Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Q*****AG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zarl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei B*****GmbH, D-*****, wegen EUR 1.750,56 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Q*****AG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zarl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei B*****GmbH, D-*****, wegen EUR 1.750,56 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 28, JN, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht Salzburg bestimmt.
Text
Begründung:
Mit ihrer Klage begehrt die klagende Partei aus einem grenzüberschreitend durchgeführten Transportauftrag von Österreich, wo die Übernahme des Gutes stattgefunden habe, zu einem Ablieferungsort in Deutschland die Zahlung des Klagebetrages. Auf derartige Transporte sei das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die beklagte Partei begehrt die klagende Partei die Bestimmung eines örtlich und sachlich zuständigen österreichischen Gerichtes gemäß § 28 JN, und zwar des sachlich zuständigen Bezirksgerichtes Salzburg.Mit ihrer Klage begehrt die klagende Partei aus einem grenzüberschreitend durchgeführten Transportauftrag von Österreich, wo die Übernahme des Gutes stattgefunden habe, zu einem Ablieferungsort in Deutschland die Zahlung des Klagebetrages. Auf derartige Transporte sei das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die beklagte Partei begehrt die klagende Partei die Bestimmung eines örtlich und sachlich zuständigen österreichischen Gerichtes gemäß Paragraph 28, JN, und zwar des sachlich zuständigen Bezirksgerichtes Salzburg.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Voraussetzung für die Anwendung des Art 31 CMR ist, dass im Sinne des Art 1 Abs 1 leg cit der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. Dies trifft für die hier klagegegenständliche Transportlieferung zu. Österreich und die Bundesrepublik Deutschland sind Vertragsstaaten dieses Übereinkommens. Die inländische Jurisdiktion ist daher gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht, und zwar das nach dem maßgeblichen Parteivorbringen sachlich zuständige Bezirksgericht Salzburg, zu bestimmen war (RdW 1987, 411 mwN uva).Voraussetzung für die Anwendung des Artikel 31, CMR ist, dass im Sinne des Artikel eins, Absatz eins, leg cit der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. Dies trifft für die hier klagegegenständliche Transportlieferung zu. Österreich und die Bundesrepublik Deutschland sind Vertragsstaaten dieses Übereinkommens. Die inländische Jurisdiktion ist daher gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht, und zwar das nach dem maßgeblichen Parteivorbringen sachlich zuständige Bezirksgericht Salzburg, zu bestimmen war (RdW 1987, 411 mwN uva).
Anmerkung
E65539 9Nd503.01European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0090ND00503.01.0426.000Dokumentnummer
JJT_20020426_OGH0002_0090ND00503_0100000_000