TE OGH 2002/4/30 1Ob99/02v

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Veröffentlicht am 30.04.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ludwig P*****, vertreten durch Dr. Werner Leimer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Bozidor M*****, vertreten durch Dr. Werner Weidinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 5.943,18 EUR (= S 81.780) sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 29. November 2001, GZ 34 R 606/01x-18, womit das Urteil des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 22. Juni 2001, GZ 8 C 572/00z-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 499,39 EUR (darin 83,23 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu bezahlen.

Text

Begründung:

Im Februar 1993 schlossen die Streitteile einen Werkvertrag, mit dem sich der Kläger zum Einbau eines Motors (Baujahr 1984) in den PKW des Beklagten (ebenfalls Baujahr 1984) verpflichtete. Im Juli 1993 strengte der Beklagte gegen den Kläger einen Zivilrechtsstreitprozess, gerichtet auf Herausgabe dieses Fahrzeugs, an. In diesem Zivilrechtsstreit schlossen die Streitteile am 26. 8. 1994 einen Vergleich, in dem sich der Kläger verpflichtete, den PKW bis 15. 9. 1994 an den Beklagten Zug um Zug gegen Zahlung von S 65.000 und Herausgabe des linken Zylinderkopfes für einen PKW Mercedes 500 SE zu übergeben. Ausdrücklich wurde im Vergleich festgehalten, dass der PKW mit funktionstüchtigen Armaturanzeigen, einem zusätzlichen dritten rechten Außenspiegel sowie samt aktuellem Prüfbericht, Typenschein, Radsicherungsschlüssel und Fahrzeugschlüssel übergeben werden müsse.

Der Kläger begehrte S 81.780 an Standplatzgebühr für die letzten drei Jahre vor dem Tag der Klagszustellung. Er habe den PKW für den Beklagten aufbewahren müssen, weil dieser die Übernahme des PKW schuldhaft vereitelt habe.

Der Beklagte wendete ein, die Erfüllung des Vergleichs sei vom Kläger vereitelt worden. Bei einem der Übergabsversuche sei der Kläger ohne zusätzlichen rechten Außenspiegel und Prüfbericht erschienen, bei einem weiteren Übergabsversuch sei festgestellt worden, dass der Motor des PKW nicht in Ordnung sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Kläger habe den Einbau eines funktionsfähigen Motors geschuldet. Abgesehen davon, dass er die Übergabe des PKW ohne dritten Außenspiegel angeboten habe, sei der Motor im Zeitpunkt der versuchten Übergabe defekt gewesen. Der Beklagte sei zur Übernahme nicht verpflichtet gewesen und demnach auch nicht in Verzug geraten. Vielmehr befinde sich der Kläger im Schuldnerverzug und könne deshalb keine Stellplatzgebühren begehren. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach letztlich aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Beim Übergabetermin vom 8. 9. 1994 habe der Kläger nicht alle "verglichenen Leistungen" erbracht, denn er habe den vereinbarten dritten rechten Außenspiegel nicht mitgebracht. Nur im Falle der vollständigen Erfüllung der vom Kläger übernommenen Verpflichtungen hätte der Beklagte in Annahmeverzug geraten können. Darüber hinaus habe der Kläger den sach- und fachgerechten Einbau eines Motors geschuldet, der Einbau sei aber nicht mängelfrei erfolgt, weil sich die Leistung des Motors außerhalb eines zu duldenden Toleranzbereichs befunden habe. Auch insoweit sei der Kläger seiner Verpflichtung aus dem Vergleich nicht nachgekommen.

Die Revision des Klägers ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger gesteht selbst zu, dass er zum mangelfreien Einbau des Motors verpflichtet war (Seite 3 der Revision). Damit erübrigen sich aber Ausführungen dahin, wie der Inhalt des am 26. 8. 1994 geschlossenen Vergleichs auszulegen wäre. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch ein gerichtlicher Vergleich so zu verstehen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (1 Ob 157/01x; 8 Ob 232/99x; EFSlg 90.056 f uva), und das Berufungsgericht ist daher völlig zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Verpflichtung zum Einbau eines Tauschmotors nur der mängelfreie Einbau eines funktionsfähigen und in der Motorleistung innerhalb des Toleranzbereichs gelegenen Motors gemeint sein konnte (siehe insbesondere Seite 12 des Berufungsurteils). Dieser Verpflichtung ist der Kläger nach den Feststellungen nicht nachgekommen. Der Beklagte durfte daher die Übernahme des PKWs mangels vertragsgemäßer Erfüllung des Werkvertrags durch den Kläger verweigern (Krejci in Rummel ABGB3 Rz 8 zu § 1170), er befand sich nicht im Annahmeverzug (vgl Aicher in Rummel aaO Rz 14 zu § 1052). Der Werkbesteller hat auch das Recht, das Werk vor Übernahme zu prüfen, und ihm kann diese Prüfmöglichkeit nach Treu und Glauben nicht verwehrt werden; dies gilt auch bei Bearbeitung einer Sache des Bestellers (Krejci aaO Rz 4 zu § 1170). Er hat daher zu Recht die Überprüfung des Fahrzeugs in einem Fachbetrieb gefordert; im Zuge der Prüfung ergab sich eine mangelhafte Motorleistung, weshalb der Beklagte - wie schon ausgeführt - nicht dazu verhalten war, das Fahrzeug zu übernehmen. Daran kann auch die Tatsache nichts ändern, dass die Überprüfung des Motors bei exekutionsweiser Durchsetzung des Vergleichs durch den Beklagten erst nach erfolgter Übergabe des Fahrzeugs möglich gewesen wäre. Der Kläger, der die ihm obliegende Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht hat, kann sich nämlich nicht erfolgreich darauf berufen, dass der Beklagte von dem zwischen den Streitteilen geschlossenen Vergleich als Exekutionstitel hätte Gebrauch machen müssen. Der Beklagte hat vielmehr das Recht, die Übergabe eines ordnungsgemäßen Werks abzuwarten. Diese Befugnis fände eine Beschränkung nur insoweit, als er hievon in schikanöser Weise Gebrauch machte, was der Kläger aber gar nicht behauptete. Die Frage, ob der Beklagte die Übernahme des Fahrzeugs auch deshalb verweigern durfte, weil der Kläger - entgegen der Vereinbarung im Vergleich - einen dritten rechten Außenspiegel nicht zur Verfügung stellte, bedarf demnach ebensowenig einer Klärung wie die Frage, ob das Verfahren erster Instanz infolge Unterlassung der Vernehmung eines Zeugen mangelhaft geblieben sei. Hiezu ist bloß der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die gerügte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens bereits vom Gericht zweiter Instanz verneint wurde und damit im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden kann (1 Ob 318/97i; SZ 62/157 uva). Der Kläger hat keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung (gemäß § 502 Abs 1 ZPO) aufgezeigt; solche sind auch nicht ersichtlich, weshalb die Revision zurückzuweisen ist. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a ZPO nicht gebunden.Der Kläger gesteht selbst zu, dass er zum mangelfreien Einbau des Motors verpflichtet war (Seite 3 der Revision). Damit erübrigen sich aber Ausführungen dahin, wie der Inhalt des am 26. 8. 1994 geschlossenen Vergleichs auszulegen wäre. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch ein gerichtlicher Vergleich so zu verstehen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (1 Ob 157/01x; 8 Ob 232/99x; EFSlg 90.056 f uva), und das Berufungsgericht ist daher völlig zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Verpflichtung zum Einbau eines Tauschmotors nur der mängelfreie Einbau eines funktionsfähigen und in der Motorleistung innerhalb des Toleranzbereichs gelegenen Motors gemeint sein konnte (siehe insbesondere Seite 12 des Berufungsurteils). Dieser Verpflichtung ist der Kläger nach den Feststellungen nicht nachgekommen. Der Beklagte durfte daher die Übernahme des PKWs mangels vertragsgemäßer Erfüllung des Werkvertrags durch den Kläger verweigern (Krejci in Rummel ABGB3 Rz 8 zu Paragraph 1170,), er befand sich nicht im Annahmeverzug vergleiche Aicher in Rummel aaO Rz 14 zu Paragraph 1052,). Der Werkbesteller hat auch das Recht, das Werk vor Übernahme zu prüfen, und ihm kann diese Prüfmöglichkeit nach Treu und Glauben nicht verwehrt werden; dies gilt auch bei Bearbeitung einer Sache des Bestellers (Krejci aaO Rz 4 zu Paragraph 1170,). Er hat daher zu Recht die Überprüfung des Fahrzeugs in einem Fachbetrieb gefordert; im Zuge der Prüfung ergab sich eine mangelhafte Motorleistung, weshalb der Beklagte - wie schon ausgeführt - nicht dazu verhalten war, das Fahrzeug zu übernehmen. Daran kann auch die Tatsache nichts ändern, dass die Überprüfung des Motors bei exekutionsweiser Durchsetzung des Vergleichs durch den Beklagten erst nach erfolgter Übergabe des Fahrzeugs möglich gewesen wäre. Der Kläger, der die ihm obliegende Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht hat, kann sich nämlich nicht erfolgreich darauf berufen, dass der Beklagte von dem zwischen den Streitteilen geschlossenen Vergleich als Exekutionstitel hätte Gebrauch machen müssen. Der Beklagte hat vielmehr das Recht, die Übergabe eines ordnungsgemäßen Werks abzuwarten. Diese Befugnis fände eine Beschränkung nur insoweit, als er hievon in schikanöser Weise Gebrauch machte, was der Kläger aber gar nicht behauptete. Die Frage, ob der Beklagte die Übernahme des Fahrzeugs auch deshalb verweigern durfte, weil der Kläger - entgegen der Vereinbarung im Vergleich - einen dritten rechten Außenspiegel nicht zur Verfügung stellte, bedarf demnach ebensowenig einer Klärung wie die Frage, ob das Verfahren erster Instanz infolge Unterlassung der Vernehmung eines Zeugen mangelhaft geblieben sei. Hiezu ist bloß der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die gerügte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens bereits vom Gericht zweiter Instanz verneint wurde und damit im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden kann (1 Ob 318/97i; SZ 62/157 uva). Der Kläger hat keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung (gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) aufgezeigt; solche sind auch nicht ersichtlich, weshalb die Revision zurückzuweisen ist. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, ZPO nicht gebunden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der bei der Ermittlung der Umsatzsteuer unterlaufene Rechenfehler ist zu korrigieren.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der bei der Ermittlung der Umsatzsteuer unterlaufene Rechenfehler ist zu korrigieren.

Anmerkung

E65366 1Ob99.02v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00099.02V.0430.000

Dokumentnummer

JJT_20020430_OGH0002_0010OB00099_02V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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