TE OGH 2002/4/30 10ObS73/02m

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Veröffentlicht am 30.04.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Herbert Stegmüller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Susanne G*****, vertreten durch Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Bundessozialamt Wien, Niederösterreich und Burgenland, Babenbergerstraße 5, 1010 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, wegen Kriegsgefangenenentschädigung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Dezember 2001, GZ 10 Rs 377/01m-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 7. August 2001, GZ 8 Cgs 100/01f-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden teilweise bestätigt und teilweise abgeändert, sodass die Entscheidung nunmehr zu lauten hat:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin ab 1. 1. 2002 eine Kriegsgefangenenentschädigung in Höhe von monatlich 21,80 EUR zu leisten.

Das Mehrbegehren auf Leistung einer Kriegsgefangenenentschädigung in Höhe von 300 S für die Zeit vom 1. 1. 2001 bis 31. 12. 2001 wird abgewiesen."

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 333,06 EUR (darin 55,51 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die am 12. 9. 1924 in Ban. Despotovac (früher Ernsthausen) im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien als Angehörige der deutschen Volksgruppe geborene Klägerin wurde am 25. 12. 1944 in ihrem Heimatort von sowjetischen Truppen verhaftet, in die damalige Sowjetunion verbracht und dort interniert. Erst am 17. 7. 1948 wurde die Klägerin aus einem Heimkehrerlager in Pirna (BRD) entlassen. Die Klägerin ist österreichische Staatsbürgerin.

Die Klägerin stellte am 18. 1. 2001 bei der Beklagten den Antrag auf Gewährung einer Kriegsgefangenenentschädigung. Mit Bescheid vom 9. 2. 2001 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin erfülle nicht die Tatbestände des § 1 Z 1 bis 3 KGEG. Das Erstgericht gab dem von der Klägerin gegen diesen Bescheid erhobenen, auf die Gewährung der beantragten Leistung im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 1. 2001 gerichteten Klagebegehren statt und erkannte die Beklagte schuldig, der Klägerin eine Kriegsgefangenenentschädigung in Höhe von 300 S monatlich ab 1. 1. 2001 zu gewähren. Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu dem im Spätheimkehrergesetz verwendeten und offensichtlich in das KGEG übernommenen Begriff der Kriegsgefangenschaft sei dieser weit zu definieren. Nach allgemeinem Sprachgebrauch seien alle Personen, die während des Krieges in Kriegsgefangenschaft gerieten, Kriegsgefangene.Die Klägerin stellte am 18. 1. 2001 bei der Beklagten den Antrag auf Gewährung einer Kriegsgefangenenentschädigung. Mit Bescheid vom 9. 2. 2001 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin erfülle nicht die Tatbestände des Paragraph eins, Ziffer eins bis 3 KGEG. Das Erstgericht gab dem von der Klägerin gegen diesen Bescheid erhobenen, auf die Gewährung der beantragten Leistung im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 1. 2001 gerichteten Klagebegehren statt und erkannte die Beklagte schuldig, der Klägerin eine Kriegsgefangenenentschädigung in Höhe von 300 S monatlich ab 1. 1. 2001 zu gewähren. Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu dem im Spätheimkehrergesetz verwendeten und offensichtlich in das KGEG übernommenen Begriff der Kriegsgefangenschaft sei dieser weit zu definieren. Nach allgemeinem Sprachgebrauch seien alle Personen, die während des Krieges in Kriegsgefangenschaft gerieten, Kriegsgefangene.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab. In Ansehung der Klägerin liege keiner der in § 1 KGEG geregelten Tatbestände vor. Der Begriff "Kriegsgefangenschaft" in § 1 Z 1 KGEG sei im Sinn des völkerrechtlichen Kriegsgefangenenbegriffs des Art 4 des III Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 12. 8. 1949, BGBl 1953/155 zu verstehen. Unter diesen Begriff falle die Klägerin unzweifelhaft nicht. Sie sei auch nicht in Österreich festgenommen worden, sodass sie den Tatbestand des § 1 Z 2 KGEG nicht erfülle. Sie zähle auch nicht zu den von § 1 Opferfürsorgegesetz erfassten Personenkreis, weshalb der Tatbestand des § 1 Z 3 KGEG nicht verwirklicht sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Klägerin strebt die Wiederherstellung des Ersturteiles an.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab. In Ansehung der Klägerin liege keiner der in Paragraph eins, KGEG geregelten Tatbestände vor. Der Begriff "Kriegsgefangenschaft" in Paragraph eins, Ziffer eins, KGEG sei im Sinn des völkerrechtlichen Kriegsgefangenenbegriffs des Artikel 4, des römisch III Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 12. 8. 1949, BGBl 1953/155 zu verstehen. Unter diesen Begriff falle die Klägerin unzweifelhaft nicht. Sie sei auch nicht in Österreich festgenommen worden, sodass sie den Tatbestand des Paragraph eins, Ziffer 2, KGEG nicht erfülle. Sie zähle auch nicht zu den von Paragraph eins, Opferfürsorgegesetz erfassten Personenkreis, weshalb der Tatbestand des Paragraph eins, Ziffer 3, KGEG nicht verwirklicht sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Klägerin strebt die Wiederherstellung des Ersturteiles an.

In ihrer Revisionsbeantwortung beantragt die Beklagte, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist teilweise berechtigt.

§ 1 des im Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I 2000/142, als Art 70 enthaltenen Bundesgesetzes, mit dem eine Entschädigung für Kriegsgefangene eingeführt wird (Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz - KGEG), lautet - Z 1 in der Stammfassung, Z 2 idF Art 8 Z 2 Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 2002 - VRÄG 2002, BGBl I 2001/70, und Z 3 idF Art 8 Z 3 dieses Gesetzes - wie folgt:Paragraph eins, des im Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl römisch eins 2000/142, als Artikel 70, enthaltenen Bundesgesetzes, mit dem eine Entschädigung für Kriegsgefangene eingeführt wird (Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz - KGEG), lautet - Ziffer eins, in der Stammfassung, Ziffer 2, in der Fassung Artikel 8, Ziffer 2, Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 2002 - VRÄG 2002, BGBl römisch eins 2001/70, und Ziffer 3, in der Fassung Artikel 8, Ziffer 3, dieses Gesetzes - wie folgt:

"§ 1. Österreichische Staatsbürger, die

1. im Verlauf des Zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft mittelost- oder osteuropäischer Staaten (wie Albaniens, Bulgariens, Polens, der ehemaligen Sowjetunion, Rumäniens, der ehemaligen Tschechoslowakei, des ehemaligen Jugoslawiens) gerieten, oder

2. während der Besetzung Österreichs durch die Alliierten Mächte von einer ausländischen Macht aus politischen oder militärischen Gründen in Österreich festgenommen und durch mittelost- oder osteuropäische Staaten angehalten wurden, oder

3. sich aufgrund politischer Verfolgung oder drohender politischer Verfolgung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes, BGBl Nr 183/1947, außerhalb des Gebietes der Republik Österreich befanden und aus den in Z 2 angeführten Gründen von einer ausländischen Macht festgenommen und nach Beginn des Zweiten Weltkrieges durch mittelost- oder osteuropäische Staaten angehalten wurden,3. sich aufgrund politischer Verfolgung oder drohender politischer Verfolgung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 183 aus 1947,, außerhalb des Gebietes der Republik Österreich befanden und aus den in Ziffer 2, angeführten Gründen von einer ausländischen Macht festgenommen und nach Beginn des Zweiten Weltkrieges durch mittelost- oder osteuropäische Staaten angehalten wurden,

haben Anspruch auf eine Leistung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes."

Wie schon das Berufungsgericht darstellte, fällt die Zivilinternierung der Klägerin bei wörtlicher Auslegung der Bestimmung nicht unter eine der drei aufgezählten Alternativen des § 1 KGEG idF BGBl I 2000/142, insbesondere nicht unter den Begriff der Kriegsgefangenschaft, mag die Klägerin auch unter vergleichbaren, wenn nicht schlechteren Bedingungen angehalten worden sein wie Kriegsgefangene. Im Hinblick auf den klaren Gesetzeswortlaut und die Gesetzesmaterialien, aus denen eine bewusst enge Abgrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreises hervorgeht, versagt auch eine Ausdehnung des Begriffs durch Analogie.Wie schon das Berufungsgericht darstellte, fällt die Zivilinternierung der Klägerin bei wörtlicher Auslegung der Bestimmung nicht unter eine der drei aufgezählten Alternativen des Paragraph eins, KGEG in der Fassung BGBl römisch eins 2000/142, insbesondere nicht unter den Begriff der Kriegsgefangenschaft, mag die Klägerin auch unter vergleichbaren, wenn nicht schlechteren Bedingungen angehalten worden sein wie Kriegsgefangene. Im Hinblick auf den klaren Gesetzeswortlaut und die Gesetzesmaterialien, aus denen eine bewusst enge Abgrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreises hervorgeht, versagt auch eine Ausdehnung des Begriffs durch Analogie.

Der Gesetzgeber hat der ursprünglich im KGEG vorgesehenen Differenzierung unter anderem zwischen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten mittlerweile durch eine Novellierung des § 1 KGEG durch das Bundesgesetz BGBl I 2002/40 insofern Rechnung getragen, als § 1 (Personenkreis) mit Wirkung vom 1. 1. 2002 lautet:Der Gesetzgeber hat der ursprünglich im KGEG vorgesehenen Differenzierung unter anderem zwischen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten mittlerweile durch eine Novellierung des Paragraph eins, KGEG durch das Bundesgesetz BGBl römisch eins 2002/40 insofern Rechnung getragen, als Paragraph eins, (Personenkreis) mit Wirkung vom 1. 1. 2002 lautet:

"§ 1. Österreichische Staatsbürger, die

1. im Verlauf des Ersten oder Zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft gerieten, oder

2. im Verlauf des Zweiten Weltkrieges oder während der Besetzung Österreichs durch die Alliierten Mächte von einer ausländischen Macht aus politischen oder militärischen Gründen festgenommen und angehalten wurden, oder

3. sich aufgrund politischer Verfolgung oder drohender politischer Verfolgung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes, BGBl Nr 183/1947, außerhalb des Gebietes der Republik Österreich befanden und aus den in Z 2 angeführten Gründen von einer ausländischen Macht festgenommen und nach Beginn des Zweiten Weltkrieges angehalten wurden, haben Anspruch auf eine Leistung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes."3. sich aufgrund politischer Verfolgung oder drohender politischer Verfolgung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 183 aus 1947,, außerhalb des Gebietes der Republik Österreich befanden und aus den in Ziffer 2, angeführten Gründen von einer ausländischen Macht festgenommen und nach Beginn des Zweiten Weltkrieges angehalten wurden, haben Anspruch auf eine Leistung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes."

In der Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz geändert wird (944 BlgNR 21. GP 3) heißt es dazu:

"Durch die vorgesehene Gesetzesänderung sollen auch Kriegsgefangene der Westalliierten, zivilinternierte Personen, die außerhalb Österreichs festgenommen wurden, sowie Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, einen Entschädigungsanspruch nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz erhalten."

Die ursprünglich (bis 31. 12. 2001) in § 1 Z 1 KGEG vorgesehene Differenzierung zwischen "Ost-" und "Westgefangenen" wurde zwischenzeitig zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit an den Verfassungsgerichtshof herangetragen. In seinem Erkenntnis vom 8. 3. 2002, G 308, 312/01, wies der Verfassungsgerichtshof die entsprechenden Gesetzesprüfungsanträge des Oberlandesgerichtes Innsbruck ab und führte in der Sache (Punkt 2.) unter anderem aus:Die ursprünglich (bis 31. 12. 2001) in Paragraph eins, Ziffer eins, KGEG vorgesehene Differenzierung zwischen "Ost-" und "Westgefangenen" wurde zwischenzeitig zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit an den Verfassungsgerichtshof herangetragen. In seinem Erkenntnis vom 8. 3. 2002, G 308, 312/01, wies der Verfassungsgerichtshof die entsprechenden Gesetzesprüfungsanträge des Oberlandesgerichtes Innsbruck ab und führte in der Sache (Punkt 2.) unter anderem aus:

"III. ... 2.1. Das antragstellende Oberlandesgericht macht geltend, die in § 1 Z 1 KGEG getroffene Differenzierung zwischen 'Ost-' und 'Westgefangenen' sei sachlich nicht gerechtfertigt. Die Bundesregierung hat dem im Wesentlichen die Begründung der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2001 (311 BlgNR 21. GP, zu Art 70 Budgetbegleitgesetz 2001) entgegengehalten, worin ausgeführt wird, dass österreichische Staatsbürger, die während des Zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft osteuropäischer Staaten gerieten oder während der Besetzung Österreichs von einer ausländischen Macht festgenommen und in osteuropäischen Staaten angehalten wurden, dadurch vielfältige Nachteile erlitten hätten."III. ... 2.1. Das antragstellende Oberlandesgericht macht geltend, die in Paragraph eins, Ziffer eins, KGEG getroffene Differenzierung zwischen 'Ost-' und 'Westgefangenen' sei sachlich nicht gerechtfertigt. Die Bundesregierung hat dem im Wesentlichen die Begründung der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2001 (311 BlgNR 21. GP, zu Artikel 70, Budgetbegleitgesetz 2001) entgegengehalten, worin ausgeführt wird, dass österreichische Staatsbürger, die während des Zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft osteuropäischer Staaten gerieten oder während der Besetzung Österreichs von einer ausländischen Macht festgenommen und in osteuropäischen Staaten angehalten wurden, dadurch vielfältige Nachteile erlitten hätten.

Angesichts dessen sei aus budgetären Erwägungen (vorerst) davon abgesehen worden, auch Kriegsgefangenen der Westalliierten einen Anspruch auf Entschädigung einzuräumen. Eine Neuregelung dahin, dass künftig auch diesem Personenkreis eine Entschädigung zuerkannt werden könne, sei aber in Aussicht genommen, allerdings erst mit Wirkung vom 1. 1. 2002 (s nunmehr das Bundesgesetz, mit dem das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz geändert wird, BGBl I Nr 40/2002, mit dem ua § 1 Z 1 Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz dahin neu gefasst wurde, dass künftig im Verlauf des Ersten oder Zweiten Weltkriegs als Kriegsgefangene Angehaltene - ohne jede Differenzierung - eine Entschädigung erhalten).Angesichts dessen sei aus budgetären Erwägungen (vorerst) davon abgesehen worden, auch Kriegsgefangenen der Westalliierten einen Anspruch auf Entschädigung einzuräumen. Eine Neuregelung dahin, dass künftig auch diesem Personenkreis eine Entschädigung zuerkannt werden könne, sei aber in Aussicht genommen, allerdings erst mit Wirkung vom 1. 1. 2002 (s nunmehr das Bundesgesetz, mit dem das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 40 aus 2002,, mit dem ua Paragraph eins, Ziffer eins, Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz dahin neu gefasst wurde, dass künftig im Verlauf des Ersten oder Zweiten Weltkriegs als Kriegsgefangene Angehaltene - ohne jede Differenzierung - eine Entschädigung erhalten).

2.2. Dem Gesetzgeber des KGEG ging es - im zeitlichen Zusammenhang mit der Gewährung von Entschädigungsleistungen an ehemalige Zwangsarbeiter des NS-Regimes, wie den Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2001 (EB 311 BlgNR 21. GP, zu Art 70) entnommen werden kann, vorrangig darum, auch eine finanzielle Anerkennung bzw Entschädigung für vergleichbare Anhaltungen von Kriegsgefangenen unter besonders erschwerten Bedingungen vorzusehen, wie sie nach Einschätzung des Gesetzgebers in den genannten mittelost- oder osteuropäischen Staaten bestanden haben.2.2. Dem Gesetzgeber des KGEG ging es - im zeitlichen Zusammenhang mit der Gewährung von Entschädigungsleistungen an ehemalige Zwangsarbeiter des NS-Regimes, wie den Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2001 (EB 311 BlgNR 21. GP, zu Artikel 70,) entnommen werden kann, vorrangig darum, auch eine finanzielle Anerkennung bzw Entschädigung für vergleichbare Anhaltungen von Kriegsgefangenen unter besonders erschwerten Bedingungen vorzusehen, wie sie nach Einschätzung des Gesetzgebers in den genannten mittelost- oder osteuropäischen Staaten bestanden haben.

2.2.1. Das antragstellende Oberlandesgericht räumt hiezu selbst ein, dass es besonders schwierig sei, die (unterschiedlichen) Bedingungen der Anhaltung als Kriegsgefangener durch einzelne Staaten in aussagekräftiger Weise miteinander zu vergleichen.

Nun mag es zutreffen, dass (auch) die Kriegsgefangenen der Westalliierten - wie das Oberlandesgericht ausführt - jedenfalls im unmittelbaren Anschluss an die Kapitulation und Internierung 'heute wohl kaum mehr vorstellbare Strapazen und Schwierigkeiten zu erleiden' hatten.

Demgegenüber durfte der Gesetzgeber aber davon ausgehen, dass insbesondere für die durch die ehemalige UdSSR Inhaftierten auch über die unmittelbar der Kapitulation und dem Beginn der Internierung nachfolgende Zeit hinaus wegen der kriegsbedingt auf längere Zeit hindurch extrem schlechten Versorgungslage in den mittelost- und osteuropäischen Staaten besonders ungünstige Anhaltebedingungen für die Kriegsgefangenen bestanden haben, unter denen jene, die sich in der Gewahrsame der Westalliierten befunden hatten, (im Allgemeinen und Ausnahmen aufgrund besonderer Verhältnisse außer Betracht lassend) nicht zu leiden hatten.

2.2.2. Dem Gesetzgeber kommt in der Frage, in welchem Umfang er die unterschiedlichen Erscheinungsformen kriegs- und verfolgungsbedingter Haft und Anhaltung im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg als entschädigungswürdig erachtet, ein weiter - letztlich auch wohl von politischen Bewertungen geprägter - Beurteilungsspielraum zu. In welchem Ausmaß die der zur Prüfung gestellten Entschädigungsregelung allenfalls zugrunde liegende politische Bewertung geteilt wird, ist jedenfalls keine Frage der Verfassungsmäßigkeit der Norm. Es kann dem Gesetzgeber daher aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn er vorweg - mit Blick auf die Entschädigung für die Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (vgl hiezu AB 255 BlgNR 21. GP, Allgemeiner Teil, zum Versöhnungsfonds-Gesetz) - nur jenen Kriegsgefangenen eine Entschädigung zukommen lassen wollte, die typischerweise unter vergleichbaren menschenunwürdigen Bedingungen angehalten wurden. Es lässt sich auch nicht sagen, dass der Gesetzgeber die historischen Gegebenheiten grob verkannt hätte, wenn er davon ausgegangen ist, dass eine derartige Vergleichbarkeit in erster Linie bei den ehemaligen Kriegsgefangenen der ost- und mittelosteuropäischen Staaten besteht.2.2.2. Dem Gesetzgeber kommt in der Frage, in welchem Umfang er die unterschiedlichen Erscheinungsformen kriegs- und verfolgungsbedingter Haft und Anhaltung im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg als entschädigungswürdig erachtet, ein weiter - letztlich auch wohl von politischen Bewertungen geprägter - Beurteilungsspielraum zu. In welchem Ausmaß die der zur Prüfung gestellten Entschädigungsregelung allenfalls zugrunde liegende politische Bewertung geteilt wird, ist jedenfalls keine Frage der Verfassungsmäßigkeit der Norm. Es kann dem Gesetzgeber daher aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn er vorweg - mit Blick auf die Entschädigung für die Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes vergleiche hiezu AB 255 BlgNR 21. GP, Allgemeiner Teil, zum Versöhnungsfonds-Gesetz) - nur jenen Kriegsgefangenen eine Entschädigung zukommen lassen wollte, die typischerweise unter vergleichbaren menschenunwürdigen Bedingungen angehalten wurden. Es lässt sich auch nicht sagen, dass der Gesetzgeber die historischen Gegebenheiten grob verkannt hätte, wenn er davon ausgegangen ist, dass eine derartige Vergleichbarkeit in erster Linie bei den ehemaligen Kriegsgefangenen der ost- und mittelosteuropäischen Staaten besteht.

Für welchen Zeitpunkt es dem Gesetzgeber unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten gestattet wäre, eine Begünstigung der hier zu beurteilenden Art für bloß eine Gruppe der ehemaligen Kriegsgefangenen zu gewähren, muss aus Anlass dieses Verfahrens nicht abschließend geklärt werden, weil mittlerweile die Entschädigungszahlungen mit Wirkung vom 1. 1. 2002 auf alle Kriegsgefangenen ausgeweitet wurden (s oben Pkt III.2.1.) und der Gesetzgeber durch diese Art der stufenweisen Einführung seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum - vor dem Hintergrund seiner oben wiedergegebenen Motive - keinesfalls überschritten hat.Für welchen Zeitpunkt es dem Gesetzgeber unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten gestattet wäre, eine Begünstigung der hier zu beurteilenden Art für bloß eine Gruppe der ehemaligen Kriegsgefangenen zu gewähren, muss aus Anlass dieses Verfahrens nicht abschließend geklärt werden, weil mittlerweile die Entschädigungszahlungen mit Wirkung vom 1. 1. 2002 auf alle Kriegsgefangenen ausgeweitet wurden (s oben Pkt römisch III.2.1.) und der Gesetzgeber durch diese Art der stufenweisen Einführung seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum - vor dem Hintergrund seiner oben wiedergegebenen Motive - keinesfalls überschritten hat.

2.2.3. Es begegnet daher auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber eine Regelung getroffen hat, die - ohne Bedachtnahme auf die besonderen Bedingungen der Anhaltung in jedem Einzelfall - nur daran anknüpft, von welchem Staat der Betroffene als Kriegsgefangener angehalten wurde:

Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofs ist es nämlich mit dem Gleichheitssatz vereinbar, wenn der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht (...) und dabei auch eine pauschalierende Regelung trifft, insbesondere wenn dies der Verwaltungsökonomie dient (...). Es wird ein solches Gesetz nicht schon deshalb gleichheitswidrig, weil dabei Härtefälle entstehen (zB VfSlg 3568/1959, 9908/1983, 10.276/1984).

Unter diesem Aspekt trifft es auch nicht zu, wenn das antragstellende Oberlandesgericht meint, die durch das KGEG zuerkannte Entschädigungsleistung sei allein von dem rein zufälligen (und damit als sachliches Differenzierungskriterium untauglichen) Umstand abhängig gemacht, von welcher kriegsführenden Macht der Betroffene in Kriegsgefangenschaft genommen wurde. Soweit - auch zufällig eintretende - Ereignisse typischerweise zB grundlegend voneinander abweichende Kriegsgefangenenschicksale zur Folge hatten, ist es nicht von vornherein unsachlich, wenn der Gesetzgeber an diese Unterschiede im Tatsächlichen bei einer Entschädigungsregelung der vorliegenden Art anknüpft."

Aus der Interpretation, dass dem Gesetzgeber in der Frage, in welchem Umfang er die unterschiedlichen Erscheinungsformen kriegs- und verfolgungsbedingter Haft und Anhaltung im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg als entschädigungswürdig erachtet, ein weiterer - letztlich auch wohl von politischen Bewertungen geprägter - Beruteilungsspielraum zukommt, folgt, dass auch die bis 31. 12. 2001 bestandene Differenzierung zwischen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten keinen Bedenken hinsichtlich ihrer Verfassungsgemäßheit begegnet.

Im Sinn der obigen Ausführungen ist ein Anspruch der Klägerin auf Kriegsgefangenenentschädigung für den Zeitraum 1. 1. bis 31. 12. 2001 zu verneinen, während die Klägerin ab 1. 1. 2002 unter den anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 1 Z 2 KGEG idF BGBl I 2002/40 fällt.Im Sinn der obigen Ausführungen ist ein Anspruch der Klägerin auf Kriegsgefangenenentschädigung für den Zeitraum 1. 1. bis 31. 12. 2001 zu verneinen, während die Klägerin ab 1. 1. 2002 unter den anspruchsberechtigten Personenkreis nach Paragraph eins, Ziffer 2, KGEG in der Fassung BGBl römisch eins 2002/40 fällt.

Nach der ständigen Rechtsprechung hat das Rechtsmittelgericht auf eine Änderung der Rechtslage Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das umstrittene Rechtsverhältnis anzuwenden sind (Kodek in Rechberger, ZPO2 § 482 Rz 11 mwN; RIS-Justiz RS0031419). Insbesondere sind Änderungen des zwingenden Rechts, sofern nicht Übergangsrecht etwas anderes bestimmt, vom Rechtsmittelgericht ohne weiteres von Amts wegen seiner Entscheidung zugrundezulegen, auch wenn der zu beurteilende Sachverhalt bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht wurde (SZ 71/89; SZ 69/238 ua; RIS-Justiz RS0106868).Nach der ständigen Rechtsprechung hat das Rechtsmittelgericht auf eine Änderung der Rechtslage Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das umstrittene Rechtsverhältnis anzuwenden sind (Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 482, Rz 11 mwN; RIS-Justiz RS0031419). Insbesondere sind Änderungen des zwingenden Rechts, sofern nicht Übergangsrecht etwas anderes bestimmt, vom Rechtsmittelgericht ohne weiteres von Amts wegen seiner Entscheidung zugrundezulegen, auch wenn der zu beurteilende Sachverhalt bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht wurde (SZ 71/89; SZ 69/238 ua; RIS-Justiz RS0106868).

Nach § 23 Abs 3 KGEG tritt § 1 KGEG idF des Bundesgesetzes BGBl I 2002/40 mit 1. 1. 2002 in Kraft. Nach § 21 KGEG gebühren Leistungen nach dem KGEG frühestens mit dem Inkrafttreten. Gemäß § 21a KGEG idF der Z 3 BGBl I 2002/40 ist die Leistung nach diesem Bundesgesetz, wenn die durch die Novelle (BGBl I 2002/40) begünstigten Presonen bis zum 31. 12. 2002 einen Antrag stellen, bei Vorliegen der Voraussetzungen frühestens ab 1. 1. 2002 zu erbringen. Dies gilt auch für Anträge, die vor dem 1. 1. 2002 eingebracht wurden, unabhängig davon, ob über sie bereits rechtskräftig entschieden wurde oder nicht.Nach Paragraph 23, Absatz 3, KGEG tritt Paragraph eins, KGEG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl römisch eins 2002/40 mit 1. 1. 2002 in Kraft. Nach Paragraph 21, KGEG gebühren Leistungen nach dem KGEG frühestens mit dem Inkrafttreten. Gemäß Paragraph 21 a, KGEG in der Fassung der Ziffer 3, BGBl römisch eins 2002/40 ist die Leistung nach diesem Bundesgesetz, wenn die durch die Novelle (BGBl römisch eins 2002/40) begünstigten Presonen bis zum 31. 12. 2002 einen Antrag stellen, bei Vorliegen der Voraussetzungen frühestens ab 1. 1. 2002 zu erbringen. Dies gilt auch für Anträge, die vor dem 1. 1. 2002 eingebracht wurden, unabhängig davon, ob über sie bereits rechtskräftig entschieden wurde oder nicht.

Die Klägerin, die sich nach den Feststellungen vom 25. 12. 1944 bis 17. 7. 1948 in Zivilinternierung der Sowjetunion befand, gebührt daher ab 1. 1. 2002 eine monatliche Geldleistung in Höhe von 21,80 EUR (§ 4 Abs 1 KGEG), weil ihre Gefangenschaft länger zwei Jahre, aber weniger als vier Jahre andauerte.Die Klägerin, die sich nach den Feststellungen vom 25. 12. 1944 bis 17. 7. 1948 in Zivilinternierung der Sowjetunion befand, gebührt daher ab 1. 1. 2002 eine monatliche Geldleistung in Höhe von 21,80 EUR (Paragraph 4, Absatz eins, KGEG), weil ihre Gefangenschaft länger zwei Jahre, aber weniger als vier Jahre andauerte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, ASGG.

Anmerkung

E65549 10ObS73.02m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00073.02M.0430.000

Dokumentnummer

JJT_20020430_OGH0002_010OBS00073_02M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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