TE OGH 2002/4/26 5Nd505/02

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Veröffentlicht am 26.04.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann als weitere Richter in der Verlassenschaftssache des am 27. September 2001 verstorbenen Miran Z***** folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der Witwe des Verstorbenen Claudia P*****, die Verlassenschaftssache an das Bezirksgericht Mureck zu delegieren, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da die Delegierung eines Verlassenschaftsverfahrens nur von erberklärten Erben beantragt werden kann (5 Nd 502/02 mwN), die Antragstellerin nach der Aktenlage aber noch keine Erbserklärung abgegeben hat, kommt die gewünschte Delegierung derzeit nicht in Betracht. Die Möglichkeit einer amtswegigen Delegierung besteht nicht (EFSlg 63.907 ua).

Anmerkung

E65626 5Nd505.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0050ND00505.02.0426.000

Dokumentnummer

JJT_20020426_OGH0002_0050ND00505_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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