TE OGH 2002/4/29 7Ob68/02d

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Veröffentlicht am 29.04.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Adoptionssache der Antragsteller 1. Balkar S*****, (Wahlvater) und 2. Parminder K*****, (Wahlmutter) beide ***** sowie 3. Karanbir K*****, geboren am 6. September 1991 (Wahlkind), *****, vertreten durch den an der selben Adresse wohnenden Vater und gesetzlichen Vertreter Gurwel S*****, alle vertreten durch Mag. Nadja Lorenz und Dr. Gabriele Vana-Kowarzik, Rechtsanwältinnen in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. Jänner 2002, GZ 45 R 619/01i-8, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, vom 1. Oktober 2001, GZ 5 P 114/01d-4, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Text

Begründung:

Nach der Aktenlage haben der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin (im Folgenden auch Wahleltern genannt) einander am 22. 2. 1995 in Indien geheiratet. Der Ehe entstammt der am 22. 1. 1998 in Wien geborene Sohn Amritpal. Die Wahleltern sind beide in Indien geboren, aber nun österreichische Staatsbürger. Sie haben mit den Eltern der Drittantragstellerin (im Folgenden auch Wahlkind oder Wahltochter genannt) am 31. 10. 2000 in Indien hinsichtlich des Wahlkindes einen Adoptionsvertrag abgeschlossen.

Die Antragsteller beantragten die gerichtliche Bewilligung der Adoption (gemäß § 179a ABGB) und brachten dazu vor: Sie seien miteinander verwandt; der Wahlvater sei der Cousin der Mutter der Wahltochter. Die Wahleltern hätten sich schon immer eine Tochter gewünscht. Zum Wahlkind bestehe ein sehr inniges Band, das auch als die Wahleltern bereits in Österreich wohnten aufrechterhalten worden sei.Die Antragsteller beantragten die gerichtliche Bewilligung der Adoption (gemäß Paragraph 179 a, ABGB) und brachten dazu vor: Sie seien miteinander verwandt; der Wahlvater sei der Cousin der Mutter der Wahltochter. Die Wahleltern hätten sich schon immer eine Tochter gewünscht. Zum Wahlkind bestehe ein sehr inniges Band, das auch als die Wahleltern bereits in Österreich wohnten aufrechterhalten worden sei.

Das Erstgericht wies den Antrag ab. Es führte dazu aus, laut Stellungnahme des Amts für Jugend und Familie, das den Wahlvater und die Wahlmutter befragt habe, lebe das Wahlkind noch bei seiner "Stammfamilie" in Indien; die tatsächliche Aufnahme des Mädchens bei den Wahleltern sei erst möglich, wenn die Adoption formal durchgeführt sei. Die Wahleltern lebten mit ihrem Sohn seit kurzem in einer 55 m2 großen Gemeindewohnung, die völlig neu adaptiert und eingerichtet sei. Für die Wohnbedürfnisse eines weiteren Kindes sei vorgesorgt. Der Wahlvater lebe seit 14 Jahren in Österreich, sei derzeit ohne Beschäftigung, werde aber in Kürze als Zeitungszusteller arbeiten und könne dann mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca S 20.000 rechnen. Die Wahlmutter lebe erst seit 4 Jahren in Wien und erziele als Hotelangestellte ein Einkommen von ca S 10.000 (monatlich). Als Grund für die Adoption habe der Wahlvater primär angeführt, dass er sich ein Geschwisterpaar wünsche, wobei der Wahlmutter von einer weiteren Schwangerschaft aus medizinischen Gründen dringend abgeraten worden sei, weil eine solche sowohl für Mutter und Kind ein erhebliches Risiko darstellen würde. Nach den Angaben des Wahlvaters habe die Wahltochter schon immer engeren Kontakt zu den Wahleltern und deren Familie als zur Stammfamilie gehabt; aus diesem Grund seien weder Trennungsprobleme noch Eingewöhnungsschwierigkeiten zu erwarten. Heimwehreaktionen der Wahltochter erwarte der Wahlvater nicht, weil er vorhabe, mit dem Mädchen etwa zwei Monate im Jahr dessen leibliche Eltern in Indien zu besuchen. Vom Wahlvater werde eine mögliche Geschwisterrivalität mit dem leiblichen Sohn und der Umstand, dass die Wahltochter der deutschen Sprache überhaupt nicht mächtig sei, außer Acht gelassen. Unklar bleibe aufgrund der Äußerung der Adoptiveltern das Motiv der leiblichen Eltern, die Tochter zur Adoption frei zu geben. Der Wahlvater habe angedeutet, dass sich auch die Stammfamilie nur ein Geschwisterpaar wünsche, jedoch bereits zwei Töchter und einen Buben habe. Wirtschaftliche und finanzielle Überlegungen als Grund für die Adoption habe der Wahlvater entschieden zurückgewiesen. Abschließend habe der Jugendwohlfahrtsträger in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass aufgrund der Wohnsituation und der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse der Adoptiveltern die Aufnahme eines weiteren Kindes durchaus denkbar erscheine. Abzuwarten bleibe aber, inwieweit sich die Wahltochter in einem völlig fremden Kulturkreis ohne Sprachkenntnisse zurechtfinden werde.

Aufgrund des Umstandes, dass die Wahltochter sich nach wie vor in Indien aufhalte, sei es nicht möglich gewesen, sie gemäß § 181a Abs 1 Z 1 ABGB anzuhören. Aufgrund der Angaben der Adoptiveltern alleine sei nicht feststellbar gewesen, ob bereits eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung bestehe; dass eine solche hergestellt werden solle, hätten die Wahleltern aber durchaus glaubwürdig dargelegt.Aufgrund des Umstandes, dass die Wahltochter sich nach wie vor in Indien aufhalte, sei es nicht möglich gewesen, sie gemäß Paragraph 181 a, Absatz eins, Ziffer eins, ABGB anzuhören. Aufgrund der Angaben der Adoptiveltern alleine sei nicht feststellbar gewesen, ob bereits eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung bestehe; dass eine solche hergestellt werden solle, hätten die Wahleltern aber durchaus glaubwürdig dargelegt.

Allerdings müsse die Adoption gemäß § 180a ABGB auch dem Wohl des nicht eigenberechtigten Wahlkindes dienen. Auch wenn von den Adoptiveltern Integrationsprobleme nicht erwartet würden, stehe aufgrund ihrer Äußerungen doch fest, dass sie die Möglichkeit einer Rückführung des Mädchens nach Indien nicht in Betracht zögen; völlig unabschätzbar sei auch, ob allfällige Heimwehreaktionen dadurch abgefangen werden könnten, dass man mit dem Mädchen für etwa 2 Monate im Jahr deren leibliche Eltern in Indien besuchte. Im Hinblick auf diese "in ihrer künftigen Entwicklung unabschätzbare" Sachlage sei nicht feststellbar, dass der gegenständliche Adoptionsvertrag im erforderlichen Ausmaß dem Wohl der Minderjährigen diene. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der im Rekurs erhobene Einwand der Wahleltern, eine gerichtliche Vernehmung des Wahlkindes wäre möglich gewesen, übersehe, dass das Kind die Lebensverhältnisse in Österreich und bei seinen Adoptiveltern nicht kenne. Auch einer allfälligen Angabe des Wahlkindes, seiner Übersiedlung nach Österreich positiv gegenüberzustehen, könnte im Hinblick auf diese Unkenntnis keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Von einem Bestehen eines Eltern-Kindverhältnisses der Antragsteller könne im Hinblick auf den jahrelangen Aufenthalt der Wahleltern in Österreich nicht ausgegangen werden. Auch das Vorbringen der Wahleltern, es sei geplant, mit dem Wahlkind etwa 2 Monate im Jahr dessen leibliche Eltern in Indien zu besuchen, spreche keinesfalls für das Bestehen, aber auch nicht für die (Absicht der) Herstellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses. Vielmehr sei erkennbar, dass eine volle Integration der Minderjährigen in der Familie der Wahleltern auch von diesen selbst nicht erwartet werde. Dabei sei auch zu beachten, dass das Wahlkind bereits 10 Jahre alt sei und somit einen Großteil seiner Kindheit gemeinsam mit seiner Familie in Indien verbracht habe. Es sei somit eine "spezifische Situation gegeben, die mit anderen Fällen der Adoption eines Kindes aus einem fremden Kulturkreis durch österreichische Eltern nicht vergleichbar" sei. Die bloße materielle Besserstellung der Wahltochter in Österreich - welche bei den gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen der Adoptiveltern im Übrigen fraglich sei - reiche für die pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Adoption nicht aus. Im Übrigen sei den Ausführungen des Erstgerichts beizupflichten, wonach nicht davon ausgegangen werden könne, dass die beabsichtigte Adoption dem Wohl des nicht eigenberechtigten Wahlkindes diene.Allerdings müsse die Adoption gemäß Paragraph 180 a, ABGB auch dem Wohl des nicht eigenberechtigten Wahlkindes dienen. Auch wenn von den Adoptiveltern Integrationsprobleme nicht erwartet würden, stehe aufgrund ihrer Äußerungen doch fest, dass sie die Möglichkeit einer Rückführung des Mädchens nach Indien nicht in Betracht zögen; völlig unabschätzbar sei auch, ob allfällige Heimwehreaktionen dadurch abgefangen werden könnten, dass man mit dem Mädchen für etwa 2 Monate im Jahr deren leibliche Eltern in Indien besuchte. Im Hinblick auf diese "in ihrer künftigen Entwicklung unabschätzbare" Sachlage sei nicht feststellbar, dass der gegenständliche Adoptionsvertrag im erforderlichen Ausmaß dem Wohl der Minderjährigen diene. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der im Rekurs erhobene Einwand der Wahleltern, eine gerichtliche Vernehmung des Wahlkindes wäre möglich gewesen, übersehe, dass das Kind die Lebensverhältnisse in Österreich und bei seinen Adoptiveltern nicht kenne. Auch einer allfälligen Angabe des Wahlkindes, seiner Übersiedlung nach Österreich positiv gegenüberzustehen, könnte im Hinblick auf diese Unkenntnis keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Von einem Bestehen eines Eltern-Kindverhältnisses der Antragsteller könne im Hinblick auf den jahrelangen Aufenthalt der Wahleltern in Österreich nicht ausgegangen werden. Auch das Vorbringen der Wahleltern, es sei geplant, mit dem Wahlkind etwa 2 Monate im Jahr dessen leibliche Eltern in Indien zu besuchen, spreche keinesfalls für das Bestehen, aber auch nicht für die (Absicht der) Herstellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses. Vielmehr sei erkennbar, dass eine volle Integration der Minderjährigen in der Familie der Wahleltern auch von diesen selbst nicht erwartet werde. Dabei sei auch zu beachten, dass das Wahlkind bereits 10 Jahre alt sei und somit einen Großteil seiner Kindheit gemeinsam mit seiner Familie in Indien verbracht habe. Es sei somit eine "spezifische Situation gegeben, die mit anderen Fällen der Adoption eines Kindes aus einem fremden Kulturkreis durch österreichische Eltern nicht vergleichbar" sei. Die bloße materielle Besserstellung der Wahltochter in Österreich - welche bei den gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen der Adoptiveltern im Übrigen fraglich sei - reiche für die pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Adoption nicht aus. Im Übrigen sei den Ausführungen des Erstgerichts beizupflichten, wonach nicht davon ausgegangen werden könne, dass die beabsichtigte Adoption dem Wohl des nicht eigenberechtigten Wahlkindes diene.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller, die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machen und beantragen, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Adoptionsvertrag bewilligt werde, in eventu möge der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Neuschöpfung eines Beschlusses an die Vorinstanzen zurückverwiesen werden.

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem (nur mit einem "Mangel der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG" inhaltsleer begründeten) Ausspruch des Rekursgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 16 Abs 3 AußStrG) zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.Der Revisionsrekurs ist entgegen dem (nur mit einem "Mangel der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG" inhaltsleer begründeten) Ausspruch des Rekursgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG) zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Vorweg ist zu bemerken, dass gemäß § 26 Abs 1 iVm § 9 IPRG die Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt nach dem Personalstatut jedes Annehmenden zu beurteilen sind und damit im vorliegenden Fall österreichisches Recht anzuwenden ist.Vorweg ist zu bemerken, dass gemäß Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, IPRG die Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt nach dem Personalstatut jedes Annehmenden zu beurteilen sind und damit im vorliegenden Fall österreichisches Recht anzuwenden ist.

Gemäß § 179a Abs 1 ABGB sind für das Zustandekommen einer Adoption zwei Akte erforderlich, die streng auseinanderzuhalten sind, nämlich der Abschluss eines schriftlichen Vertrages iSv § 886 ABGB zwischen Annehmendem und Wahlkind und die gerichtliche Bewilligung der Annahme (SZ 38/130 = EvBl 1966, 35/23; NZ 1974, 57; RIS-Justiz RS0048726, zuletzt 7 Ob 328/01p). Gemäß § 179a Abs 2 ABGB schließt das nichteigenberechtigte Wahlkind den Vertrag durch seinen gesetzlichen Vertreter, der hiezu keiner gerichtlichen Genehmigung bedarf. Die Bewilligung der Annahme ist in § 180a ABGB geregelt. Zu Recht haben die Vorinstanzen daher diese Bestimmung als maßgebend angesehen und zutreffend erkannt, dass für die gerichtliche Bewilligung der Adoption eines Kindes zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen: es muss zum einen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung bestehen oder beabsichtigt sein und es muss die Adoption zum anderen dem Wohle des nicht eigenberechtigten Wahlkindes dienen.Gemäß Paragraph 179 a, Absatz eins, ABGB sind für das Zustandekommen einer Adoption zwei Akte erforderlich, die streng auseinanderzuhalten sind, nämlich der Abschluss eines schriftlichen Vertrages iSv Paragraph 886, ABGB zwischen Annehmendem und Wahlkind und die gerichtliche Bewilligung der Annahme (SZ 38/130 = EvBl 1966, 35/23; NZ 1974, 57; RIS-Justiz RS0048726, zuletzt 7 Ob 328/01p). Gemäß Paragraph 179 a, Absatz 2, ABGB schließt das nichteigenberechtigte Wahlkind den Vertrag durch seinen gesetzlichen Vertreter, der hiezu keiner gerichtlichen Genehmigung bedarf. Die Bewilligung der Annahme ist in Paragraph 180 a, ABGB geregelt. Zu Recht haben die Vorinstanzen daher diese Bestimmung als maßgebend angesehen und zutreffend erkannt, dass für die gerichtliche Bewilligung der Adoption eines Kindes zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen: es muss zum einen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung bestehen oder beabsichtigt sein und es muss die Adoption zum anderen dem Wohle des nicht eigenberechtigten Wahlkindes dienen.

Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 3 Ob 574/90, RIS-Justiz RS0048743, ausgesprochen hat, ist unter einer "Beziehung zwischen dem Wahlkind und den Wahleltern entsprechend dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und ihren Kindern" ein gesellschaftliches und psychologisches Verhältnis zu verstehen, also jene Summe von zwischenmenschlichen Beziehungen und Bindungen, wie sie sich zwischen Kindern, die ihre Umwelt im Zuge ihres Heranwachsens bewusst erfahren, und ihren Eltern entwickeln. In der zweiten, in § 180a ABGB normierten Voraussetzung, dass die Annahme an Kindesstatt dem Kindeswohl dienlich sein muss, manifestiert sich das jedenfalls für die Adoption Minderjähriger maßgebende Schutzprinzip (Stabentheiner in Rummel3 § 180a Rz 2 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Der Begriff des Kindeswohls hat mehrere Dimensionen. Er umfasst das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes. Elternliebe, Fürsorge und Vermittlung von Geborgenheit sind Grundlagen für die Verwirklichung des Kindeswohls (1 Ob 628/86, SZ 59/184 = JBl 1987, 39 = ÖA 1987, 53; RIS-Justiz RS0048835). "Zum Wohle dienen" muss im Sinne des § 180a Abs 1 zweiter Satz ABGB dahin verstanden werden, dass durch die Adoption eine merklich bessere Entwicklung des Kindes zu erwarten ist; bei gleichbleibenden Entwicklungschancen ist der bisherige Zustand beizubehalten (RIS-Justiz RS0048776). Durch die Adoption muss gewährleistet sein, dass dem minderjährigen Kind ein beständiges und ausgeglichenes Zuhause geboten und sein körperliches, geistiges und seelisches Wohl gefördert wird (Stabentheiner aaO mwN; SZ 59/184 = JBl 1987, 39 = ÖA 1987, 53; 3 Ob 557/89, RIS-Justiz RS0048779).Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 3 Ob 574/90, RIS-Justiz RS0048743, ausgesprochen hat, ist unter einer "Beziehung zwischen dem Wahlkind und den Wahleltern entsprechend dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und ihren Kindern" ein gesellschaftliches und psychologisches Verhältnis zu verstehen, also jene Summe von zwischenmenschlichen Beziehungen und Bindungen, wie sie sich zwischen Kindern, die ihre Umwelt im Zuge ihres Heranwachsens bewusst erfahren, und ihren Eltern entwickeln. In der zweiten, in Paragraph 180 a, ABGB normierten Voraussetzung, dass die Annahme an Kindesstatt dem Kindeswohl dienlich sein muss, manifestiert sich das jedenfalls für die Adoption Minderjähriger maßgebende Schutzprinzip (Stabentheiner in Rummel3 Paragraph 180 a, Rz 2 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Der Begriff des Kindeswohls hat mehrere Dimensionen. Er umfasst das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes. Elternliebe, Fürsorge und Vermittlung von Geborgenheit sind Grundlagen für die Verwirklichung des Kindeswohls (1 Ob 628/86, SZ 59/184 = JBl 1987, 39 = ÖA 1987, 53; RIS-Justiz RS0048835). "Zum Wohle dienen" muss im Sinne des Paragraph 180 a, Absatz eins, zweiter Satz ABGB dahin verstanden werden, dass durch die Adoption eine merklich bessere Entwicklung des Kindes zu erwarten ist; bei gleichbleibenden Entwicklungschancen ist der bisherige Zustand beizubehalten (RIS-Justiz RS0048776). Durch die Adoption muss gewährleistet sein, dass dem minderjährigen Kind ein beständiges und ausgeglichenes Zuhause geboten und sein körperliches, geistiges und seelisches Wohl gefördert wird (Stabentheiner aaO mwN; SZ 59/184 = JBl 1987, 39 = ÖA 1987, 53; 3 Ob 557/89, RIS-Justiz RS0048779).

Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich derzeit das Vorliegen der genannten Voraussetzungen für die gerichtliche Bewilligung der Adoption im vorliegenden Fall noch nicht beurteilen: Während das Erstgericht zufolge der von den Wahleltern vor dem Jugendwohlfahrtsträger gemachten Angaben angenommen hat, dass zwischen den Antragstellern ein Eltern-Kind-Verhältnis im Sinne des § 180a Abs 1 erster Satz ABGB hergestellt werden soll, also jedenfalls beabsichtigt ist, bezweifelt das Rekursgericht selbst eine solche Absicht der Wahleltern unter Hinweis darauf, dass geplant sei, mit der Minderjährigen etwa 2 Monate im Jahr deren leiblichen Eltern in Indien zu besuchen. Abgesehen davon, dass dieser Umstand einen solchen Zweifel wohl kaum zu rechtfertigen vermag, konnte das Rekursgericht diesbezüglich schon deshalb keine verlässlichen Schlussfolgerungen ziehen, weil es - ebenso wie schon das Erstgericht - unterlassen hat, sich einen persönlichen Eindruck von den Wahleltern zu verschaffen. Das Erstgericht hat sich im Wesentlichen damit begnügt, die vom Jugendwohlfahrtsträger mitgeteilten Angaben der Wahleltern wiederzugeben, ohne auch nur festzustellen, ob und inwieweit es diese Angaben für wahr hält. Zutreffend bemängeln die Revisionswerber, dass (auch) Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Wahlkindes in Indien gänzlich fehlen. Ohne solche Feststellungen, die einen Vergleich mit den Lebensverhältnissen bei den Wahleltern in Österreich erst ermöglichen, kann aber die wesentliche Frage, ob durch die Adoption eine merklich bessere Entwicklung des Kindes zu erwarten ist, keineswegs beantwortet werden. Zutreffend werfen die Rechtsmittelwerber dem Rekursgericht daher vor, diesbezüglich nur Mutmaßungen anzustellen, da es durchaus möglich erscheint, nach Vernehmung der Wahleltern Feststellungen darüber zu treffen, was die leiblichen Eltern der Wahltochter zum Adoptionsvertrag motiviert haben könnte. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts kann auch keine Rede davon sein, dass aus der persönlichen Vernehmung des immerhin bereits 10-jährigen Wahlkindes keine weiteren Aufschlüsse darüber gewonnen werden könnten, ob die Adoption für das Kind vorteilhaft ist, oder nicht. Mag die Wahltochter nach einem damit verbundenen, nur kurzen Aufenthalt in Österreich zwar auch noch nicht in der Lage sein, gesichert zu prognostizieren, wie sie mit den Lebensverhältnissen bei den Adoptiveltern in Österreich zurechtkommen und ob sie etwa Heimweh plagen werde, so kann eine Vernehmung des Wahlkindes doch einen Eindruck über sein Verhältnis zu den Wahleltern, seine Lebensverhältnisse in Indien, seine Bereitschaft überhaupt künftig in Österreich zu leben, etc verschaffen. Um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 180a Abs 1 ABGB entsprechend verlässlich beurteilen zu können, erscheint eine Verfahrensergänzung zumindest durch gerichtliche Vernehmung der Wahleltern und des Wahlkindes unumgänglich. Das Verfahren ist demnach sowohl in erster, als auch in zweiter Instanz mangelhaft geblieben. In Stattgebung der Revision waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen spruchgemäß aufzuheben. Das Erstgericht wird im fortzusetzenden Verfahren nach Verfahrensergänzung im aufgezeigten Sinne Feststellungen zu treffen haben, die (vor allem) eine fundierte Beurteilung ermöglichen, ob die gegenständliche Adoption im Hinblick auf das maßgebliche Kriterium des Kindeswohls zu bewilligen ist oder nicht.Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich derzeit das Vorliegen der genannten Voraussetzungen für die gerichtliche Bewilligung der Adoption im vorliegenden Fall noch nicht beurteilen: Während das Erstgericht zufolge der von den Wahleltern vor dem Jugendwohlfahrtsträger gemachten Angaben angenommen hat, dass zwischen den Antragstellern ein Eltern-Kind-Verhältnis im Sinne des Paragraph 180 a, Absatz eins, erster Satz ABGB hergestellt werden soll, also jedenfalls beabsichtigt ist, bezweifelt das Rekursgericht selbst eine solche Absicht der Wahleltern unter Hinweis darauf, dass geplant sei, mit der Minderjährigen etwa 2 Monate im Jahr deren leiblichen Eltern in Indien zu besuchen. Abgesehen davon, dass dieser Umstand einen solchen Zweifel wohl kaum zu rechtfertigen vermag, konnte das Rekursgericht diesbezüglich schon deshalb keine verlässlichen Schlussfolgerungen ziehen, weil es - ebenso wie schon das Erstgericht - unterlassen hat, sich einen persönlichen Eindruck von den Wahleltern zu verschaffen. Das Erstgericht hat sich im Wesentlichen damit begnügt, die vom Jugendwohlfahrtsträger mitgeteilten Angaben der Wahleltern wiederzugeben, ohne auch nur festzustellen, ob und inwieweit es diese Angaben für wahr hält. Zutreffend bemängeln die Revisionswerber, dass (auch) Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Wahlkindes in Indien gänzlich fehlen. Ohne solche Feststellungen, die einen Vergleich mit den Lebensverhältnissen bei den Wahleltern in Österreich erst ermöglichen, kann aber die wesentliche Frage, ob durch die Adoption eine merklich bessere Entwicklung des Kindes zu erwarten ist, keineswegs beantwortet werden. Zutreffend werfen die Rechtsmittelwerber dem Rekursgericht daher vor, diesbezüglich nur Mutmaßungen anzustellen, da es durchaus möglich erscheint, nach Vernehmung der Wahleltern Feststellungen darüber zu treffen, was die leiblichen Eltern der Wahltochter zum Adoptionsvertrag motiviert haben könnte. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts kann auch keine Rede davon sein, dass aus der persönlichen Vernehmung des immerhin bereits 10-jährigen Wahlkindes keine weiteren Aufschlüsse darüber gewonnen werden könnten, ob die Adoption für das Kind vorteilhaft ist, oder nicht. Mag die Wahltochter nach einem damit verbundenen, nur kurzen Aufenthalt in Österreich zwar auch noch nicht in der Lage sein, gesichert zu prognostizieren, wie sie mit den Lebensverhältnissen bei den Adoptiveltern in Österreich zurechtkommen und ob sie etwa Heimweh plagen werde, so kann eine Vernehmung des Wahlkindes doch einen Eindruck über sein Verhältnis zu den Wahleltern, seine Lebensverhältnisse in Indien, seine Bereitschaft überhaupt künftig in Österreich zu leben, etc verschaffen. Um das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 180 a, Absatz eins, ABGB entsprechend verlässlich beurteilen zu können, erscheint eine Verfahrensergänzung zumindest durch gerichtliche Vernehmung der Wahleltern und des Wahlkindes unumgänglich. Das Verfahren ist demnach sowohl in erster, als auch in zweiter Instanz mangelhaft geblieben. In Stattgebung der Revision waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen spruchgemäß aufzuheben. Das Erstgericht wird im fortzusetzenden Verfahren nach Verfahrensergänzung im aufgezeigten Sinne Feststellungen zu treffen haben, die (vor allem) eine fundierte Beurteilung ermöglichen, ob die gegenständliche Adoption im Hinblick auf das maßgebliche Kriterium des Kindeswohls zu bewilligen ist oder nicht.

Der Vollständigkeithalber sei noch erwähnt, dass die Genehmigung eines ein ausländisches Kind betreffenden Adoptionsvertrages durch das (nach § 113b JN zuständige) österreichische Gericht nicht der Zustimmung einer ausländischen Behörde bedarf (vgl Note des Bundesministers für Justiz an die Klubobmänner der im Nationalrat vertretenen Parteien vom 4. 8. 1986, ÖA 1987, 133 f). Im Übrigen ist Indien weder dem (von Österreich ratifizierten - BGBl 581/1978) Haager Adoptionsabkommen vom 15. 11. 1965 beigetreten, noch besteht zwischen Österreich und Indien betreffend die Annahme an Kindesstatt ein bilaterales Abkommen. Die Bewilligung einer Annahme an Kindesstatt fällt auch nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens BGBl 446/1975 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (vgl 1210 BlgNR 13.GP, 9; 4 Nd 507/78).Der Vollständigkeithalber sei noch erwähnt, dass die Genehmigung eines ein ausländisches Kind betreffenden Adoptionsvertrages durch das (nach Paragraph 113 b, JN zuständige) österreichische Gericht nicht der Zustimmung einer ausländischen Behörde bedarf vergleiche Note des Bundesministers für Justiz an die Klubobmänner der im Nationalrat vertretenen Parteien vom 4. 8. 1986, ÖA 1987, 133 f). Im Übrigen ist Indien weder dem (von Österreich ratifizierten - Bundesgesetzblatt 581 aus 1978,) Haager Adoptionsabkommen vom 15. 11. 1965 beigetreten, noch besteht zwischen Österreich und Indien betreffend die Annahme an Kindesstatt ein bilaterales Abkommen. Die Bewilligung einer Annahme an Kindesstatt fällt auch nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens Bundesgesetzblatt 446 aus 1975, über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vergleiche 1210 BlgNR 13.GP, 9; 4 Nd 507/78).

Anmerkung

E65492 7Ob68.02d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00068.02D.0429.000

Dokumentnummer

JJT_20020429_OGH0002_0070OB00068_02D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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