungsbeschlusses entgegen. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Gesellschafters der OHG, dessen Rechtsmittellegitimation sich nach den Angaben im Rechtsmittel erkennbar daraus ableitet, dass er 1. verpflichtete Partei sei. Als solche bezeichnet er sich im Kopf dieses Rechtsmittels, ohne dies in der Folge näher zu begründen. Tatsächlich wurde gegen ihn keine Exekution durch Zwangsversteigerung bewilligt; er ist lediglich (als Gesellschafter) Vertreter der zu AZ 21 E 9/98w 1. verpflichteten Partei, die als Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 1361 im Grundbuch einverleibt ist. Der Auftrag des Erstgerichts betrifft jedoch die Liegenschaft EZ 1305, an der weder der 1.verpflichteten OHG noch dem Gesellschafter Eigentumsrechte zustehen.Das Rekursgericht hob über Rekurs der betreibenden Partei diesen Beschluss ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf; es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig sei. Die zweite Instanz vertrat zusammengefasst die Rechtsansicht, dem Beschluss des Erstgerichts stehe die Rechtskraft des Exekutionsbewilligungsbeschlusses entgegen. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Gesellschafters der OHG, dessen Rechtsmittellegitimation sich nach den Angaben im Rechtsmittel erkennbar daraus ableitet, dass er 1. verpflichtete Partei sei. Als solche bezeichnet er sich im Kopf dieses Rechtsmittels, ohne dies in der Folge näher zu begründen. Tatsächlich wurde gegen ihn keine Exekution durch Zwangsversteigerung bewilligt; er ist lediglich (als Gesellschafter) Vertreter der zu AZ 21 E 9/98w 1. verpflichteten Partei, die als Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 1361 im Grundbuch einverleibt ist. Der Auftrag des Erstgerichts betrifft jedoch die Liegenschaft EZ 1305, an der weder der 1.verpflichteten OHG noch dem Gesellschafter Eigentumsrechte zustehen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Gesellschafters ist mangels Rechtsmittellegitimation nicht zulässig.
a) Erstmals in den Ausfertigungen des vom Rekursgericht behobenen erstinstanzlichen Beschlusses wurde begründungslos der Gesellschafter als 1. verpflichtete Partei angeführt, dies entgegen der Urschrift dieses Beschlusses, in der die Exekutionssache mit "wie ON 1" bezeichnet wird; in der ON 1 ist jedoch wie bereits erwähnt keineswegs der Gesellschafter als 1.verpflichtete Partei angeführt, sondern dieser nur als Vertreter der 1. verpflichteten OHG. Diese Anführung des Gesellschafters als 1. Verpflichteter findet sich dann auch jeweils ohne Begründung bzw Erklärung im Rekurs der betreibenden Gläubigerin ON 39 und in der Urschrift und den Ausfertigungen des nun angefochtenen zweitinstanzlichen Beschlusses. Auch im Revisionsrekurs, den der Gesellschafter erhob und in dem er sich als
1. verpflichtete Partei bezeichnet, fehlt eine Begründung, woraus sich diese Parteistellung ergeben soll. Dem Gesellschafter steht somit schon deshalb keine Rechtsmittellegitimation zu, weil er in diesem Verfahren weder verpflichtete Partei ist noch an einer der in Exekution gezogenen Liegenschaften ein Eigentumsrecht hat.
b) Sofern der Gesellschafter den Revisionsrekurs nicht persönlich, sondern nur als Vertreter der 1. verpflichteten Partei eingebracht haben sollte, würde sich daraus aus folgenden Überlegungen nicht die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels ergeben; die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens in dieser Richtung kann daher unterbleiben. Bei der Beurteilung, inwieweit der 1.verpflichteten Partei eine Beschwer als Voraussetzung der Zulässigkeit ihres Revisionsrekurses (Jakusch in Angst, EO, § 65 Rz 13 mwN) zuzubilligen ist, ist davon auszugehen, dass der 1.verpflichteten OHG weder in Ansehung des bücherlich Rudolf T***** zugeschriebenen Hälfteanteils an der Liegenschaft EZ 1305 noch in Ansehung des zweiten Hälfteanteils an dieser Liegenschaft Eigentumsrechte zustehen; die vom Erstgericht bei Nichtbefolgung seines Auftrags angedrohte Einstellung des Exekutionsverfahrens "hinsichtlich dieses Anteils" würde daher nicht auch zur Einstellung der Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ 1361 führen, deren Alleineigentümerin die 1. verpflichtete OHG ist. Wenn jedoch das Erstgericht von Amts wegen eine Maßnahme beschlossen hat und dieser Beschluss vom Rekursgericht ersatzlos aufgehoben wurde, steht dem Revisionsrekurs jener Partei, die berechtigt gewesen wäre, diese Maßnahme zu beantragen, jedenfalls nicht das Hindernis mangelnder Beschwer entgegen (SZ 65/115; Jakusch aaO § 65 Rz14). Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses könnte somit nur dann bejaht werden, wenn die Legitimation der 1.verpflichteten OHG zu einem Antrag auf Fassung eines Beschlusses, wie ihn das Erstgericht von Amts wegen gefasst hat, zu bejahen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Verbindung von Zwangsversteigerungen betreffend mehrere Grundbuchskörper mit unterschiedlichen Eigentumsverhältnissen bewirkt nicht, dass es sich nunmehr um ein eine untrennbare Einheit bildendes Verfahren handeln würde. Die mehrere Grundbuchskörper betreffende Zwangsversteigerung kann vielmehr in der Folge aus Gründen der Zweckmäßigkeit gemäß § 188 ZPO, § 78 EO getrennt werden, wobei der betreffende Beschluss gemäß § 192 Abs 2 ZPO, § 78 EO nicht anfechtbar ist (3 Ob 17/96 = RZ 1997/39; Angst in Angst, EO, § 133 Rz 1). Demzufolge ist ein Verpflichteter grundsätzlich in seinen Rechten nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Zwangsversteigerung betreffend eine andere Liegenschaft weitergeführt wird, ohne dass dies von der Erfüllung von gerichtlichen Aufträgen durch die verpflichtete Partei abhängig gemacht wird. Besondere Umstände, aus denen sich die Beschwer ableiten sollte, werden im Übrigen im Revisionsrekurs nicht angeführt.b) Sofern der Gesellschafter den Revisionsrekurs nicht persönlich, sondern nur als Vertreter der 1. verpflichteten Partei eingebracht haben sollte, würde sich daraus aus folgenden Überlegungen nicht die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels ergeben; die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens in dieser Richtung kann daher unterbleiben. Bei der Beurteilung, inwieweit der 1.verpflichteten Partei eine Beschwer als Voraussetzung der Zulässigkeit ihres Revisionsrekurses (Jakusch in Angst, EO, Paragraph 65, Rz 13 mwN) zuzubilligen ist, ist davon auszugehen, dass der 1.verpflichteten OHG weder in Ansehung des bücherlich Rudolf T***** zugeschriebenen Hälfteanteils an der Liegenschaft EZ 1305 noch in Ansehung des zweiten Hälfteanteils an dieser Liegenschaft Eigentumsrechte zustehen; die vom Erstgericht bei Nichtbefolgung seines Auftrags angedrohte Einstellung des Exekutionsverfahrens "hinsichtlich dieses Anteils" würde daher nicht auch zur Einstellung der Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ 1361 führen, deren Alleineigentümerin die 1. verpflichtete OHG ist. Wenn jedoch das Erstgericht von Amts wegen eine Maßnahme beschlossen hat und dieser Beschluss vom Rekursgericht ersatzlos aufgehoben wurde, steht dem Revisionsrekurs jener Partei, die berechtigt gewesen wäre, diese Maßnahme zu beantragen, jedenfalls nicht das Hindernis mangelnder Beschwer entgegen (SZ 65/115; Jakusch aaO Paragraph 65, Rz14). Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses könnte somit nur dann bejaht werden, wenn die Legitimation der 1.verpflichteten OHG zu einem Antrag auf Fassung eines Beschlusses, wie ihn das Erstgericht von Amts wegen gefasst hat, zu bejahen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Verbindung von Zwangsversteigerungen betreffend mehrere Grundbuchskörper mit unterschiedlichen Eigentumsverhältnissen bewirkt nicht, dass es sich nunmehr um ein eine untrennbare Einheit bildendes Verfahren handeln würde. Die mehrere Grundbuchskörper betreffende Zwangsversteigerung kann vielmehr in der Folge aus Gründen der Zweckmäßigkeit gemäß Paragraph 188, ZPO, Paragraph 78, EO getrennt werden, wobei der betreffende Beschluss gemäß Paragraph 192, Absatz 2, ZPO, Paragraph 78, EO nicht anfechtbar ist (3 Ob 17/96 = RZ 1997/39; Angst in Angst, EO, Paragraph 133, Rz 1). Demzufolge ist ein Verpflichteter grundsätzlich in seinen Rechten nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Zwangsversteigerung betreffend eine andere Liegenschaft weitergeführt wird, ohne dass dies von der Erfüllung von gerichtlichen Aufträgen durch die verpflichtete Partei abhängig gemacht wird. Besondere Umstände, aus denen sich die Beschwer ableiten sollte, werden im Übrigen im Revisionsrekurs nicht angeführt.
Demnach kann es auch nicht mehr darauf ankommen, dass im die Liegenschaft EZ 1361 betreffenden verbundenen Verfahren AZ 21 E 11/98i mit Beschluss vom 9. April 1998. ON 5 durch beglaubigten Firmenbuchauszug und Gesellschaftsvertrag der Rudolf T***** GmbH vom 26. März 1980 die Gesamtrechtsnachfolge dieser GmbH durch Einbringung der OHG in diese - inzwischen von Amts wegen gelöschte - GmbH (FN 103292 a) als bescheinigt angenommen wurde.
Auf die im Rechtsmittel als erheblich beurteilten Rechtsfragen kann demnach nicht eingegangen werden.
Anmerkung
E65416 3Ob185.01dEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00185.01D.0424.000Dokumentnummer
JJT_20020424_OGH0002_0030OB00185_01D0000_000