TE OGH 2002/4/24 6Nd505/02

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Veröffentlicht am 24.04.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber und Dr. Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heike E*****, vertreten durch Dr. Adolf Concin und andere Rechtsanwälte in Bludenz, gegen die beklagte Partei 1***** GmbH (vormals T***** GmbH), *****, Deutschland, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 1.689,72 EUR, über den Antrag der klagenden Partei auf Bestimmung des zuständigen Gerichtes gemäß § 28 JN den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber und Dr. Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heike E*****, vertreten durch Dr. Adolf Concin und andere Rechtsanwälte in Bludenz, gegen die beklagte Partei 1***** GmbH (vormals T***** GmbH), *****, Deutschland, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 1.689,72 EUR, über den Antrag der klagenden Partei auf Bestimmung des zuständigen Gerichtes gemäß Paragraph 28, JN den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit der am 2. 11. 2001 beim Bezirksgericht Bludenz zu 2 C 1371/01g eingebrachten Klage begehrt die Klägerin von der beklagten Gesellschaft mit dem Sitz in Deutschland die Rückerstattung des Pauschalpreises einer Urlaubsreise, deren Veranstalter die beklagte Partei war, sowie zusätzliche Rückreisekosten, weil die im Prospekt angebotene Hotelunterkunft völlig verschmutzt und verwahrlost gewesen sei und in keiner Weise der Anpreisungen entsprochen habe. Die Klägerin sei Konsument. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes gründe sich somit auf Art 13 ff EuGVÜ.Mit der am 2. 11. 2001 beim Bezirksgericht Bludenz zu 2 C 1371/01g eingebrachten Klage begehrt die Klägerin von der beklagten Gesellschaft mit dem Sitz in Deutschland die Rückerstattung des Pauschalpreises einer Urlaubsreise, deren Veranstalter die beklagte Partei war, sowie zusätzliche Rückreisekosten, weil die im Prospekt angebotene Hotelunterkunft völlig verschmutzt und verwahrlost gewesen sei und in keiner Weise der Anpreisungen entsprochen habe. Die Klägerin sei Konsument. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes gründe sich somit auf Artikel 13, ff EuGVÜ.

Das Erstgericht hat die Klage der beklagten Partei zugestellt, die die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes erhob und im Übrigen die Abweisung der Klage beantragte. Die Klägerin beantragte unter Hinweis auf Art 14 EuGVÜ die Zurückweisung der Unzuständigkeitseinrede.Das Erstgericht hat die Klage der beklagten Partei zugestellt, die die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes erhob und im Übrigen die Abweisung der Klage beantragte. Die Klägerin beantragte unter Hinweis auf Artikel 14, EuGVÜ die Zurückweisung der Unzuständigkeitseinrede.

Das Erstgericht hat bislang den Zuständigkeitsstreit nicht entschieden. Es hat vielmehr am 22. 2. 2002 einen Beweisbeschluss in der Sache selbst gefasst und die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung zur Aufnahme der beschlossenen Beweise auf unbestimmte Zeit erstreckt. Am 9. 4. 2002 brachte die Klägerin beim Erstgericht den Antrag auf Bestimmung eines örtlich zuständigen Bezirksgerichtes im Sinn des § 28 JN durch den Obersten Gerichtshof ein und regte an, aus Zweckmäßigkeitsgründen das Bezirksgericht Bludenz auszuwählen.Das Erstgericht hat bislang den Zuständigkeitsstreit nicht entschieden. Es hat vielmehr am 22. 2. 2002 einen Beweisbeschluss in der Sache selbst gefasst und die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung zur Aufnahme der beschlossenen Beweise auf unbestimmte Zeit erstreckt. Am 9. 4. 2002 brachte die Klägerin beim Erstgericht den Antrag auf Bestimmung eines örtlich zuständigen Bezirksgerichtes im Sinn des Paragraph 28, JN durch den Obersten Gerichtshof ein und regte an, aus Zweckmäßigkeitsgründen das Bezirksgericht Bludenz auszuwählen.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag ist nicht zulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung kann der Oberste Gerichtshof in einem anhängigen Rechtsstreit nicht nach § 28 JN vorgehen, solange keine die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes verneinende rechtskräftige Entscheidung ergangen ist (RIS-Justiz RS0046443). Da nicht die inhaltlichen, sondern die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Ordination zu beurteilen waren, diese aber derzeit nicht vorliegen, ist der Antrag zurückzuweisen (6 Nd 501/02). Es ist ja derzeit nicht einmal auszuschließen, dass sich das Erstgericht für zuständig erachtet und die Einrede der Unzuständigkeit verwerfen wird, sodass es dann auch aus diesem Grund einer Ordination durch den Obersten Gerichtshof nicht mehr bedarf.Nach ständiger Rechtsprechung kann der Oberste Gerichtshof in einem anhängigen Rechtsstreit nicht nach Paragraph 28, JN vorgehen, solange keine die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes verneinende rechtskräftige Entscheidung ergangen ist (RIS-Justiz RS0046443). Da nicht die inhaltlichen, sondern die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Ordination zu beurteilen waren, diese aber derzeit nicht vorliegen, ist der Antrag zurückzuweisen (6 Nd 501/02). Es ist ja derzeit nicht einmal auszuschließen, dass sich das Erstgericht für zuständig erachtet und die Einrede der Unzuständigkeit verwerfen wird, sodass es dann auch aus diesem Grund einer Ordination durch den Obersten Gerichtshof nicht mehr bedarf.

Anmerkung

E65453 6Nd505.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0060ND00505.02.0424.000

Dokumentnummer

JJT_20020424_OGH0002_0060ND00505_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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