TE Vfgh Beschluss 2002/9/30 B176/02 ua

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Veröffentlicht am 30.09.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §88
ZPO §419

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Berichtigung des Kostenspruches

Spruch

Der Berichtigungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit in diesem Verfahren ergangenem Erkenntnis vom 11. Juni 2002, B176/02 ua. Zlen., hat der Verfassungsgerichtshof den von insgesamt 39 Parteien erhobenen Beschwerden Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben.

Jeder beschwerdeführenden Partei wurde - gestützt auf §88 erster Satz VfGG - Kostenersatz in Höhe eines Pauschalsatzes (€ 1635,-- zuzüglich 20 vH Umsatzsteuer) zugesprochen, uzw. auch dann, wenn eine Partei gegen zwei oder mehrere Bescheide je gesondert Beschwerde erhoben hatte (wie dies bei 18 Parteien der Fall war).

Dieser Kostenzuspruch ist wie folgt begründet worden:

"Jeder beschwerdeführenden Partei war (bloß) der mit je € 1.962,-- (einschließlich Umsatzsteuer) pauschaliert bemessene (einfache) Beschwerdeaufwand zuzusprechen, uzw. auch dann, wenn sie zwei oder mehrere Bescheide bekämpft hat, weil es ihr insoweit sowohl in zeitlicher als auch in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht möglich gewesen wäre, eine gemeinsame Beschwerde gegen mehrere hinsichtlich des Sachverhalts und der rechtlichen Beurteilung gleichgelagerte Bescheide einzubringen (vgl. VfGH 1. Oktober 2001, B544/01 ua. Zlen.; 12. Dezember 2001, B346/01 ua. Zlen.)."

2. Mit beim Verfassungsgerichtshof am 17. Juli 2002 eingelangtem Schriftsatz beantragen jene 18 beschwerdeführenden Parteien, die zwei oder mehrere Beschwerden eingebracht hatten, denen aber bloß ein Pauschalsatz zugesprochen worden war, eine "Berichtigung des Kostenzuspruches".

Begründend wird dazu im wesentlichen ausgeführt, der Verfassungsgerichtshof habe übersehen, daß diese Parteien Bescheide verschiedener belangter Behörden bekämpft hätten, es zeitlich nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen sei, alle Beschwerden der jeweiligen Parteien zu verbinden, und in jenen Fällen, in denen eine Verbindungspflicht bestanden habe, zumindest ein Streitgenossenzuschlag (§15 RATG) zuzusprechen gewesen wäre. "Faktisch Unmögliches" und "rechtlich Unzulässiges" könne vom Gerichtshof nicht gewollt sein, insbesondere sei auch ein "grundloses Abgehen" von seiner "ständigen Rechtsprechung" nicht anzunehmen.

3.1. Der - im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof sinngemäß anzuwendende (§35 Abs1 VfGG; zB VfSlg. 7111/1973) - §419 ZPO bestimmt folgendes:

"Berichtigung des Urtheiles.

§. 419.

(1) Das Gericht, das das Urteil gefällt hat, kann jederzeit Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in dem Urteil oder in dessen Ausfertigungen oder Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen und die Angaben, die entgegen der Vorschrift des §417 Abs3, übergangen wurden, einfügen.

(2) Das Gericht kann über die Berichtigung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung entscheiden. Gegen den Beschluß, womit der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt. Eine Berichtigung ist der Urschrift des Urteiles beizusetzen und nach Tunlichkeit in den dazu abgeforderten Ausfertigungen ersichtlich zu machen.

(3) Die Vornahme einer Berichtigung kann auch in höherer Instanz angeordnet werden."

3.2. Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofs ist eine Berichtigung iS des §419 ZPO (§35 Abs1 VfGG) nur zulässig, "wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat" (zB VfSlg. 7111/1973, 7356/1974, 11.364/1987, 14.788/1997, 15.478/1999; VfGH 8. Oktober 2001, B2032/99).

3.3. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben:

Der von den beschwerdeführenden Parteien kritisierte Kostenzuspruch entspricht dem vom Verfassungsgerichtshof am 11. Juni 2002 gefaßten Beschluß: Jeder beschwerdeführenden Partei wurde für die - mit Ausnahme der von Fall zu Fall geringfügig verschiedenen Beschwerdesachverhalte - inhaltlich identischen Beschwerden ein voller Pauschalsatz zuerkannt (vgl. VfSlg. 15.761/2000, worin dem Beschwerdeführer zu B 1623, 1624/99, der gegen zwei Bescheide gesondert Beschwerde erhoben hatte, lediglich ein Pauschalsatz zugesprochen worden ist, weil die angefochtenen Bescheide bloß unterschiedliche Abrechnungszeiträume zum Gegenstand hatten [und die Einbringung einer gemeinsamen Beschwerde möglich gewesen wäre]). Aus diesem Grund ist es auch ausgeschlossen, den beschwerdeführenden Parteien im Wege eines Berichtigungsantrags im nachhinein Streitgenossenzuschlag zuzusprechen.

Der Berichtigungsantrag war somit als insgesamt unzulässig zurückzuweisen, was ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden konnte (§19 Abs5 iVm §35 Abs1 VfGG, §419 Abs2 erster Satz ZPO).

Schlagworte

VfGH / Berichtigung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B176.2002

Dokumentnummer

JFT_09979070_02B00176_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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