TE OGH 2002/4/24 3Ob177/01b

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Veröffentlicht am 24.04.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Gerhard L*****, vertreten durch Dr. Gerhard Preisl und Dr. Helgar Georg Schneider, Rechtsanwälte in Bregenz, wider die verpflichtete Partei Verlassenschaft nach der am 8. Juli 2000 verstorbenen Barbara G*****, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Gebhart G*****, dieser vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen 585.431 S (= 42.544,93 Euro) sA infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 11. Mai 2001, GZ 4 R 46/01x-104, womit der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss desselben Gerichts als Rekursgericht vom 13. März 2001, GZ 4 R 46/01x-96, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

a) In Entsprechung des Verbesserungsauftrags vom 21. November 2001 nach § 6 Abs 2 ZPO bestellte das Erstgericht mit Beschluss vom 3. April 2002 in der Verlassenschaftssache nach der ursprünglich Verpflichteten deren Sohn zum Verlassenschaftskurator und genehmigte zugleich dessen bisherige Rechts- und Vertretungshandlungen im Verlassenschaftsverfahren. In der Begründung wird auch auf das vorliegende Exekutionsverfahren hingewiesen.a) In Entsprechung des Verbesserungsauftrags vom 21. November 2001 nach Paragraph 6, Absatz 2, ZPO bestellte das Erstgericht mit Beschluss vom 3. April 2002 in der Verlassenschaftssache nach der ursprünglich Verpflichteten deren Sohn zum Verlassenschaftskurator und genehmigte zugleich dessen bisherige Rechts- und Vertretungshandlungen im Verlassenschaftsverfahren. In der Begründung wird auch auf das vorliegende Exekutionsverfahren hingewiesen.

b) Mit Beschluss vom 13. März 2001 bestätigte die zweite Instanz infolge Rekurses der verpflichteten Verlassenschaft einen Beschluss des Exekutionsgerichts, womit dieses einen Antrag der verpflichteten Partei auf Aufhebung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren abgewiesen hatte, und sprach aus, der Revisionsrekurs sei zufolge § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den gegen diese Entscheidung erhobenen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei als unzulässig zurück und begründete dies neuerlich mit der auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO. Es bestehe keine Veranlassung, § 239 Abs 3 EO idF vor der EO-Novelle 2000 auf das "Zuschlagsverfahren" anzuwenden. Der Rekurs gegen die Zuschlagserteilung oder -versagung sei in § 187 EO ausdrücklich geregelt.b) Mit Beschluss vom 13. März 2001 bestätigte die zweite Instanz infolge Rekurses der verpflichteten Verlassenschaft einen Beschluss des Exekutionsgerichts, womit dieses einen Antrag der verpflichteten Partei auf Aufhebung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren abgewiesen hatte, und sprach aus, der Revisionsrekurs sei zufolge Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den gegen diese Entscheidung erhobenen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei als unzulässig zurück und begründete dies neuerlich mit der auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO. Es bestehe keine Veranlassung, Paragraph 239, Absatz 3, EO in der Fassung vor der EO-Novelle 2000 auf das "Zuschlagsverfahren" anzuwenden. Der Rekurs gegen die Zuschlagserteilung oder -versagung sei in Paragraph 187, EO ausdrücklich geregelt.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene - gleichzeitig beim Erstgericht und beim Rekursgericht eingebrachte - Rekurs der verpflichteten Partei ist zulässig, weil das Rekursgericht hier als sogenanntes Durchlaufs-(oder Durchgangs-)gericht entschieden hat (stRsp, zuletzt 6 Ob 276/01h; RIS-Justiz RS0044547; Kodek in Rechberger2, § 528 ZPO Rz 1 mwN), aber nicht berechtigt. In ihrem Rechtsmittel macht die verpflichtete Partei im Wesentlichen geltend, die Entscheidung darüber, ob unterschiedliche Regelungen über die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs auf einer planwidrigen Unvollständigkeit oder einer nicht gewollten Gesetzeslücke einerseits oder auf einer gewollten Differenzierung andererseits gründeten, stünden (nur) dem Obersten Gerichtshof und nicht dem Rekursgericht zu. Diesem stehe es gegebenenfalls auch zu, eine Normbereinigung nach Art 89 Abs 2 beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.Der dagegen erhobene - gleichzeitig beim Erstgericht und beim Rekursgericht eingebrachte - Rekurs der verpflichteten Partei ist zulässig, weil das Rekursgericht hier als sogenanntes Durchlaufs-(oder Durchgangs-)gericht entschieden hat (stRsp, zuletzt 6 Ob 276/01h; RIS-Justiz RS0044547; Kodek in Rechberger2, Paragraph 528, ZPO Rz 1 mwN), aber nicht berechtigt. In ihrem Rechtsmittel macht die verpflichtete Partei im Wesentlichen geltend, die Entscheidung darüber, ob unterschiedliche Regelungen über die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs auf einer planwidrigen Unvollständigkeit oder einer nicht gewollten Gesetzeslücke einerseits oder auf einer gewollten Differenzierung andererseits gründeten, stünden (nur) dem Obersten Gerichtshof und nicht dem Rekursgericht zu. Diesem stehe es gegebenenfalls auch zu, eine Normbereinigung nach Artikel 89, Absatz 2, beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.

Diesen Überlegungen ist entgegenzuhalten, dass die Rekurswerberin nicht einmal versucht, in der Sache eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zu argumentieren oder sonst die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Dies wäre ihr frei gestanden, ist doch der Beschluss des Rekursgerichts, wie bereits dargelegt, uneingeschränkt anfechtbar. Die Zurückweisung des unzulässigen Revisionsrekurses durch das Rekursgericht entspricht der stRsp (RIS-Justiz RS0044025).

Dem Rekurs ist nicht Folge zu geben.

Anmerkung

E65415 3Ob177.01b-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00177.01B.0424.000

Dokumentnummer

JJT_20020424_OGH0002_0030OB00177_01B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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