TE OGH 2002/4/24 3Ob275/01i

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Veröffentlicht am 24.04.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Klaus W*****, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wider die beklagte Partei Franz B*****, vertreten durch Dr. Klaus Hirtler, Rechtsanwalt in Leoben, wegen Feststellung (Streitwert 150.000 S = 10.900,93 Euro), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 20. September 2001, GZ 6 R 113/01m-23, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Zum Schutz gegen den Abschlag der Bügel eines vom Beklagten betriebenen Schilifts dient eine etwa 3,2 m hohe Holzbrücke mit vier massiven, 18 cm starken Holzpfeilern. Die Durchfahrtsbreite zwischen je zwei Pfeilern (mit 5,2 m Abstand) betrug zum Unfallszeitpunkt, bedingt durch die maschinelle Pistenpräparierung 4,2 m. Die Brücke ist in Annäherung von der höher liegenden Piste her aus mehr als 50 m sichtbar. Diese leichte bis mittelschwere Piste, die sich etwa 25 m vor der Brücke auf etwa 6 m verengt, beschreibt am Ende ihre Schlusshangs in Fahrtrichtung eine leichte Linkskurve mit 15 - 20 Grad und führt sodann mit einem Gefälle von etwa 12 % auf etwa 25 m Länge unter der Brücke durch. Bis zur 18 m nach der Kollisionsstelle am linken, bergseitigen Pfeiler gelegenen Talstation des bergwärts führenden Lifts verläuft die Piste nach der Kurve geradlinig. Der Kläger, der ein Snowboard benützte, verlor etwa 45 m vor der Kollisionsstelle die Kontrolle darüber und fuhr bei einem mittleren Gefälle von 14 % und guter Sicht mit 25 - 40 km/h geradlinig auf den nicht gepolsterten Pfeiler zu, an den er mit dem linken Bein anstieß. Wegen der Mündung der Piste in die Einstiegsstelle des Lifts wäre für einen Snowboarder in Annäherung an die Brücke ("rund 25 m") eine Geschwindigkeit bis zu 15 km/h geboten gewesen. Aus "schitechnischer" Sicht war eine Absicherung des Pfeilers unter den gegebenen Verhältnissen nicht geboten.

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger kann ein Abweichen des Berufungsgerichts von höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht aufzeigen. Nach einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist auf Schipisten nur gegen atypische Gefahren zu sichern, also gegen solche Hindernisse, die der Schifahrer (für Snowboarder gilt nichts anderes: 4 Ob 1585/95) entweder schwer erkennen kann oder die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann, wobei auch das Erscheinungsbild und der angekündigte Schwierigkeitsgrad der Piste maßgebend sind (4 Ob 531/92 = JBl 1993, 112 = ZVR 1993/73 und weitere E zu RIS-Justiz RS00023417). Auch aus der Zusammenfassung von Diskussionsergebnissen eines Rechtssymposions durch Dittrich/Reindl/Stabentheiner in ZVR 1996, 194 ergibt sich keine Kritik an diesen wesentlichen Leitlinien. Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze auf den vorliegenden Einzelfall angewendet. Dass ihm bei der Verneinung einer Sicherungspflicht für die Ständer einer massiven Holzbrücke bei den gegebenen Verhältnissen eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen, zumal auch die angebliche Aktenwidrigkeit nicht vorliegt, wovon sich der erkennende Senat überzeugt hat (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Kläger kann ein Abweichen des Berufungsgerichts von höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht aufzeigen. Nach einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist auf Schipisten nur gegen atypische Gefahren zu sichern, also gegen solche Hindernisse, die der Schifahrer (für Snowboarder gilt nichts anderes: 4 Ob 1585/95) entweder schwer erkennen kann oder die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann, wobei auch das Erscheinungsbild und der angekündigte Schwierigkeitsgrad der Piste maßgebend sind (4 Ob 531/92 = JBl 1993, 112 = ZVR 1993/73 und weitere E zu RIS-Justiz RS00023417). Auch aus der Zusammenfassung von Diskussionsergebnissen eines Rechtssymposions durch Dittrich/Reindl/Stabentheiner in ZVR 1996, 194 ergibt sich keine Kritik an diesen wesentlichen Leitlinien. Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze auf den vorliegenden Einzelfall angewendet. Dass ihm bei der Verneinung einer Sicherungspflicht für die Ständer einer massiven Holzbrücke bei den gegebenen Verhältnissen eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen, zumal auch die angebliche Aktenwidrigkeit nicht vorliegt, wovon sich der erkennende Senat überzeugt hat (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E65728 3Ob275.01i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00275.01I.0424.000

Dokumentnummer

JJT_20020424_OGH0002_0030OB00275_01I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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