Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Beatrix K*****, vertreten durch BKQ Klaus und Quendler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Herlinde J*****, vertreten durch Dr. Gert Seeber, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 48.079,69 EUR (= S 661.590,89) sA infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 7. Jänner 2002, GZ 1 R 519/01t-15, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 20. August 2001, GZ 40 C 564/01b-5, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Nach dem Inhalt des von der Klägerin vorgelegten Übergabsvertrags vom 7. 8. 1987 übergab deren Ehegatte mehrere Liegenschaften, darunter die EZ ***** KG *****, zum Teil ganz und zum Teil zur Hälfte an die Beklagte, die Tochter des Übergebers. Als "Gegenleistung" behielt sich der Übergeber für sich und seine Ehegattin verschiedene Rechte vor, unter anderem ein Wohnrecht "in" mehreren Räumen des auf der EZ ***** befindlichen Hauses, und verpflichtete sich die Beklagte zur "aufmerksamen Wartung und Pflege", zur Begleichung der Kosten einer ärztlichen Versorgung und Heilbehandlung, zur allfälligen Ergänzung des Pensionseinkommens der Klägerin etc. Die Einverleibung der Dienstbarkeit des Fruchtgenussrechts sowie der Reallast der sonstigen zum Teil oben beschriebenen Leistungen zu Gunsten des Übergebers und der Klägerin sollte nur in der EZ ***** KG ***** erfolgen. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von 47.820,82 EUR (= S 658.028,82) und die gänzliche Auffüllung des Öltanks, der sich in dem auf der EZ ***** errichteten Haus befinde. Sie sei Alleinerbin nach dem Übergeber. Die Beklagte habe im Übergabsvertrag vom 7. 8. 1987 zahlreiche Ausgedingsleistungen für den Übergeber und die Klägerin übernommen, doch weigere sie sich seit August 1998, diese Leistungen zu erbringen. Infolge dieser Weigerung schulde die Beklagte der Klägerin die in der Klage aufgeschlüsselten Beträge, die sich daraus ergeben, dass die Klägerin die von der Beklagten vorzunehmenden Leistungen selbst habe erbringen müssen. Die Zuständigkeit des Bezirksgerichts sei gemäß § 49 Abs 2 Z 3 JN gegeben, weil sich die Klagsforderungen aus den von der Beklagten zu erbringenden Ausgedingsleistungen ableiteten. Mit Übergabsvertrag vom 7. 8. 1987 sei der Beklagten ein bäuerlicher Großbetrieb im Ausmaß von etwa 550 ha übergeben worden, die Liegenschaft EZ ***** KG ***** stelle seit 1953 das Betriebszentrum dieses bäuerlichen Großbetriebs dar. Bei den geltend gemachten Ansprüchen handle es sich um solche aus einem bäuerlichen Übergabsvertrag.Nach dem Inhalt des von der Klägerin vorgelegten Übergabsvertrags vom 7. 8. 1987 übergab deren Ehegatte mehrere Liegenschaften, darunter die EZ ***** KG *****, zum Teil ganz und zum Teil zur Hälfte an die Beklagte, die Tochter des Übergebers. Als "Gegenleistung" behielt sich der Übergeber für sich und seine Ehegattin verschiedene Rechte vor, unter anderem ein Wohnrecht "in" mehreren Räumen des auf der EZ ***** befindlichen Hauses, und verpflichtete sich die Beklagte zur "aufmerksamen Wartung und Pflege", zur Begleichung der Kosten einer ärztlichen Versorgung und Heilbehandlung, zur allfälligen Ergänzung des Pensionseinkommens der Klägerin etc. Die Einverleibung der Dienstbarkeit des Fruchtgenussrechts sowie der Reallast der sonstigen zum Teil oben beschriebenen Leistungen zu Gunsten des Übergebers und der Klägerin sollte nur in der EZ ***** KG ***** erfolgen. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von 47.820,82 EUR (= S 658.028,82) und die gänzliche Auffüllung des Öltanks, der sich in dem auf der EZ ***** errichteten Haus befinde. Sie sei Alleinerbin nach dem Übergeber. Die Beklagte habe im Übergabsvertrag vom 7. 8. 1987 zahlreiche Ausgedingsleistungen für den Übergeber und die Klägerin übernommen, doch weigere sie sich seit August 1998, diese Leistungen zu erbringen. Infolge dieser Weigerung schulde die Beklagte der Klägerin die in der Klage aufgeschlüsselten Beträge, die sich daraus ergeben, dass die Klägerin die von der Beklagten vorzunehmenden Leistungen selbst habe erbringen müssen. Die Zuständigkeit des Bezirksgerichts sei gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 3, JN gegeben, weil sich die Klagsforderungen aus den von der Beklagten zu erbringenden Ausgedingsleistungen ableiteten. Mit Übergabsvertrag vom 7. 8. 1987 sei der Beklagten ein bäuerlicher Großbetrieb im Ausmaß von etwa 550 ha übergeben worden, die Liegenschaft EZ ***** KG ***** stelle seit 1953 das Betriebszentrum dieses bäuerlichen Großbetriebs dar. Bei den geltend gemachten Ansprüchen handle es sich um solche aus einem bäuerlichen Übergabsvertrag.
Das Erstgericht erklärte sich für sachlich unzuständig und wies die Klage a limine zurück. Es handle sich bei der Klagsforderung um keine Streitigkeit aus einem oder über ein Ausgedinge. Die EZ ***** stelle ein Haus am Hauptplatz der Stadt ***** dar, und die Klägerin sei niemals Eigentümerin dieser Liegenschaft oder einer der sonst im Übergabsvertrag genannten Liegenschaften gewesen. Die Ansprüche, aus denen die Klägerin die Klagsforderung ableite, seien in der EZ ***** als Reallast eingetragen. Diese Liegenschaft sei kein Bauerngut, und die dingliche Verpflichtung der Beklagten diene auch nicht der Sicherung des Unterhalts des früheren Eigentümers, sondern der Sicherung des Unterhalts der Klägerin. Die Eigenzuständigkeit gemäß § 49 Abs 2 Z 3 ZPO sei daher nicht gegeben.Das Erstgericht erklärte sich für sachlich unzuständig und wies die Klage a limine zurück. Es handle sich bei der Klagsforderung um keine Streitigkeit aus einem oder über ein Ausgedinge. Die EZ ***** stelle ein Haus am Hauptplatz der Stadt ***** dar, und die Klägerin sei niemals Eigentümerin dieser Liegenschaft oder einer der sonst im Übergabsvertrag genannten Liegenschaften gewesen. Die Ansprüche, aus denen die Klägerin die Klagsforderung ableite, seien in der EZ ***** als Reallast eingetragen. Diese Liegenschaft sei kein Bauerngut, und die dingliche Verpflichtung der Beklagten diene auch nicht der Sicherung des Unterhalts des früheren Eigentümers, sondern der Sicherung des Unterhalts der Klägerin. Die Eigenzuständigkeit gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO sei daher nicht gegeben.
Das Rekursgericht hob diese Entscheidung auf und trug dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf; es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Ein Streit um ein Ausgedinge liege jedenfalls dann vor, wenn es sich um eine auf einem Bauerngut ruhende dingliche Verpflichtung zu Natural-, Geld- und Arbeitsleistungen zum Zwecke des Unterhalts des früheren Eigentümers handle. Nach "neuerem Rechtsverständnis" sei die Bestellung eines Ausgedinges auch in Verbindung mit sonstigen - nicht bäuerlichen - Liegenschaften möglich. Nach den allein für die Zuständigkeitsfrage maßgeblichen Klagsangaben habe der Übergeber das im Übergabsvertrag vom 7. 8. 1987 bezeichnete Liegenschaftsvermögen der Beklagten übergeben, wofür die Beklagte dem Übergeber und der Klägerin den vollen Unterhalt in Form von Natural-, Arbeits- und Geldleistungen gewähren müsse. Alle diese Rechte seien intabuliert worden. Die Beklagte habe nach den Klagsbehauptungen die Unterhaltsleistungen nicht mehr vollständig erbracht, weshalb an deren Stelle Geldersatz begehrt werde. Die Klägerin habe auch behauptet, es sei ein bäuerlicher Großbetrieb mit der seit 1953 dessen Betriebszentrum bildenden EZ ***** übergeben worden. Auch wenn diese Liegenschaft selbst kein Bauerngut darstelle, sei sie erkennbar zur Sicherstellung des Unterhalts des Übergebers und der Klägerin - durchaus vergleichbar mit einer bäuerlichen Hofübergabe - übertragen worden. Es liege daher ein Streit um ein Ausgedinge und gemäß § 49 Abs 2 Z 3 ZPO Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts vor.Das Rekursgericht hob diese Entscheidung auf und trug dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf; es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Ein Streit um ein Ausgedinge liege jedenfalls dann vor, wenn es sich um eine auf einem Bauerngut ruhende dingliche Verpflichtung zu Natural-, Geld- und Arbeitsleistungen zum Zwecke des Unterhalts des früheren Eigentümers handle. Nach "neuerem Rechtsverständnis" sei die Bestellung eines Ausgedinges auch in Verbindung mit sonstigen - nicht bäuerlichen - Liegenschaften möglich. Nach den allein für die Zuständigkeitsfrage maßgeblichen Klagsangaben habe der Übergeber das im Übergabsvertrag vom 7. 8. 1987 bezeichnete Liegenschaftsvermögen der Beklagten übergeben, wofür die Beklagte dem Übergeber und der Klägerin den vollen Unterhalt in Form von Natural-, Arbeits- und Geldleistungen gewähren müsse. Alle diese Rechte seien intabuliert worden. Die Beklagte habe nach den Klagsbehauptungen die Unterhaltsleistungen nicht mehr vollständig erbracht, weshalb an deren Stelle Geldersatz begehrt werde. Die Klägerin habe auch behauptet, es sei ein bäuerlicher Großbetrieb mit der seit 1953 dessen Betriebszentrum bildenden EZ ***** übergeben worden. Auch wenn diese Liegenschaft selbst kein Bauerngut darstelle, sei sie erkennbar zur Sicherstellung des Unterhalts des Übergebers und der Klägerin - durchaus vergleichbar mit einer bäuerlichen Hofübergabe - übertragen worden. Es liege daher ein Streit um ein Ausgedinge und gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts vor.
Der Revisionsrekurs der Beklagten ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte gesteht selbst zu, dass die sachliche Zuständigkeit eines in einem Zivilrechtsstreit angerufenen Gerichts grundsätzlich nur auf Grund der Klagsangaben beurteilt werden darf, außer die für die Zuständigkeitsfrage maßgeblichen Angaben wären dem Gericht bereits als unrichtig bekannt. Nun hat die Klägerin - wenngleich erst in einer vom Erstgericht (richtigerweise) aufgetragenen Ergänzung - ausdrücklich vorgebracht, mit dem Übergabsvertrag vom 7. 8. 1987, aus dem die Klagsansprüche resultierten, sei der Beklagten ein bäuerlicher Großbetrieb übergeben worden; die EZ ***** KG ***** stelle das Betriebszentrum dieses bäuerlichen Großbetriebs dar. Trifft Letzteres zu, dann ist nicht daran zu zweifeln, dass auch die EZ ***** als zum "Bauerngut" gehörig anzusehen ist. Dass das Erstgericht diese Angaben als unrichtig erkannt hätte, lässt sich aus der erstinstanzlichen Entscheidung nicht nachvollziehen, denn allein der Umstand, dass es sich bei der EZ ***** "um ein Haus am Hauptplatz von *****" handelt, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass dieses Haus nicht zum einem Bauerngut gehören könnte. Es ist durchaus denkbar, dass ein Landwirt bäuerliche Liegenschaften abseits seines Wohnsitzes (= "Bauernhaus") besitzt und von diesem allenfalls im Zentrum eines Stadtgebiets gelegenen Bauernhaus aus seine landwirtschaftliche Tätigkeit entfaltet. Auch aus dem Übergabsvertrag vom 7. 8. 1987 ergibt sich nichts Gegenteiliges, zumal die EZ ***** als "Haus auf dem Hauptplatz", bestehend aus Wohnhaus samt Hofraum, Nebengebäuden und Garten, dargestellt wird. Es gab und gibt daher derzeit keinen konkreten Anlass, an der Richtigkeit der für die Zuständigkeitsfrage maßgeblichen Klagsangaben zu zweifeln. Ist aber davon auszugehen, dass die EZ ***** zu einem Bauerngut gehört, dann ist die Beantwortung der vom Rekursgericht und von der Beklagten für erheblich angesehenen Frage, ob Ausgedinge auch an nicht bäuerlichen Liegenschaften begründet werden könnten (so ohne nähere Begründung JBl 1993, 457; JBl 1960, 564; Hofmann in Rummel, ABGB3 Rz 5 zu § 530; andeutungsweise 3 Ob 616/77), nicht entscheidungswesentlich. Rechtsprechung und Lehre haben auch bereits mehrmals klar zum Ausdruck gebracht, dass das Ausgedinge nicht nur der Versorgung des Hofübergebers allein, sondern auch der Versorgung naher Angehöriger (insbesondere der Ehegattin oder des Ehegatten) dienen kann (SZ 67/109; SZ 66/60; EvBl 1971/94; Klang in Klang II2 628; Hofmann aaO); an dieser Auffassung ist festzuhalten.Die Beklagte gesteht selbst zu, dass die sachliche Zuständigkeit eines in einem Zivilrechtsstreit angerufenen Gerichts grundsätzlich nur auf Grund der Klagsangaben beurteilt werden darf, außer die für die Zuständigkeitsfrage maßgeblichen Angaben wären dem Gericht bereits als unrichtig bekannt. Nun hat die Klägerin - wenngleich erst in einer vom Erstgericht (richtigerweise) aufgetragenen Ergänzung - ausdrücklich vorgebracht, mit dem Übergabsvertrag vom 7. 8. 1987, aus dem die Klagsansprüche resultierten, sei der Beklagten ein bäuerlicher Großbetrieb übergeben worden; die EZ ***** KG ***** stelle das Betriebszentrum dieses bäuerlichen Großbetriebs dar. Trifft Letzteres zu, dann ist nicht daran zu zweifeln, dass auch die EZ ***** als zum "Bauerngut" gehörig anzusehen ist. Dass das Erstgericht diese Angaben als unrichtig erkannt hätte, lässt sich aus der erstinstanzlichen Entscheidung nicht nachvollziehen, denn allein der Umstand, dass es sich bei der EZ ***** "um ein Haus am Hauptplatz von *****" handelt, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass dieses Haus nicht zum einem Bauerngut gehören könnte. Es ist durchaus denkbar, dass ein Landwirt bäuerliche Liegenschaften abseits seines Wohnsitzes (= "Bauernhaus") besitzt und von diesem allenfalls im Zentrum eines Stadtgebiets gelegenen Bauernhaus aus seine landwirtschaftliche Tätigkeit entfaltet. Auch aus dem Übergabsvertrag vom 7. 8. 1987 ergibt sich nichts Gegenteiliges, zumal die EZ ***** als "Haus auf dem Hauptplatz", bestehend aus Wohnhaus samt Hofraum, Nebengebäuden und Garten, dargestellt wird. Es gab und gibt daher derzeit keinen konkreten Anlass, an der Richtigkeit der für die Zuständigkeitsfrage maßgeblichen Klagsangaben zu zweifeln. Ist aber davon auszugehen, dass die EZ ***** zu einem Bauerngut gehört, dann ist die Beantwortung der vom Rekursgericht und von der Beklagten für erheblich angesehenen Frage, ob Ausgedinge auch an nicht bäuerlichen Liegenschaften begründet werden könnten (so ohne nähere Begründung JBl 1993, 457; JBl 1960, 564; Hofmann in Rummel, ABGB3 Rz 5 zu Paragraph 530 ;, andeutungsweise 3 Ob 616/77), nicht entscheidungswesentlich. Rechtsprechung und Lehre haben auch bereits mehrmals klar zum Ausdruck gebracht, dass das Ausgedinge nicht nur der Versorgung des Hofübergebers allein, sondern auch der Versorgung naher Angehöriger (insbesondere der Ehegattin oder des Ehegatten) dienen kann (SZ 67/109; SZ 66/60; EvBl 1971/94; Klang in Klang II2 628; Hofmann aaO); an dieser Auffassung ist festzuhalten.
Der Kläger hat keine (relevante) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt; das Vorliegen einer solchen ist in Anbetracht der zitierten Judikatur und obigen Ausführungen auch nicht erkennbar. Der Revisionsrekurs ist demnach mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Der Kläger hat keine (relevante) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt; das Vorliegen einer solchen ist in Anbetracht der zitierten Judikatur und obigen Ausführungen auch nicht erkennbar. Der Revisionsrekurs ist demnach mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Anmerkung
E65350 1Ob70.02dEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00070.02D.0430.000Dokumentnummer
JJT_20020430_OGH0002_0010OB00070_02D0000_000