Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. S*****, vertreten durch Dr. Christian Kleinszig, Dr. Christian Puswald und Mag. Paul Wolf, Rechtsanwälte in St. Veit an der Glan, sowie 2. G***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr. Maximilian Motschiunig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei D***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Klaus & Quendler, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, wegen zu 1. EUR 732.071,75 sowie zu 2. EUR 1,090.092,51 infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 25. Februar 2002, GZ 2 R 27/02m-55, mit dem der Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 21. Jänner 2002, GZ 29 Cg 148/00h-49, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a in Verbindung mit § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 277 Abs 4 ZPO ist insbesondere gegen Beweisbeschlüsse ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Davon sind grundsätzlich alle gerichtlichen (prozessleitenden) Entscheidungen betroffen, mit denen die Aufnahme eines bestimmten Beweises angeordnet wird; von solchen Beschlüssen kann das Gericht im Laufe des Verfahrens auch wieder abgehen, ohne dass dies mit einem abgesonderten Rechtsmittel bekämpft werden könnte (siehe dazu nur Rechberger in Rechberger2, Rz 1 f zu § 277 ZPO). Auch in § 291 Abs 1 ZPO wird (nochmals) bestimmt, dass unter anderem gegen Beschlüsse, durch die Beweisaufnahmen angeordnet werden, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist.
Es entspricht herrschender Judikatur, dass insbesondere die Auswahl eines Sachverständigen im Sinne des § 277 Abs 4 und des § 291 Abs 1 ZPO nicht abgesondert anfechtbar ist, weil sie einen Teil des Beweisbeschlusses bildet (EvBl 1971/286, MietSlg 26.510, RZ 1982/5 uva). Dies gilt auch für einen Beschluss, mit dem der bestellte Sachverständige durch einen anderen ersetzt wird (EvBl 1966/448). Die von der beklagten Partei ins Treffen geführte abweichende Entscheidung RZ 1971, 15 wurde in der neueren Judikatur des Obersten Gerichtshofs nahezu einhellig abgelehnt (siehe dazu nur die Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0040607). Im Übrigen wurde dort die Rekurszulässigkeit nur mit der Begründung bejaht, dass die Frage, ob der bestellte Sachverständige die erforderliche Sachkenntnis besitzt, im Rechtsmittelweg überprüfbar sein müsse; hier stellt die beklagte Partei jedoch die Kompetenz des (zusätzlich) beigezogenen Sachverständigen gar nicht in Frage.
Ob die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens erforderlich ist, ist eine Frage der - im Rekursverfahren nicht überprüfbaren - Beweiswürdigung (EvBl 1958/94, SZ 41/26, SZ 46/34, EFSlg 41.788, SZ 68/101, SZ 69/74 uva). Derartige Anordnungen können daher - wie bereits dargelegt - durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht bekämpft werden. Dass der erstgerichtliche Beschluss nicht unter die in § 366 Abs 2 ZPO angeführten Fälle subsumiert werden kann, gegen die ein Rechtsmittel überhaupt unzulässig ist, ist ohne Bedeutung, weil jedenfalls der abgesonderte Rekurs durch andere Vorschriften (§ 277 Abs 4, § 291 Abs 1 ZPO) ausgeschlossen wird.
Textnummer
E65365European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00098.02X.0430.000Im RIS seit
30.05.2002Zuletzt aktualisiert am
11.02.2011