Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Herbert Stegmüller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter, in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria S*****, Sicherheitswachebeamtin, ***** vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, 1081 Wien, Josefstädterstraße 80, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung eines Dienstunfalles und Leistungen, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Dezember 2001, GZ 11 Rs 372/01g-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 31. Juli 2001, GZ 18 Cgs 178/01m-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die Klägerin ist Sicherheitswachebeamtin bei der Bundespolizeidirektion Wien und Angehörige des Polizeikaders "Kader Alpin". Vom 20. 1. bis 25. 1. 2001 fanden in Windischgarsten die Polizei-Europameisterschaften im alpinen und nordischen Schilauf statt. Mit Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom 12. 1. 2001 wurde den Bundespolizeidirektionen und der Schulabteilung der Bundespolizeidirektion Wien mitgeteilt, dass bestimmte Beamte des Polizeikaders, darunter auch die Klägerin, auf dienstlicher Basis zu diesen Wettkämpfen zu entsenden sind. In Entsprechung dieses Erlasses wurde die Klägerin durch die Bundespolizeidirektion Wien, Schulabteilung der Sicherheitswache, zu diesen Wettkämpfen einberufen. Als Kaderangehörige hatte die Klägerin dieser Einberufung auch Folge zu leisten. Für die Zeit der Dauer der Europameisterschaften wurde die Klägerin weder dienstfrei gestellt noch musste sie sich Urlaub oder Sonderurlaub nehmen. Die Teilnahme an den Europameisterschaften dient der körperlichen Ertüchtigung und fördert die körperliche Fitness aufzubauen und zu wahren, wie es der Dienstpflicht eines Exekutivbeamten entspricht. Die Tätigkeit der Klägerin als Sicherheitswachebeamtin steht jedoch in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Schilauf.
Anlässlich des Qualifikationslaufes am 20. 1. 2001 schlug die Klägerin mit dem Kopf gegen eine Slalomstange, wodurch ein Schneidezahn ausbrach. Der ausgebrochene Schneidezahn wurde durch eine Krone ersetzt. Die Klägerin befand sich vom 20. 1. bis 25. 1. 2001 im Krankenstand.
Mit Bescheid vom 17. 4. 2001 lehnte die beklagte Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter die Anerkennung des Vorfalls vom 20. 1. 2001 als Dienstunfall und die Gewährung von Leistungen aus der Unfallversicherung ab.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage begehrt die Klägerin, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, den Vorfall vom 20. 1. 2001 als Dienstunfall anzuerkennen und Leistungen gemäß den §§ 88 ff B-KUVG zu gewähren.Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage begehrt die Klägerin, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, den Vorfall vom 20. 1. 2001 als Dienstunfall anzuerkennen und Leistungen gemäß den Paragraphen 88, ff B-KUVG zu gewähren.
Das Erstgericht wies dieses Begehren ab. Auch wenn die Teilnahme an der Veranstaltung vom Dienstgeber vorgeschrieben gewesen sei und die Klägerin dafür keinen Urlaub, Sonderurlaub oder eine Dienstfreistellung in Anspruch habe nehmen müssen, könne die Teilnahme an einer Europameisterschaft im alpinen Schifahren nicht als unmittelbarer Ausfluss ihrer Tätigkeit als Sicherheitswachebeamtin angesehen werden, weil sie für die Ausübung ihres Dienstes keinerlei alpine Kenntnisse benötige. Zusätzlich sei die Veranstaltung als sportlicher Wettkampf anzusehen, weshalb kein Versicherungsschutz bestehe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es verwies in seiner rechtlichen Beurteilung vor allem darauf, dass der Klägerin als Angehörige des Polizeikaders "Kader Alpin" die Teilnahme an den Polizei-Europameisterschaften im alpinen und nordischen Schilauf dienstlich vorgeschrieben worden sei. Dass der Zweck der Teilnahme am Riesentorlauf die Erreichung einer bestmöglichen Plazierung gewesen sei, sei selbstverständlich. Als allgemein bekannt könne auch vorausgesetzt werden, dass nicht jeder Sicherheitswachebeamte in Österreich dienstvertraglich verpflichtet sei, an nationalen oder internationalen Schimeisterschaften teilzunehmen, sondern eine Teilnahme nur dann dienstlich vorgeschrieben werden könne, wenn sich der betreffende Sicherheitswachebeamte (freiwillig) zur Aufnahme in den "Alpinen Kader" bereit erklärt habe.
Der hier vorliegende Fall unterscheide sich aber im Wesentlichen deshalb von dem der Entscheidung 10 ObS 260/93 (= SSV-NF 8/8) zugrunde liegenden Sachverhalt, weil die Klägerin ihren derzeitigen Dienst als Sicherheitswachebeamtin in einem nicht alpinen Gebiet verrichte und daher - zumindest aus derzeitiger Sicht - ausgeschlossen werden könne, dass ihre Einsatzfähigkeit von der Fertigkeit des Schifahrens auch unter Extrembelastung und Tempodruck, also einer Situation, die dem Wettkampf nahekomme, abhängig sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die Klägerin den Schisport als bloßen Ausgleichssport und nicht im Rahmen ihrer dienstlichen Stellung und in enger Verbindung zu ihren dienstlichen Aufgaben betrieben habe, weshalb ihre Teilnahme an den Polizei-Europaschimeisterschaften nicht als Dienst angesehen werden könne. Dass die Teilnahme an diesen Schimeisterschaften der körperlichen Ertüchtigung diene und fördere, die körperliche Fitness aufzubauen und zu wahren, wie es der Dienstpflicht eines Exekutivbeamten entspreche, ändere nichts daran, dass die Teilnahme an einer wettkampforientierten Schimeisterschaft in keiner engen Verbindung zu den dienstlichen Aufgaben der Klägerin stehe. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Die Klägerin wendet sich in ihren Rechtsmittelausführungen vor allem gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, wonach die Teilnahme an einer wettkampforientierten Schimeisterschaft in keiner engen Verbindung zu ihren dienstlichen Aufgaben stehe. Die Teilnahme an diesen Polizeimeisterschaften sei über dienstlichen Auftrag erfolgt und stelle somit eine Dienstpflicht dar. Wenn aber die Teilnahme eine Dienstpflicht darstelle, müsse hier ein unmittelbarer Zusammenhang zu den dienstlichen Aufgaben bestehen, weil sonst unterstellt werden würde, dass die Dienstbehörde Dienstaufträge in Angelegenheiten erteilen könne, welche in keinem dienstlichen Zusammenhang stehen bzw keine dienstlichen Aufgaben darstellen.
Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu.
Gemäß § 90 Abs 1 B-KUVG sind Dienstunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen. Die Frage, ob die unfallverursachende Handlung in einem solchen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis stand, beurteilt sich - wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (SSV-NF 4/20, 7/59, 8/8, 12/115, 12/138 mwN ua) und wovon auch die Vorinstanzen zutreffend ausgingen - nach subjektiven und objektiven Kriterien: Die betreffende Handlung muss vom Versicherten mit der Intention gesetzt werden, seiner - versicherungspflichtigen - Erwerbstätigkeit nachzukommen (subjektive Seite); die Handlung muss darüber hinaus auch objektiv, das heisst von der Warte eines Außenstehenden, als Ausübung oder als Ausfluss dieser Erwerbstätigkeit angesehen werden können. Dabei handelt es sich in erster Linie um Handlungsweisen, die in Erfüllung des Arbeitsvertrages verrichtet werden und die der Arbeitgeber auf Grund seiner Weisungsbefugnis anordnen kann. Dazu gehören aber auch solche Handlungsweisen, zu denen kein Weisungsrecht besteht, die der Versicherte aber auf Grund seiner persönlichen Abhängigkeit nicht ablehnen kann (SSV-NF 13/92, 7/39 mwN ua; RIS-Justiz RS0084668). So hat der Oberste Gerichtshof in der bereits von den beiden Vorinstanzen zitierten Entscheidung 10 ObS 260/93 (= SSV-NF 8/8) die Ausübung des Schisports durch einen Zollwachebeamten, der im Rahmen seiner dienstlichen Stellung im alpinen Gebiet tätig war, als in enger Verbindung zu seinen dienstlichen Aufgaben (Angehöriger des alpinen Kaders der Zollwache) und damit als Ausfluss seiner Berufstätigkeit gewertet. Diese Zuordnung war auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der Unfall bei einer Schimeisterschaft (mit Wettkampfcharakter) ereignete, an der teilzunehmen der Dienstnehmer nicht verpflichtet war.Gemäß Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG sind Dienstunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen. Die Frage, ob die unfallverursachende Handlung in einem solchen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis stand, beurteilt sich - wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (SSV-NF 4/20, 7/59, 8/8, 12/115, 12/138 mwN ua) und wovon auch die Vorinstanzen zutreffend ausgingen - nach subjektiven und objektiven Kriterien: Die betreffende Handlung muss vom Versicherten mit der Intention gesetzt werden, seiner - versicherungspflichtigen - Erwerbstätigkeit nachzukommen (subjektive Seite); die Handlung muss darüber hinaus auch objektiv, das heisst von der Warte eines Außenstehenden, als Ausübung oder als Ausfluss dieser Erwerbstätigkeit angesehen werden können. Dabei handelt es sich in erster Linie um Handlungsweisen, die in Erfüllung des Arbeitsvertrages verrichtet werden und die der Arbeitgeber auf Grund seiner Weisungsbefugnis anordnen kann. Dazu gehören aber auch solche Handlungsweisen, zu denen kein Weisungsrecht besteht, die der Versicherte aber auf Grund seiner persönlichen Abhängigkeit nicht ablehnen kann (SSV-NF 13/92, 7/39 mwN ua; RIS-Justiz RS0084668). So hat der Oberste Gerichtshof in der bereits von den beiden Vorinstanzen zitierten Entscheidung 10 ObS 260/93 (= SSV-NF 8/8) die Ausübung des Schisports durch einen Zollwachebeamten, der im Rahmen seiner dienstlichen Stellung im alpinen Gebiet tätig war, als in enger Verbindung zu seinen dienstlichen Aufgaben (Angehöriger des alpinen Kaders der Zollwache) und damit als Ausfluss seiner Berufstätigkeit gewertet. Diese Zuordnung war auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der Unfall bei einer Schimeisterschaft (mit Wettkampfcharakter) ereignete, an der teilzunehmen der Dienstnehmer nicht verpflichtet war.
In der Entscheidung SSV-NF 12/138 (= DRdA 1999/30 [Schrammel] = ZAS 1999/17 [Jöst]) hat der Oberste Gerichtshof die Ansicht vertreten, dass es der Arbeitgeber nicht in der Hand habe, den Unfallversicherungsschutz durch Weisungen für die Freizeit des Arbeitnehmers (hier zur Teilnahme eines Angestellten an einem Tennisturnier) ohne Bestehen einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung auf sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten, mag er auch die geforderte Tätigkeit für das Unternehmen aus Gründen der Werbung, Immagepflege oder Anbahnung von geschäftlichen Kontakten für wertvoll halten. Schrammel aaO 264f hat in seiner Entscheidungsbesprechung mit Recht darauf hingewiesen, dass es durchaus denkbar sei, dass eine sportliche Betätigung zwar nicht zum Kern der versicherten Tätigkeit, also zur Beschäftigung gehört, aber doch in einem - zumindest losen - inneren Zusammenhang mit dieser Beschäftigung steht (= "akzessorische Sportausübung"). Beim Arbeitnehmer beschränkt sich die versicherte Tätigkeit nämlich nicht auf die bloße Erfüllung des Arbeitsvertrages; Bestimmungen wie § 175 Abs 2 Z 3 ASVG und § 90 Abs 2 Z 4 B-KUVG zeigen deutlich, dass Versicherungsschutz auch dann besteht, wenn der Versicherte vom Dienstgeber oder dessen Beauftragten zu "anderen" Tätigkeiten herangezogen wird. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die gerade nicht Inhalt des Arbeitsvertrages sind. Das "Heranziehen" durch den Dienstgeber ist daher aus arbeitsrechtlicher Sicht keine Weisung. Dem Dienstnehmer soll jedoch aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht kein Nachteil entstehen, wenn er bei einem derartigen Heranziehen "nicht den Weg zum Arbeitsgericht beschreitet, sondern der unzulässigen Weisung Folge leistet". Selbst wenn daher eine arbeitsvertraglich unzulässige Weisung des Dienstgebers vorliegt, diese aber in einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag steht, ist die auf Grund der unzulässigen Weisung ausgeübte Tätigkeit dennoch Teil der geschützten Beschäftigung (Schrammel aaO; vgl auch Jöst in seiner Entscheidungsbesprechung in ZAS 1999/17, 154f).In der Entscheidung SSV-NF 12/138 (= DRdA 1999/30 [Schrammel] = ZAS 1999/17 [Jöst]) hat der Oberste Gerichtshof die Ansicht vertreten, dass es der Arbeitgeber nicht in der Hand habe, den Unfallversicherungsschutz durch Weisungen für die Freizeit des Arbeitnehmers (hier zur Teilnahme eines Angestellten an einem Tennisturnier) ohne Bestehen einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung auf sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten, mag er auch die geforderte Tätigkeit für das Unternehmen aus Gründen der Werbung, Immagepflege oder Anbahnung von geschäftlichen Kontakten für wertvoll halten. Schrammel aaO 264f hat in seiner Entscheidungsbesprechung mit Recht darauf hingewiesen, dass es durchaus denkbar sei, dass eine sportliche Betätigung zwar nicht zum Kern der versicherten Tätigkeit, also zur Beschäftigung gehört, aber doch in einem - zumindest losen - inneren Zusammenhang mit dieser Beschäftigung steht (= "akzessorische Sportausübung"). Beim Arbeitnehmer beschränkt sich die versicherte Tätigkeit nämlich nicht auf die bloße Erfüllung des Arbeitsvertrages; Bestimmungen wie Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG und Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer 4, B-KUVG zeigen deutlich, dass Versicherungsschutz auch dann besteht, wenn der Versicherte vom Dienstgeber oder dessen Beauftragten zu "anderen" Tätigkeiten herangezogen wird. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die gerade nicht Inhalt des Arbeitsvertrages sind. Das "Heranziehen" durch den Dienstgeber ist daher aus arbeitsrechtlicher Sicht keine Weisung. Dem Dienstnehmer soll jedoch aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht kein Nachteil entstehen, wenn er bei einem derartigen Heranziehen "nicht den Weg zum Arbeitsgericht beschreitet, sondern der unzulässigen Weisung Folge leistet". Selbst wenn daher eine arbeitsvertraglich unzulässige Weisung des Dienstgebers vorliegt, diese aber in einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag steht, ist die auf Grund der unzulässigen Weisung ausgeübte Tätigkeit dennoch Teil der geschützten Beschäftigung (Schrammel aaO; vergleiche auch Jöst in seiner Entscheidungsbesprechung in ZAS 1999/17, 154f).
Der Oberste Gerichtshof hat sich den erwähnten Ausführungen von
Schrammel in seinen Entscheidungen 10 ObS 67/99x (= SSV-NF 13/92) und
10 ObS 324/99s (= SSV-NF 13/140) ausdrücklich angeschlossen. Danach
kann auch eine sportliche Betätigung, die zwar nicht zum Kern der versicherten Tätigkeit gehört, doch geschützt sein, wenn sie in einem zumindest losen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Dieser notwendige Zusammenhang wurde bei dem der Entscheidung SSV-NF 13/140 zugrunde liegenden Sachverhalt verneint, weil die Teilnahme des Justizwachebeamten an einer internationalen Justizfußballmeisterschaft völlig freiwillig erfolgte und die Gewährung von Sonderurlaub durch den Dienstgeber nicht ausreicht, um eine weit überwiegend eigenwirtschaftliche Tätigkeit dem Unfallversicherungsschutz zu unterstellen. Von diesem Sachverhalt und auch von dem der erst jüngst ergangenen Entscheidung 10 ObS 59/01a zugrunde liegenden Sachverhalt unterscheidet sich der vorliegende Fall jedoch insofern entscheidend, als die Klägerin als Mitglied des "Kader Alpin" zu den Polizeieuropameisterschaften im alpinen und nordischen Schilauf durch ihren Dienstgeber einberufen wurde und sie der Einberufung in dieser Funktion auch Folge zu leisten hatte. Die Teilnahme der Klägerin erfolgte somit über dienstlichen Auftrag und wurde offensichtlich als Dienstausübung angesehen, da die Klägerin für die Zeit der Teilnahme weder dienstfreigestellt wurde noch sich Urlaub oder Sonderurlaub nehmen musste. Damit stand aber die Teilnahme der Klägerin an der erwähnten Veranstaltung in einem ausreichenden inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, sodass ihr Unfall als Dienstunfall im Sinn des § 90 B-KUVG zu beurteilen ist.kann auch eine sportliche Betätigung, die zwar nicht zum Kern der versicherten Tätigkeit gehört, doch geschützt sein, wenn sie in einem zumindest losen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Dieser notwendige Zusammenhang wurde bei dem der Entscheidung SSV-NF 13/140 zugrunde liegenden Sachverhalt verneint, weil die Teilnahme des Justizwachebeamten an einer internationalen Justizfußballmeisterschaft völlig freiwillig erfolgte und die Gewährung von Sonderurlaub durch den Dienstgeber nicht ausreicht, um eine weit überwiegend eigenwirtschaftliche Tätigkeit dem Unfallversicherungsschutz zu unterstellen. Von diesem Sachverhalt und auch von dem der erst jüngst ergangenen Entscheidung 10 ObS 59/01a zugrunde liegenden Sachverhalt unterscheidet sich der vorliegende Fall jedoch insofern entscheidend, als die Klägerin als Mitglied des "Kader Alpin" zu den Polizeieuropameisterschaften im alpinen und nordischen Schilauf durch ihren Dienstgeber einberufen wurde und sie der Einberufung in dieser Funktion auch Folge zu leisten hatte. Die Teilnahme der Klägerin erfolgte somit über dienstlichen Auftrag und wurde offensichtlich als Dienstausübung angesehen, da die Klägerin für die Zeit der Teilnahme weder dienstfreigestellt wurde noch sich Urlaub oder Sonderurlaub nehmen musste. Damit stand aber die Teilnahme der Klägerin an der erwähnten Veranstaltung in einem ausreichenden inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, sodass ihr Unfall als Dienstunfall im Sinn des Paragraph 90, B-KUVG zu beurteilen ist.
Dennoch ist die Sache noch nicht zur Entscheidung reif. So ist die Fassung des Klagebegehrens erörterungsbedürftig. Da in der gesetzlichen Unfallversicherung mehrere Leistungsansprüche in Frage kommen, wird die Klägerin dazu anzuleiten sein, in ihrer Klage - selbst unter den geminderten Anforderungen an die Bestimmtheit des Begehrens nach § 82 Abs 2 bis 5 ASGG - die konkrete Leistung zu bezeichnen, auf die sie ihre Klage gerichtet haben möchte (SSV-NF 10/136 mwN ua). Auch die von der Klägerin gewählte Formulierung des Feststellungsbegehrens entspricht nicht dem Gesetz, weil in einem solchen Begehren nach § 65 Abs 2 ASGG die beim Versicherten eingetretenen Gesundheitsstörungen zu nennen sind (SSV-NF 7/97 ua). Zum Verhältnis der beiden Begehren ist zu beachten, dass das Feststellungsbegehren durch die Möglichkeit eines Leistungsbegehrens ausgeschlossen wird, sofern durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanpruch erschöpft wird, weil dann mit dem Leistungsbegehren das strittige Rechtsverhältnis endgültig bereinigt wird. Dies gilt auch in Sozialrechtssachen. Unter diesem Gesichtspunkt fehlt auch einem nach § 65 Abs 2 ASGG gestellten Feststellungsbegehren das erforderliche Feststellungsinteresse. Allerdings schließt gemäß § 82 Abs 5 ASGG ein auf einen Arbeitsunfall gestütztes Leistungsbegehren das Eventualbegehren auf Feststellung ein, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalles ist, sofern darüber nicht schon abgesprochen worden ist. In diesem Sinne ist das Feststellungsbegehren der Klägerin als (unrichtig formuliertes) Eventualbegehren aufzufassen, über das allerdings erst nach Entscheidung über das (offenbar) auf Leistung einer Versehrtenrente gerichtete Hauptbegehren abgesprochen werden kann (10 ObS 46/01i mwN ua).Dennoch ist die Sache noch nicht zur Entscheidung reif. So ist die Fassung des Klagebegehrens erörterungsbedürftig. Da in der gesetzlichen Unfallversicherung mehrere Leistungsansprüche in Frage kommen, wird die Klägerin dazu anzuleiten sein, in ihrer Klage - selbst unter den geminderten Anforderungen an die Bestimmtheit des Begehrens nach Paragraph 82, Absatz 2 bis 5 ASGG - die konkrete Leistung zu bezeichnen, auf die sie ihre Klage gerichtet haben möchte (SSV-NF 10/136 mwN ua). Auch die von der Klägerin gewählte Formulierung des Feststellungsbegehrens entspricht nicht dem Gesetz, weil in einem solchen Begehren nach Paragraph 65, Absatz 2, ASGG die beim Versicherten eingetretenen Gesundheitsstörungen zu nennen sind (SSV-NF 7/97 ua). Zum Verhältnis der beiden Begehren ist zu beachten, dass das Feststellungsbegehren durch die Möglichkeit eines Leistungsbegehrens ausgeschlossen wird, sofern durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanpruch erschöpft wird, weil dann mit dem Leistungsbegehren das strittige Rechtsverhältnis endgültig bereinigt wird. Dies gilt auch in Sozialrechtssachen. Unter diesem Gesichtspunkt fehlt auch einem nach Paragraph 65, Absatz 2, ASGG gestellten Feststellungsbegehren das erforderliche Feststellungsinteresse. Allerdings schließt gemäß Paragraph 82, Absatz 5, ASGG ein auf einen Arbeitsunfall gestütztes Leistungsbegehren das Eventualbegehren auf Feststellung ein, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalles ist, sofern darüber nicht schon abgesprochen worden ist. In diesem Sinne ist das Feststellungsbegehren der Klägerin als (unrichtig formuliertes) Eventualbegehren aufzufassen, über das allerdings erst nach Entscheidung über das (offenbar) auf Leistung einer Versehrtenrente gerichtete Hauptbegehren abgesprochen werden kann (10 ObS 46/01i mwN ua).
Da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E65554 10ObS109.02fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00109.02F.0430.000Dokumentnummer
JJT_20020430_OGH0002_010OBS00109_02F0000_000