TE OGH 2002/4/26 7Nd504/02

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Veröffentlicht am 26.04.2002
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****, vertreten durch Mag. Dr. Michael Michor und Mag. Walter Dorn, Rechtsanwälte in Villach, gegen die beklagte Partei U*****, Deutschland, wegen EUR 35.644,60 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****, vertreten durch Mag. Dr. Michael Michor und Mag. Walter Dorn, Rechtsanwälte in Villach, gegen die beklagte Partei U*****, Deutschland, wegen EUR 35.644,60 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 28, JN den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht Villach bestimmt.

Text

Begründung:

Mit ihrer mit dem Ordinationsantrag dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Klage begehrt die klagende Partei für erbrachte Transportleistungen, wobei zwischen den Streitteilen die Anwendung der CMR ausdrücklich vereinbart worden sei, die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung offener Rechnungen in Höhe von insgesamt EUR 35.644,60 samt 5 % Zinsen seit dem der Klagsbehändigung folgenden Tag. Bei sämtlichen Transportaufträgen sei die Beladung stets in Deutschland (Heringen) erfolgt; der Abladeort habe sich stets in Österreich (Wien, Wöllersdorf und Wiener Neustadt) befunden. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die beklagte Partei begehrt die klagende Partei auf Grund des Art 31 CMR, wonach die inländische Gerichtsbarkeit gegeben sei, gleichzeitig die Bestimmung eines örtlich und sachlich zuständigen österreichischen Gerichtes gemäß § 28 JN.Mit ihrer mit dem Ordinationsantrag dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Klage begehrt die klagende Partei für erbrachte Transportleistungen, wobei zwischen den Streitteilen die Anwendung der CMR ausdrücklich vereinbart worden sei, die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung offener Rechnungen in Höhe von insgesamt EUR 35.644,60 samt 5 % Zinsen seit dem der Klagsbehändigung folgenden Tag. Bei sämtlichen Transportaufträgen sei die Beladung stets in Deutschland (Heringen) erfolgt; der Abladeort habe sich stets in Österreich (Wien, Wöllersdorf und Wiener Neustadt) befunden. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die beklagte Partei begehrt die klagende Partei auf Grund des Artikel 31, CMR, wonach die inländische Gerichtsbarkeit gegeben sei, gleichzeitig die Bestimmung eines örtlich und sachlich zuständigen österreichischen Gerichtes gemäß Paragraph 28, JN.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen ist das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger nach Art 31 Z 1 lit b des Übereinkommens Gerichte eines Vertragsstaates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen in der Klage eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war (RIS-Justiz RS0046376). Sowohl Österreich als auch Deutschland sind Vertragsstaaten des zitierten Übereinkommens.Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen ist das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, des Übereinkommens Gerichte eines Vertragsstaates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen in der Klage eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war (RIS-Justiz RS0046376). Sowohl Österreich als auch Deutschland sind Vertragsstaaten des zitierten Übereinkommens.

Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Art 5 Z 1 des EuGVVO nicht, weil das diesbezügliche Abkommen gemäß Art 71 leg cit der EuGVVO vorgeht (2 Nd 512/00; 7 Nd 522/00; 6 Nd 504/02 uva).Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Artikel 5, Ziffer eins, des EuGVVO nicht, weil das diesbezügliche Abkommen gemäß Artikel 71, leg cit der EuGVVO vorgeht (2 Nd 512/00; 7 Nd 522/00; 6 Nd 504/02 uva).

Anmerkung

E65478 7Nd504.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070ND00504.02.0426.000

Dokumentnummer

JJT_20020426_OGH0002_0070ND00504_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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