Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der führenden betreibenden Partei A***** reg Gen mbH, ***** vertreten durch Dr. Tassilo Mayer, Rechtsanwalt in Wien, und der beigetretenen betreibenden Partei B***** AG, ***** vertreten durch Dr. Karl Heinz Kramer, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Johann
P*****, wegen 751.370 S (= 54.604,19 EUR; Revisionsrekursinteresse
177.000 S = 12.863,09 EUR) sA, infolge Revisionsrekurses der
beigetretenen betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 13. September 2001, GZ 2 R 361/01t-46, womit der Meistbotsverteilungsbeschluss des Bezirksgerichts Villach vom 9. August 2001, GZ 17 E 113/00m-43, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Gegenstand ist die Verteilung des Meistbots von 665.000 S aus der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, wobei die Zuweisung an die beigetretene betreibende Gläubigerin strittig ist. Für diese ist zu C-LNR 1 aufgrund der Pfandurkunde vom 8. 8. 1991 ein Höchstbetragspfandrecht zur Sicherung einer Forderung von 488.000 S einverleibt. Die Hypothekarklage (29 Cg 40/00a des Landesgerichts Klagenfurt) ist angemerkt. Nach dem in C-LNR 5 einverleibten Pfandrecht für eine Forderung von 700.000 S samt 6 % Zinsen, 7 % Verzugszinsen, 7 % Zinseszinsen und Nebengebührensicherstellung von 140.000 S für die führende betreibende Partei (Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zu C-LNR 7) ist zu C-LNR 8 die Einleitung des Versteigerungsverfahrens zur Hereinbringung von 516.574,13 S sA für die beigetretene betreibende Partei (mit Hinweis auf das zu C-LNR 1 einverleibte Pfandrecht) angemerkt. Das Erstgericht begrenzte die Zuweisung der mit 709.426,81 S sA festgestellten Forderung der beigetretenen betreibenden Gläubigerin mit dem pfandrechtlich sichergestellten Höchstbetrag von 488.000 S und wies das restliche Meistbot von 177.000 S der im Rang nachfolgenden führenden betreibenden Gläubigerin zu. Das Rekursgericht bestätigte diesen Meistbotsverteilungsbeschluss und sprach mit Hinweis auf die Lehrmeinungen von Ostheim, Hoyer und Angst aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Die zweite Instanz folgte der stRsp, wonach der im Grundbuch einverleibte Höchstbetrag durch die aushaftenden Nebengebühren nicht überschritten werden dürfe.
Da das Zwangsversteigerungsverfahren vor dem 1. Oktober 2000 eingeleitet wurde, ist die EO idF vor der EO-Nov 2000 (im Folgenden EO aF) anzuwenden. Gemäß § 239 Abs 3 EO aF ist daher der Revisionsrekurs, mit dem die beigetretene betreibende Gläubigerin die Zuweisung weiterer 177.000 S begehrt, gegen den zur Gänze bestätigenden Beschluss der zweiten Instanz über den Rekurs gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss zwar nicht jedenfalls unzulässig, er ist jedoch entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zulässig. Nach stRsp (RIS-Justiz RS0003420, RS0003697) dürfen bei der Meistbotsverteilung bei einer Höchstbetragshypothek Nebengebühren, insbesondere Zinsen, nur im Rahmen des im Grundbuch eingetragenen Höchstbetrags und nicht zusätzlich zu diesem berücksichtigt werden. Argumente sind dabei der Wortlaut des § 14 Abs 2 GBG, das Spezialitätsprinzip, wirtschaftliche Erwägungen und die Vorschriften des § 234 EO.Da das Zwangsversteigerungsverfahren vor dem 1. Oktober 2000 eingeleitet wurde, ist die EO in der Fassung vor der EO-Nov 2000 (im Folgenden EO aF) anzuwenden. Gemäß Paragraph 239, Absatz 3, EO aF ist daher der Revisionsrekurs, mit dem die beigetretene betreibende Gläubigerin die Zuweisung weiterer 177.000 S begehrt, gegen den zur Gänze bestätigenden Beschluss der zweiten Instanz über den Rekurs gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss zwar nicht jedenfalls unzulässig, er ist jedoch entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zulässig. Nach stRsp (RIS-Justiz RS0003420, RS0003697) dürfen bei der Meistbotsverteilung bei einer Höchstbetragshypothek Nebengebühren, insbesondere Zinsen, nur im Rahmen des im Grundbuch eingetragenen Höchstbetrags und nicht zusätzlich zu diesem berücksichtigt werden. Argumente sind dabei der Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, GBG, das Spezialitätsprinzip, wirtschaftliche Erwägungen und die Vorschriften des Paragraph 234, EO.
Ostheim (Nebengebühren bei Höchstbetragshypotheken, in JBl 1960, 625 ff) wendete sich gegen diese Rsp (bis dahin insbesondere SZ 19/134; SZ 20/66) und auch herrschende Lehre, wobei er als Gegenmeinungen die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs GlU 12.470, GlU 14.312 und GlUNF 3.490, weitere zweitinstanzliche Entscheidungen und die Lehrmeinung von Exner (Das österreichische Hypothekenrecht [1876], 269 ff) anführt (aaO 627).
In der Entscheidung 3 Ob 74/67 (= EvBl 1968/63) hielt der Oberste Gerichtshof (ohne Erwähnung der Gegenmeinung Ostheims) den Grundsatz aufrecht, dass das für die Kredithypothek verpfändete Objekt immer nur für den einverleibten Höchstbetrag und nie für mehr zu haften habe. Der Gläubiger einer für einen Höchstbetrag eingetragenen Simultanhypothek, die aus dem Meistbot einer Liegenschaft bereits teilweise befriedigt worden sei, könne bei einer späteren Versteigerung oder Zwangsverwaltung der anderen Liegenschaften nur die Zuweisung des Restbetrags verlangen.
Heller/Berger/Stix (EO4 1482 f, 1542 f (1543)) hielten sodann in Auseinandersetzung mit der Lehrmeinung Ostheims an der herrschenden Lehre fest.
Der Oberste Gerichtshof hielt in der Folge in der Entscheidung 3 Ob 1/71 (= SZ 44/4 = EvBl 1971/271) unter Hinweis auf die Lehrmeinungen von Klang, Ehrenzweig, Bartsch, Walker und Heller/Berger/Stix an der stRsp fest und lehnte die gegenteilige Ansicht Ostheims ausdrücklich ab.
Dagegen bezog Hoyer (Zwei Fragen der Höchstbetragshypothek, in Demelius-FS [1973] 349 [350 ff]) Stellung, wobei er unter Ablehnung der Auffassung von Heller/Berger/Stix der Lehrmeinung Ostheims beitrat. Schima meint in der Buchbesprechung zu Heller/Berger/Stix II in ÖJZ 1974, 54 ohne nähere Begründung, Hoyer nehme "wohl mit Recht Stellung" gegen die (auch von Heller/Berger/Stix vertretene) herrschende Meinung. Berger (Vermischte exekutionsrechtliche Fragen, ÖJZ 1982, 10 [12 f]) lehnt die Argumente Hoyers nach eingehender Auseinandersetzung damit ab. Dem trat wieder Hoyer in der Glosse zur E 3 Ob 63/82 = JBl 1984, 94, mit umfangreicher Begründung entgegen. Petrasch (in Rummel, ABGB² § 451 Rz 11) lehrt, es werde "gegen Ostheim und Hoyer mit Recht weiterhin verneint", dass der eingetragene Höchstbetrag durch Anwendung des § 216 Abs 2 EO überschritten werden darf. Diese Ansicht vertreten auch Hofmann (in Rummel, ABGB³ § 451 Rz 11 mwN), Hinteregger (in Schwimann, ABGB² § 449 Rz 25 mwN) und Lecher (in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 224 Rz 10 mwN).Dagegen bezog Hoyer (Zwei Fragen der Höchstbetragshypothek, in Demelius-FS [1973] 349 [350 ff]) Stellung, wobei er unter Ablehnung der Auffassung von Heller/Berger/Stix der Lehrmeinung Ostheims beitrat. Schima meint in der Buchbesprechung zu Heller/Berger/Stix römisch II in ÖJZ 1974, 54 ohne nähere Begründung, Hoyer nehme "wohl mit Recht Stellung" gegen die (auch von Heller/Berger/Stix vertretene) herrschende Meinung. Berger (Vermischte exekutionsrechtliche Fragen, ÖJZ 1982, 10 [12 f]) lehnt die Argumente Hoyers nach eingehender Auseinandersetzung damit ab. Dem trat wieder Hoyer in der Glosse zur E 3 Ob 63/82 = JBl 1984, 94, mit umfangreicher Begründung entgegen. Petrasch (in Rummel, ABGB² Paragraph 451, Rz 11) lehrt, es werde "gegen Ostheim und Hoyer mit Recht weiterhin verneint", dass der eingetragene Höchstbetrag durch Anwendung des Paragraph 216, Absatz 2, EO überschritten werden darf. Diese Ansicht vertreten auch Hofmann (in Rummel, ABGB³ Paragraph 451, Rz 11 mwN), Hinteregger (in Schwimann, ABGB² Paragraph 449, Rz 25 mwN) und Lecher (in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 224, Rz 10 mwN).
Der Oberste Gerichtshof hielt seine Rsp aufrecht (3 Ob 123/85 = JBl
1987, 112 = ÖBA 1986, 633; 3 Ob 90/88 = SZ 61/191 = ÖBA 1989, 324; 2
Ob 587/88 = ÖBA 1989, 829 je mwN).
Kurzbauer (Die Höchstbetragshypothek [1999] 37 ff) befasst sich nun eingehend mit den Problemen der Nebengebühren bei Höchstbetragshypotheken und wendet sich im Besonderen mit Hinweis auf "die neue Pachtzinsentscheidung aus 1996", die "hier neue Ansätze eröffnen" könnte, gegen die herrschende Ansicht. Zusammenfassend meint sie (66), die stRsp, Nebengebühren nicht über den Höchstbetrag hinaus zuzuweisen, müsse sehr in Zweifel gezogen werden, da bewiesen worden sei, dass sie zumindest nicht zwingend sei. So ergebe sich aus dem Wortlaut des § 14 Abs 2 GBG eher das Gegenteil, auch die Einhaltung des Spezialitätsprinzips stehe einer Zuweisung von weniger als drei Jahre rückständigen Zinsen und Nebengebühren nach § 216 EO nicht entgegen, ebensowenig wie auch § 224 Abs 2 EO als geschlossene Verteilungsvorschrift und Ergebnis einer Interessenabwägung dagegen sprächen. Außerdem ergäben sich Unsicherheiten angesichts der Übertragbarkeit des Pfandrangs von Höchst- auf Festbetragshypotheken, da sich nachrangige Gläubiger darauf verlassen können müssten, dass der ihnen vorgehende Betrag nie höher als der eingetragene Höchstbetrag sein werde.Kurzbauer (Die Höchstbetragshypothek [1999] 37 ff) befasst sich nun eingehend mit den Problemen der Nebengebühren bei Höchstbetragshypotheken und wendet sich im Besonderen mit Hinweis auf "die neue Pachtzinsentscheidung aus 1996", die "hier neue Ansätze eröffnen" könnte, gegen die herrschende Ansicht. Zusammenfassend meint sie (66), die stRsp, Nebengebühren nicht über den Höchstbetrag hinaus zuzuweisen, müsse sehr in Zweifel gezogen werden, da bewiesen worden sei, dass sie zumindest nicht zwingend sei. So ergebe sich aus dem Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, GBG eher das Gegenteil, auch die Einhaltung des Spezialitätsprinzips stehe einer Zuweisung von weniger als drei Jahre rückständigen Zinsen und Nebengebühren nach Paragraph 216, EO nicht entgegen, ebensowenig wie auch Paragraph 224, Absatz 2, EO als geschlossene Verteilungsvorschrift und Ergebnis einer Interessenabwägung dagegen sprächen. Außerdem ergäben sich Unsicherheiten angesichts der Übertragbarkeit des Pfandrangs von Höchst- auf Festbetragshypotheken, da sich nachrangige Gläubiger darauf verlassen können müssten, dass der ihnen vorgehende Betrag nie höher als der eingetragene Höchstbetrag sein werde.
Angst (in Angst, EO § 224 Rz 7) meint schließlich nach Wiedergabe der Rsp, Ostheim und - ihm folgend - Hoyer hätten sich "mit beachtlichen Argumenten, welche die auch von Hoyer vorgeschlagene Befassung eines gemäß § 8 Abs 1 Z 1 OGHG verstärkten Senates des OGH gerechtfertigt erscheinen lassen", gewendet.Angst (in Angst, EO Paragraph 224, Rz 7) meint schließlich nach Wiedergabe der Rsp, Ostheim und - ihm folgend - Hoyer hätten sich "mit beachtlichen Argumenten, welche die auch von Hoyer vorgeschlagene Befassung eines gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, OGHG verstärkten Senates des OGH gerechtfertigt erscheinen lassen", gewendet.
Bei der Abwägung dieses Meinungsstands in Lehre und Rsp ist darauf hinzuweisen, dass Angst (aaO) und Lecher (aaO) doch bereits die Regelungen der Zwangsversteigerung idF EO-Nov 2000 kommentieren. Die EO-Nov 2000 hat dadurch eine wesentliche Änderung der Rechtslage gebracht, dass der Abs 2 des § 224 EO ersatzlos aufgehoben wurde. Nunmehr kann für ein Höchstbetragspfandrecht in der Meistbotsverteilung stets nur der gehörig angemeldete Betrag der hiedurch gesicherten und bereits entstandenen Forderung zugewiesen werden; soweit eine gehörige Anmeldung unterbleibt, darf eine Zuweisung (auch zur zinstragenden Anlegung) nicht mehr erfolgen (s Angst aaO § 224 Rz 3 ff).Bei der Abwägung dieses Meinungsstands in Lehre und Rsp ist darauf hinzuweisen, dass Angst (aaO) und Lecher (aaO) doch bereits die Regelungen der Zwangsversteigerung in der Fassung EO-Nov 2000 kommentieren. Die EO-Nov 2000 hat dadurch eine wesentliche Änderung der Rechtslage gebracht, dass der Absatz 2, des Paragraph 224, EO ersatzlos aufgehoben wurde. Nunmehr kann für ein Höchstbetragspfandrecht in der Meistbotsverteilung stets nur der gehörig angemeldete Betrag der hiedurch gesicherten und bereits entstandenen Forderung zugewiesen werden; soweit eine gehörige Anmeldung unterbleibt, darf eine Zuweisung (auch zur zinstragenden Anlegung) nicht mehr erfolgen (s Angst aaO Paragraph 224, Rz 3 ff).
Im vorliegenden Fall ist noch die EO aF anzuwenden; inwieweit sich aus der Änderung der Rechtslage bei der Meistbotsverteilung, insbesondere des § 224 EO, maßgebliche neue Gesichtspunkte für die hier heranstehende Frage der Berücksichtigung von Nebengebühren bei der Meistbotsverteilung ergeben (zu den sich aus § 224 EO aF ergebenden Argumenten s zuletzt Kurzbauer aaO 43 ff mwN), muss hier dahingestellt bleiben.Im vorliegenden Fall ist noch die EO aF anzuwenden; inwieweit sich aus der Änderung der Rechtslage bei der Meistbotsverteilung, insbesondere des Paragraph 224, EO, maßgebliche neue Gesichtspunkte für die hier heranstehende Frage der Berücksichtigung von Nebengebühren bei der Meistbotsverteilung ergeben (zu den sich aus Paragraph 224, EO aF ergebenden Argumenten s zuletzt Kurzbauer aaO 43 ff mwN), muss hier dahingestellt bleiben.
Zur Rechtslage vor der EO-Nov 2000 haben sich - wie dargelegt - die von Ostheim und Hoyer vertretenen Meinungen weder in der Rsp noch in der Lehre durchgesetzt. In jüngster Zeit ist wieder - neben Angst, der die Rsp nicht ablehnt - Kurzbauer (aaO 37 ff) diesen Lehrmeinungen gefolgt. Nach Darstellung und Bejahung der Argumente Ostheims befasst sich Kurzbauer mit der Entscheidung des verstärkten
Senats vom 10. 7. 1996, 3 Ob 34/94 (= SZ 69/159 = JBl 1996, 646 = ÖBA
1996, 957 = ÖZW 1997, 18 [Spielbüchler] = NZ 1996, 344 [Hoyer, ders
auch in ecolex 1996, 858]), wonach die Begründung von Höchstbetragshypotheken über die in § 14 Abs 2 GBG genannten Fälle hinaus für alle künftigen Forderungen zulässig ist, wenn außer der Person des Berechtigten und des Schuldners auch der genau umrissene Rechtsgrund, aus dem die Forderung entstehen könnte, feststeht (in crsu: zur Sicherung von Pachtzinsforderungen aus einem bestimmten Pachtverhältnis). Entgegen der Ansicht Kurzbauers ergeben sich aus den Gründen dieser Entscheidung für die Frage der Berücksichtigung von Nebengebühren bei der Meistbotsverteilung keine neuen Gesichtspunkte, die eine neuerliche Befassung des Obersten Gerichtshofs erforderlich machen. Der Oberste Gerichtshof hat darin - wie schon in mehreren früheren Entscheidungen - die Möglichkeit der analogen Anwendung einer Ausnahmebestimmung bejaht und ist im konkreten Fall nach Abwägung der tragenden Wertungen des § 14 Abs 2 GBG zum Schluss gekommen, dass die Aufzählung der Fälle von Höchstbetragshypotheken in dieser Bestimmung nicht taxativ ist. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass der stRsp zur Frage der Berücksichtigung von Nebengebühren bei der Meistbotsverteilung die Grundlage entzogen wäre. Auch Hoyer meint in der Entscheidungsglosse zu NZ 1996/369, dass "nicht die ganze Breite der bekannten Fragestellung eine Antwort gefunden" habe.auch in ecolex 1996, 858]), wonach die Begründung von Höchstbetragshypotheken über die in Paragraph 14, Absatz 2, GBG genannten Fälle hinaus für alle künftigen Forderungen zulässig ist, wenn außer der Person des Berechtigten und des Schuldners auch der genau umrissene Rechtsgrund, aus dem die Forderung entstehen könnte, feststeht (in crsu: zur Sicherung von Pachtzinsforderungen aus einem bestimmten Pachtverhältnis). Entgegen der Ansicht Kurzbauers ergeben sich aus den Gründen dieser Entscheidung für die Frage der Berücksichtigung von Nebengebühren bei der Meistbotsverteilung keine neuen Gesichtspunkte, die eine neuerliche Befassung des Obersten Gerichtshofs erforderlich machen. Der Oberste Gerichtshof hat darin - wie schon in mehreren früheren Entscheidungen - die Möglichkeit der analogen Anwendung einer Ausnahmebestimmung bejaht und ist im konkreten Fall nach Abwägung der tragenden Wertungen des Paragraph 14, Absatz 2, GBG zum Schluss gekommen, dass die Aufzählung der Fälle von Höchstbetragshypotheken in dieser Bestimmung nicht taxativ ist. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass der stRsp zur Frage der Berücksichtigung von Nebengebühren bei der Meistbotsverteilung die Grundlage entzogen wäre. Auch Hoyer meint in der Entscheidungsglosse zu NZ 1996/369, dass "nicht die ganze Breite der bekannten Fragestellung eine Antwort gefunden" habe.
Die übrigen von Kurzbauer übernommenen Argumente Ostheims und Hoyers wurden bereits in stRsp abgelehnt. Eine (neuerliche) Auseinandersetzung mit diesen Lehrmeinungen ist entgegen der Ansicht des Rekursgerichts, das mit seiner Entscheidung der stRsp gefolgt ist, nicht erforderlich.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E65422 3Ob283.01sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00283.01S.0424.000Dokumentnummer
JJT_20020424_OGH0002_0030OB00283_01S0000_000