TE OGH 2002/4/24 3Ob94/02y

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Veröffentlicht am 24.04.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei mj. Aleksander B*****, vertreten durch Dr. Gunther Weichselbaum, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Nikolaus L*****, vertreten durch Dr. Johannes Hock sen. und Dr. Johannes Hock jun., Rechtsanwälte in Wien, wegen 21.500 PLN und 300 PLN monatlich, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Jänner 2002, GZ 47 R 43/02z-11, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 23. November 2001, GZ 19 E 12096/01p-1, aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Rekursgericht die aufgrund eines ausländischen Exekutionstitels ergangene Exekutionsbewilligung des Erstgerichts auf, und verwies die Exekutionssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es unterließ einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist jedenfalls unzulässig.

Nach dem gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 527 Abs 2 ZPO ist gegen eine Entscheidung zweiter Instanz, mit der der erstinstanzliche Beschluss aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, ein Rekurs nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Fehlt ein solcher Ausspruch, ist gegen die Entscheidung des Rekursgerichts jedwedes Rechtsmittel unzulässig.Nach dem gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden Paragraph 527, Absatz 2, ZPO ist gegen eine Entscheidung zweiter Instanz, mit der der erstinstanzliche Beschluss aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, ein Rekurs nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Fehlt ein solcher Ausspruch, ist gegen die Entscheidung des Rekursgerichts jedwedes Rechtsmittel unzulässig.

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen. Inwieweit mit demselben, auch als Antrag auf Vollstreckbarerklärung bezeichneten Schriftsatz dem Verbesserungsauftrag des Erstgerichts ON 12 Rechnung getragen wird, wird dieses zu beurteilen haben.

Anmerkung

E65409 3Ob94.02y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00094.02Y.0424.000

Dokumentnummer

JJT_20020424_OGH0002_0030OB00094_02Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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