TE OGH 2002/4/30 10Ob205/01x

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Veröffentlicht am 30.04.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in den zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Peter K*****, vertreten durch Dr. Georg Fialka, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei V***** F*****Z***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Kisler und DDr. Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in Wien,

wegen restlich S 4,980.000 (= 361.910,71 EUR) sA und S 2,135.306,58

(= 155.178,78 EUR) sA, über den Antrag der klagenden und

widerbeklagten Partei auf Berichtigung beziehungsweise Ergänzung des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 12. Februar 2002, GZ 10 Ob 205/01x, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Berichtigungsantrag wird abgewiesen.

Die klagende und widerbeklagte Partei ist schuldig, der beklagten und widerklagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 135,72 EUR (davon 22,62 EUR USt) bestimmten Kosten der Äußerung zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Oberste Gerichtshof gab mit dem im Spruch bezeichneten Urteil der Revision der beklagten Partei teilweise Folge und änderte das Berufungsurteil in seinem Punkt II dahin ab, dass die klagende Partei schuldig erkannt wurde, der beklagten Partei 71.219,38 EUR (= S 980.000) sA zu zahlen, während das darüber hinausgehende Mehrbegehren abgewiesen wurde. Punkt I des Berufungsurteiles, wonach die Klagsforderung mit S 2,490.000 zu Recht, die von der beklagten Partei eingewendete Gegenforderung mit S 980.000 zu Recht besteht und die beklagte Partei daher schuldig ist, der klagenden Partei den Differenzbetrag von S 1,510.000 sA zu zahlen, blieb unberührt. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidungsbegründung unter Hinweis auf die Entscheidung 6 Ob 361/97z (= RdW 1998, 739) unter anderem ausgeführt, dass bei einem Zahlungsbegehren die Tilgungswirkung der Eventualaufrechnung erst mit der Rechtskraft der Entscheidung eintritt. Wenn daher in einer Entscheidung über zwei verbundene Rechtssachen sowohl über die Gegenforderung als auch über die idente Widerklageforderung entschieden wird, kann bei Beurteilung des Widerklagebegehrens noch nicht über die Tilgungswirkung der Gegenforderung abgesprochen werden, weil diese Wirkung erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung eintritt. Es kann daher die (teilweise) Tilgung des Widerklagebegehrens durch ihre erfolgreiche Berücksichtigung als Gegenforderung nicht zu einer entsprechenden Klagsabweisung führen.Der Oberste Gerichtshof gab mit dem im Spruch bezeichneten Urteil der Revision der beklagten Partei teilweise Folge und änderte das Berufungsurteil in seinem Punkt römisch II dahin ab, dass die klagende Partei schuldig erkannt wurde, der beklagten Partei 71.219,38 EUR (= S 980.000) sA zu zahlen, während das darüber hinausgehende Mehrbegehren abgewiesen wurde. Punkt römisch eins des Berufungsurteiles, wonach die Klagsforderung mit S 2,490.000 zu Recht, die von der beklagten Partei eingewendete Gegenforderung mit S 980.000 zu Recht besteht und die beklagte Partei daher schuldig ist, der klagenden Partei den Differenzbetrag von S 1,510.000 sA zu zahlen, blieb unberührt. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidungsbegründung unter Hinweis auf die Entscheidung 6 Ob 361/97z (= RdW 1998, 739) unter anderem ausgeführt, dass bei einem Zahlungsbegehren die Tilgungswirkung der Eventualaufrechnung erst mit der Rechtskraft der Entscheidung eintritt. Wenn daher in einer Entscheidung über zwei verbundene Rechtssachen sowohl über die Gegenforderung als auch über die idente Widerklageforderung entschieden wird, kann bei Beurteilung des Widerklagebegehrens noch nicht über die Tilgungswirkung der Gegenforderung abgesprochen werden, weil diese Wirkung erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung eintritt. Es kann daher die (teilweise) Tilgung des Widerklagebegehrens durch ihre erfolgreiche Berücksichtigung als Gegenforderung nicht zu einer entsprechenden Klagsabweisung führen.

Die klagende Partei beantragt nunmehr, das Urteil des erkennenden Senates vom 12. 2. 2002 dahin zu berichtigen bzw zu ändern, dass die beklagte Partei zu Punkt I des Urteilsspruches des Berufungsgerichtes schuldig erkannte werde, der klagenden Partei - ohne Berücksichtigung der aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung in Höhe von 71.219,38 EUR (= S 980.000) - den Betrag von 180.955,35 EUR (= S 2,490.000) sA zu zahlen. Die klagende Partei meint, dass die von der beklagten Partei eingewendete Gegenforderung nicht zu berücksichtigen sei, weil in diesem Umfang ohnedies dem Widerklagebegehren der beklagten Partei stattgegeben worden sei.Die klagende Partei beantragt nunmehr, das Urteil des erkennenden Senates vom 12. 2. 2002 dahin zu berichtigen bzw zu ändern, dass die beklagte Partei zu Punkt römisch eins des Urteilsspruches des Berufungsgerichtes schuldig erkannte werde, der klagenden Partei - ohne Berücksichtigung der aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung in Höhe von 71.219,38 EUR (= S 980.000) - den Betrag von 180.955,35 EUR (= S 2,490.000) sA zu zahlen. Die klagende Partei meint, dass die von der beklagten Partei eingewendete Gegenforderung nicht zu berücksichtigen sei, weil in diesem Umfang ohnedies dem Widerklagebegehren der beklagten Partei stattgegeben worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Die beklagte Partei beantragte in ihrer Äußerung, dem Berichtigungsantrag keine Folge zu geben.

Das als Berichtigungsantrag zu wertende Begehren der klagenden Partei ist nicht berechtigt.

Eine Urteilsberichtigung im Sinn des § 419 ZPO setzt offenbare Unrichtigkeiten im Urteil oder dessen Begründung voraus. Sie ist nur dann zulässig, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen des Gerichtes offensichtlich nicht entsprochen hat, somit eine Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem vorliegt (Rechberger in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 419; RIS-Justiz RS0041519 und RS0041418; SZ 65/116; 6 Ob 159/98w ua). Der Berichtigungsantrag wendet sich gegen die inhaltliche Begründung der oberstgerichtlichen Entscheidung. Die klagende Partei will demnach eine inhaltliche Änderung des im Urteil vom 12. 2. 2002 näher begründeten Entscheidungswillen herbeiführen, wonach die von der beklagten Partei geltend gemachte Forderung in voller Höhe sowohl als Gegenforderung als auch im Rahmen des Widerklagebegehrens zu berücksichtigen ist. Hiefür steht das Berichtigungsverfahren nach dem § 419 ZPO nicht zur Verfügung. Im Hinblick darauf, dass die klagende Partei ihre Forderung im Widerklageverfahren nicht kompensando eingewendet hat, kann allfälligen Doppelzahlungen nur im Exekutionsverfahren vorgebeugt werden (vgl 6 Ob 361/97z).Eine Urteilsberichtigung im Sinn des Paragraph 419, ZPO setzt offenbare Unrichtigkeiten im Urteil oder dessen Begründung voraus. Sie ist nur dann zulässig, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen des Gerichtes offensichtlich nicht entsprochen hat, somit eine Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem vorliegt (Rechberger in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 419 ;, RIS-Justiz RS0041519 und RS0041418; SZ 65/116; 6 Ob 159/98w ua). Der Berichtigungsantrag wendet sich gegen die inhaltliche Begründung der oberstgerichtlichen Entscheidung. Die klagende Partei will demnach eine inhaltliche Änderung des im Urteil vom 12. 2. 2002 näher begründeten Entscheidungswillen herbeiführen, wonach die von der beklagten Partei geltend gemachte Forderung in voller Höhe sowohl als Gegenforderung als auch im Rahmen des Widerklagebegehrens zu berücksichtigen ist. Hiefür steht das Berichtigungsverfahren nach dem Paragraph 419, ZPO nicht zur Verfügung. Im Hinblick darauf, dass die klagende Partei ihre Forderung im Widerklageverfahren nicht kompensando eingewendet hat, kann allfälligen Doppelzahlungen nur im Exekutionsverfahren vorgebeugt werden vergleiche 6 Ob 361/97z).

Der Antrag der klagenden Partei war demnach abzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Der Antrag der klagenden Partei war demnach abzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E65541 10Ob205.01x-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0100OB00205.01X.0430.000

Dokumentnummer

JJT_20020430_OGH0002_0100OB00205_01X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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