TE OGH 2002/4/24 3Ob309/00p

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Veröffentlicht am 24.04.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. Dr. Manfred Opetnik, Rechtsanwalt in Völkermarkt, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Anton K***** (AZ 40 S 21/00d des Landesgerichts Klagenfurt), und 2. Volksbank ***** reg GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Siegfried Rack, Rechtsanwalt in Völkermarkt, wider den oben genannten Gemeinschuldner als verpflichtete Partei, wegen zu 1. kridamäßiger Versteigerung, zu 2. 500.000 S (= 36.336,42 EUR) sA, infolge Revisionsrekurses des Masseverwalters gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 25. Oktober 2000, GZ 3 R 296/00i-31, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Völkermarkt vom 28. August 2000, GZ 3 E 1144/00b-27, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 78 EO, § 526 Abs 2 ZPO) Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO ab:Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 78, EO, Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ab:

In der Konkurssache des verpflichten Gemeinschuldners - erstbetreibende Partei ist der Masseverwalter - bewilligte das Konkursgericht mit Beschluss vom 15. 3. 2000 gemäß § 119 KO die kridamäßige Versteigerung einer näher genannten Liegenschaft, auf der sich der Gasthausbetrieb des Gemeinschuldners befindet. Die zweite Instanz vertrat die Auffassung, dass näher genannte Inventargegenstände Zubehör der auf der Liegenschaft betriebenen Gastwirtschaft sind.In der Konkurssache des verpflichten Gemeinschuldners - erstbetreibende Partei ist der Masseverwalter - bewilligte das Konkursgericht mit Beschluss vom 15. 3. 2000 gemäß Paragraph 119, KO die kridamäßige Versteigerung einer näher genannten Liegenschaft, auf der sich der Gasthausbetrieb des Gemeinschuldners befindet. Die zweite Instanz vertrat die Auffassung, dass näher genannte Inventargegenstände Zubehör der auf der Liegenschaft betriebenen Gastwirtschaft sind.

Die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, inwieweit das Exekutionsgericht Liegenschaftszubehör mit einzubeziehen habe, wenn das Konkursgericht dem Masseverwalter bereits die Verwertung des im Konkursverfahren geschätzten Inventars (wohl gemeint: Zubehörs der auf der Liegenschaft betriebenen Gastwirtschaft) aufgetragen habe, ist nach der Aktenlage des Konkursverfahrens nicht zu lösen. Dort hat der Masseverwalter in seinem ersten Bericht (vom 28./29. 2. 2000) an das Konkursgericht unter Vorlage des (auch im vorliegenden Exekutionsverfahren verwendeten) Gutachtens eines Sachverständigen über den Wert der Fahrnisse (Einrichtungsgegenstände) des Gasthofs des Gemeinschuldners einerseits die vorläufige Betriebsfortführung vorgeschlagen, andererseits aber im Zusammenhang mit der Ankündigung der kridamäßigen Verwertung der Liegenschaft es als fraglich bezeichnet, ob mit einer Verwertung der Fahrnisse zugewartet werden solle oder ob diese unabhängig von der Liegenschaft freihändig veräußert werden sollten. Im Protokoll über die Prüfungstagsatzung vom 7. 3. 2000 findet sich nach dem Beschluss über die Fortführung des Unternehmens auf vorläufig unbestimmte Zeit ein Beschluss auf Durchführung des Verwertungsverfahrens und davon getrennt ein Auftrag des Konkursgerichts an den Masseverwalter, "das vorhandene Vermögen" umgehend zu verwerten und darüber bis 30. 4. 2000 zu berichten. Als nächsten Verfahrensschritt stellte der Masseverwalter am 13. 3. 2000 den Antrag auf Bewilligung der kridamäßigen Versteigerung der Liegenschaft des Gemeinschuldners, dem das Konkursgericht mit Beschluss vom 15. 3. 2000 (ON 7 des Konkursakts = ON 1 des Exekutionsakts) stattgab. In der Folge finden sich im Konkursakt keinerlei (ausgefertigte und/oder begründete) Aufträge an den Masseverwalter, das Inventar des - per 28. 4. 2000 stillgelegten - gastgewerblichen Betriebs unabhängig von der kridamäßigen Versteigerung der Liegenschaft zu verwerten. Somit liegt nach Auffassung des erkennenden Senats keine den Exekutionsrichter allenfalls bindende "Vorentscheidung" des Konkursrichters über das Schicksal des zu verwertenden Betriebs- und damit zugleich Liegenschaftszubehörs vor. Vielmehr folgt aus dem vom Masseverwalter gestellten und vom Konkursgericht bewilligten Antrag auf kridamäßige Versteigerung der Liegenschaft, dass die Zubehöreigenschaft der Gasthauseinrichtung vom Exekutionsgericht zu prüfen und darüber zu entscheiden war (Mohr in Angst, EO § 252 Rz 8 mwN). Das Rekursgericht hat die Zuordnung der Gasthauseinrichtung als Zubehör des gastgewerblichen Unternehmens, und damit der Liegenschaft, auf welcher dieses Unternehmen widmungsgemäß betrieben wird (wurde), im Einklang mit der dazu vorliegenden und von ihm auch zitierten Rechtsprechung gelöst (siehe auch die Nachweise bei Mohr aaO § 252 EO Rz 3, 5 und 6). Der vom Masseverwalter behauptete Umstand, er habe vor und/oder nach der Bewilligung der kridamäßigen Versteigerung die Absicht der gemeinsamen Verwertung von Liegenschaft und Zubehör aufgegeben, führt zu keiner anderen Entscheidung, zumal im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz noch alle Inventargegenstände auf der Liegenschaft bzw im - wenn auch mittlerweile stillgelegten - Betrieb vorhanden waren. Dass einzelne Gegenstände des Zubehörs (insbesondere Küchen- bzw Wirtschaftsmaschinen) allenfalls gleich günstig oder gar günstiger als beim Verkauf in Pausch und Bogen verwertet werden könnten, mag im Einzelfall - etwa auch hier - zutreffen, kann aber nicht als Rechtsgrundlage für eine insgesamt geänderte Beurteilung der Zubehöreigenschaft des gesamten Gasthausinventars herangezogen werden.Die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, inwieweit das Exekutionsgericht Liegenschaftszubehör mit einzubeziehen habe, wenn das Konkursgericht dem Masseverwalter bereits die Verwertung des im Konkursverfahren geschätzten Inventars (wohl gemeint: Zubehörs der auf der Liegenschaft betriebenen Gastwirtschaft) aufgetragen habe, ist nach der Aktenlage des Konkursverfahrens nicht zu lösen. Dort hat der Masseverwalter in seinem ersten Bericht (vom 28./29. 2. 2000) an das Konkursgericht unter Vorlage des (auch im vorliegenden Exekutionsverfahren verwendeten) Gutachtens eines Sachverständigen über den Wert der Fahrnisse (Einrichtungsgegenstände) des Gasthofs des Gemeinschuldners einerseits die vorläufige Betriebsfortführung vorgeschlagen, andererseits aber im Zusammenhang mit der Ankündigung der kridamäßigen Verwertung der Liegenschaft es als fraglich bezeichnet, ob mit einer Verwertung der Fahrnisse zugewartet werden solle oder ob diese unabhängig von der Liegenschaft freihändig veräußert werden sollten. Im Protokoll über die Prüfungstagsatzung vom 7. 3. 2000 findet sich nach dem Beschluss über die Fortführung des Unternehmens auf vorläufig unbestimmte Zeit ein Beschluss auf Durchführung des Verwertungsverfahrens und davon getrennt ein Auftrag des Konkursgerichts an den Masseverwalter, "das vorhandene Vermögen" umgehend zu verwerten und darüber bis 30. 4. 2000 zu berichten. Als nächsten Verfahrensschritt stellte der Masseverwalter am 13. 3. 2000 den Antrag auf Bewilligung der kridamäßigen Versteigerung der Liegenschaft des Gemeinschuldners, dem das Konkursgericht mit Beschluss vom 15. 3. 2000 (ON 7 des Konkursakts = ON 1 des Exekutionsakts) stattgab. In der Folge finden sich im Konkursakt keinerlei (ausgefertigte und/oder begründete) Aufträge an den Masseverwalter, das Inventar des - per 28. 4. 2000 stillgelegten - gastgewerblichen Betriebs unabhängig von der kridamäßigen Versteigerung der Liegenschaft zu verwerten. Somit liegt nach Auffassung des erkennenden Senats keine den Exekutionsrichter allenfalls bindende "Vorentscheidung" des Konkursrichters über das Schicksal des zu verwertenden Betriebs- und damit zugleich Liegenschaftszubehörs vor. Vielmehr folgt aus dem vom Masseverwalter gestellten und vom Konkursgericht bewilligten Antrag auf kridamäßige Versteigerung der Liegenschaft, dass die Zubehöreigenschaft der Gasthauseinrichtung vom Exekutionsgericht zu prüfen und darüber zu entscheiden war (Mohr in Angst, EO Paragraph 252, Rz 8 mwN). Das Rekursgericht hat die Zuordnung der Gasthauseinrichtung als Zubehör des gastgewerblichen Unternehmens, und damit der Liegenschaft, auf welcher dieses Unternehmen widmungsgemäß betrieben wird (wurde), im Einklang mit der dazu vorliegenden und von ihm auch zitierten Rechtsprechung gelöst (siehe auch die Nachweise bei Mohr aaO Paragraph 252, EO Rz 3, 5 und 6). Der vom Masseverwalter behauptete Umstand, er habe vor und/oder nach der Bewilligung der kridamäßigen Versteigerung die Absicht der gemeinsamen Verwertung von Liegenschaft und Zubehör aufgegeben, führt zu keiner anderen Entscheidung, zumal im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz noch alle Inventargegenstände auf der Liegenschaft bzw im - wenn auch mittlerweile stillgelegten - Betrieb vorhanden waren. Dass einzelne Gegenstände des Zubehörs (insbesondere Küchen- bzw Wirtschaftsmaschinen) allenfalls gleich günstig oder gar günstiger als beim Verkauf in Pausch und Bogen verwertet werden könnten, mag im Einzelfall - etwa auch hier - zutreffen, kann aber nicht als Rechtsgrundlage für eine insgesamt geänderte Beurteilung der Zubehöreigenschaft des gesamten Gasthausinventars herangezogen werden.

Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des vom Masseverwalter erhobenen Revisionsrekurses.

Anmerkung

E65425 3Ob309.00p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00309.00P.0424.000

Dokumentnummer

JJT_20020424_OGH0002_0030OB00309_00P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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