TE OGH 2002/4/29 7Ob14/02p

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.04.2002
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache des nunmehr volljährigen Alexander S*****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt, 9010 Klagenfurt, Völkermarkter Ring 19, als gesetzlicher Vertreter, über dessen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 5. Oktober 2001, GZ 4 R 262/01y-53, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 6. September 2001, GZ 3 P 1481/95z-50, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 8. 3. 2000 wurde dem damals noch Minderjährigen ein Unterhaltsvorschuss von monatlich S 2.400 für die Zeit vom 1. 2. 2000 bis 31. 7. 2002 gewährt. Der Unterhaltsvorschussberechtigte bezieht seit 1. 7. 2001 eine Lehrlingsentschädigung von netto monatlich S

5.429 (inklusive gesetzlicher Sonderzahlungen).

Das Erstgericht setzte den Unterhaltsvorschuss mit Wirkung ab 1. 9. 2001 auf monatlich S 1.900 infolge Teilselbsterhaltungsfähigkeit herab. Bei seiner Berechnung ging es von der Mindestpensionshöhe nach § 293 Abs 1 lit a bb ASVG in der Höhe von derzeit monatlich S 9.474 netto aus.Das Erstgericht setzte den Unterhaltsvorschuss mit Wirkung ab 1. 9. 2001 auf monatlich S 1.900 infolge Teilselbsterhaltungsfähigkeit herab. Bei seiner Berechnung ging es von der Mindestpensionshöhe nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb ASVG in der Höhe von derzeit monatlich S 9.474 netto aus.

Dem dagegen erhobenen Rekurs des Unterhaltsvorschussberechtigten insoweit, als die Herabsetzung auf weniger als S 2.020 vorgenommen wurde, gab das Rekursgericht teilweise Folge. Es änderte den erstinstanzlichen Beschluss dahingehend ab, dass der Unterhaltsvorschuss mit Wirkung vom 1. 9. 2001 auf monatlich S 1.985 herabgesetzt werde. Gemäß § 293 Abs 1 lit a bb ASVG sei lediglich ein Betrag von S 8.312 als Ausgleichszulagenrichtsatz heranzuziehen. Dies ergebe unter Berücksichtigung von zwei Sonderzahlungen jährlich SDem dagegen erhobenen Rekurs des Unterhaltsvorschussberechtigten insoweit, als die Herabsetzung auf weniger als S 2.020 vorgenommen wurde, gab das Rekursgericht teilweise Folge. Es änderte den erstinstanzlichen Beschluss dahingehend ab, dass der Unterhaltsvorschuss mit Wirkung vom 1. 9. 2001 auf monatlich S 1.985 herabgesetzt werde. Gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb ASVG sei lediglich ein Betrag von S 8.312 als Ausgleichszulagenrichtsatz heranzuziehen. Dies ergebe unter Berücksichtigung von zwei Sonderzahlungen jährlich S

9.697. Unter Verwendung der auch vom Erstgericht herangezogenen Formel (Richtsatz - Eigeneinkommen x Regelbedarf : Richtsatz) ergebe sich daher ein Unterhaltsvorschussbetrag von S 1.985. Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs in Abänderung seines ursprünglichen Ausspruches mit der Begründung für zulässig, dass es offenbar vom unrichtigen Richtsatz nach § 293 Abs 1 lit a bb ASVG infolge einer unrichtigen Angabe im RIS-Justiz zum Abfragezeitpunkt ausgegangen sei (S 8.312 statt S 8.437). Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Unterhaltsvorschussberechtigten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass ihm ein Unterhaltsvorschuss in der Höhe von monatlich S 2.020 gewährt werde.9.697. Unter Verwendung der auch vom Erstgericht herangezogenen Formel (Richtsatz - Eigeneinkommen x Regelbedarf : Richtsatz) ergebe sich daher ein Unterhaltsvorschussbetrag von S 1.985. Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs in Abänderung seines ursprünglichen Ausspruches mit der Begründung für zulässig, dass es offenbar vom unrichtigen Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb ASVG infolge einer unrichtigen Angabe im RIS-Justiz zum Abfragezeitpunkt ausgegangen sei (S 8.312 statt S 8.437). Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Unterhaltsvorschussberechtigten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass ihm ein Unterhaltsvorschuss in der Höhe von monatlich S 2.020 gewährt werde.

Eine Revisionsrekursbeantwortung wurde nicht erstattet. Der Revisionsrekurs ist zulässig (§ 528 Abs 2 Z 1 iVm § 502 Abs 4 ZPO. und § 49 Abs 2 Z 2 JN), er ist aber nicht berechtigt.Eine Revisionsrekursbeantwortung wurde nicht erstattet. Der Revisionsrekurs ist zulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz 4, ZPO. und Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN), er ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurswerber macht geltend, dass das Rekursgericht irrtümlich nicht den nach BGBl 2000/421 geltenden Richtsatz von S

8.437 seiner Berechnung zu Grunde gelegt habe. Im Übrigen sei der Ausgleichszulagenrichtsatz brutto und nicht netto zu berücksichtigen. Richtig ist, dass der Richtsatz nach § 293 Abs 1 lit a bb ASVG idF BGBl 2000/421, nicht S 8.312, sondern S 8.437 beträgt. Dies kann aber keine für den Revisionsrekurswerber günstigere Berechnung des zu gewährenden Unterhaltsvorschusses bewirken.8.437 seiner Berechnung zu Grunde gelegt habe. Im Übrigen sei der Ausgleichszulagenrichtsatz brutto und nicht netto zu berücksichtigen. Richtig ist, dass der Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb ASVG in der Fassung BGBl 2000/421, nicht S 8.312, sondern S 8.437 beträgt. Dies kann aber keine für den Revisionsrekurswerber günstigere Berechnung des zu gewährenden Unterhaltsvorschusses bewirken.

Nach ständiger Rechtsprechung wird unter Einkommen die Summe aller dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden Mittel unter Berücksichtigung unterhaltsrechtlich beachtlicher Abzüge und Aufwendungen verstanden (RIS-Justiz RS0003799). Abzugsfähigkeit von der Bemessungsgrundlage sind lebens- und existenznotwendige bzw -sichernde Ausgaben (vgl RIS-Justiz RS0007202, Schwimann, Unterhaltsrecht2, S 55 mwN). Demnach sind verpflichtende Beiträge zur Krankenversicherung in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen (3 Ob 250/97d, 5 Ob 38/99w, Schwimann aaO S 56, Gitschthaler, Unterhaltsrecht, Rz 626).Nach ständiger Rechtsprechung wird unter Einkommen die Summe aller dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden Mittel unter Berücksichtigung unterhaltsrechtlich beachtlicher Abzüge und Aufwendungen verstanden (RIS-Justiz RS0003799). Abzugsfähigkeit von der Bemessungsgrundlage sind lebens- und existenznotwendige bzw -sichernde Ausgaben vergleiche RIS-Justiz RS0007202, Schwimann, Unterhaltsrecht2, S 55 mwN). Demnach sind verpflichtende Beiträge zur Krankenversicherung in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen (3 Ob 250/97d, 5 Ob 38/99w, Schwimann aaO S 56, Gitschthaler, Unterhaltsrecht, Rz 626).

Nach § 73 Abs 1 Z 1 ASVG ist als Beitrag in die Krankenversicherung vom auszuzahlenden Richtsatz nach § 293 Abs 1 lit a bb ASVG ein Betrag in der Höhe von 3,75 % einzubehalten. Da - wie oben dargelegt - Krankenversicherungsbeiträge bei der Unterhaltsberechnung nicht zur Bemessungsgrundlage zählen, ist daher auch vom Richtsatz nach § 293 Abs 1 lit a bb ASVG im Sinne der Gleichbehandlung 3,75 % in Abzug zu bringen (so auch Gitschthaler, aaO Rz 323). Der als Orientierungshilfe zur Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit heranzuziehende Richtsatz (RIS-Justiz RS0047578) ist daher unter Berücksichtigung der zweimaligen Sonderzahlungen um den Krankenversicherungsbetrag zu verringern (Betrag x 14 : 12 -3,75 %). Dies bedeutet für den vorliegenden Fall ausgehend vom nach BGBl 2000/421 geltenden Richtsatz von S 8.437 Folgendes:Nach Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ist als Beitrag in die Krankenversicherung vom auszuzahlenden Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb ASVG ein Betrag in der Höhe von 3,75 % einzubehalten. Da - wie oben dargelegt - Krankenversicherungsbeiträge bei der Unterhaltsberechnung nicht zur Bemessungsgrundlage zählen, ist daher auch vom Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb ASVG im Sinne der Gleichbehandlung 3,75 % in Abzug zu bringen (so auch Gitschthaler, aaO Rz 323). Der als Orientierungshilfe zur Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit heranzuziehende Richtsatz (RIS-Justiz RS0047578) ist daher unter Berücksichtigung der zweimaligen Sonderzahlungen um den Krankenversicherungsbetrag zu verringern (Betrag x 14 : 12 -3,75 %). Dies bedeutet für den vorliegenden Fall ausgehend vom nach BGBl 2000/421 geltenden Richtsatz von S 8.437 Folgendes:

S 8.437 x 14 : 12 = S 9.843 -3,75 % = S 9.474.

Setzt man diesen Betrag in die Richtwertformel (vgl ua 4 Ob 2291/96g, Schwimann aaO S 80 f, Gitschthaler aaO Rz 332) ein, so ergibt sich:Setzt man diesen Betrag in die Richtwertformel vergleiche ua 4 Ob 2291/96g, Schwimann aaO S 80 f, Gitschthaler aaO Rz 332) ein, so ergibt sich:

"Mindestpension" (= oben errechneter Richtsatz; S 9.474) - Eigeneinkommen (S 5.429) x Regelbedarf (S 4.510) : Mindestpension (S 9.474) = S 1.925. Da der vom Rekursgericht bereits zugesprochene Betrag den zustehenden Betrag übersteigt, war der Unterhaltsvorschussberechtigte durch die irrtümliche Annahme eines niedrigeren Richtsatzes nicht beschwert.

Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E65479 7Ob14.02p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00014.02P.0429.000

Dokumentnummer

JJT_20020429_OGH0002_0070OB00014_02P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten