Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Doris O*****, vertreten durch Dr. Michael M. Ginhart, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Walter W*****, 2) Norbert H*****, und 3) Christine R*****, alle vertreten durch Mag. Stefan Podiwinsky, Rechtsanwalt in Wien, sowie die Nebenintervenienten 1) Verlassenschaft nach Gerald S*****, zuletzt wohnhaft in *****, vertreten durch Dr. Josef W. Deitzer, Rechtsanwalt in Schwechat, als Verlassenschaftskurator, und 2) Dr. Klemens H*****, vertreten durch Dr. Hans Rant und Dr. Kurt Freyler, Rechtsanwälte in Wien, wegen Löschung einer Eigentumseinverleibung infolge der Rekurse der beklagten Parteien und des Zweitnebenintervenienten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. November 2002, GZ 14 R 46/01i-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28. November 2000, GZ 16 Cg 77/00m-13, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, über den Antrag der klagenden Partei auf Zurückweisung der Nebenintervention des Dr. Klemens H***** zu entscheiden. Sie sind sodann erst nach Rechtskraft dieser Entscheidung neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die gegen den zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschluss erhobenen Rekurse vorzulegen.
Text
Begründung:
Die Verhandlung erster Instanz wurde am 15. 9. 2000 geschlossen (ON 10). Mit Schriftsatz vom 11. 10. 2000 (Einlangen) erklärte der Zweitnebenintervenient seinen Beitritt (ON 11). Mit Schriftsatz vom 20. 10. 2000 (Einlangen) beantragte die Klägerin die Zurückweisung dieser Nebenintervention (ON 12). In der Folge wies das Erstgericht das Klagebegehren mit Urteil vom 28. 11. 2000 ab. Eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Nebenintervention steht noch aus.
Der erkennende Senat hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 18 Abs 2 letzter Satz ZPO wird der Fortgang des Hauptverfahrens durch den Zwischenstreit über die Zulässigkeit einer Nebenintervention nicht gehemmt. Solange einem Zurückweisungsantrag nicht rechtskräftig stattgegeben wurde, ist der Nebenintervenient nach § 18 Abs 3 ZPO berechtigt, Prozesshandlungen zu setzen. Über das Rechtsmittel eines solchen Nebenintervenienten ist jedoch erst nach Rechtskraft der Entscheidung über den Zurückweisungsantrag abzusprechen. Bis dahin kann hier auch über das Rechtsmittel der beklagten Parteien, auf deren Seite die Nebenintervention erklärt wurde, nicht entschieden werden, weil andernfalls auch der Rekurs des Zweitnebenintervenienten mitzuberücksichtigen wäre. Das wäre jedoch unstatthaft, wenn die Nebenintervention unzulässig wäre. Die Regelung des § 18 Abs 2 letzter Satz ZPO gilt nur für den Fortgang des Verfahrens erster Instanz, erlaubt jedoch vor endgültiger Klärung der Frage der Zulässigkeit der Nebenintervention keine Sachentscheidung über Rechtsmittel in der Hauptsache (SZ 45/141 = JBl 1973, 421 [König]). Über den Zurückweisungsantrag hat das Gericht zu entscheiden, bei dem der Beitritt erklärt wurde (Fucik in Rechberger, ZPO² § 18 Rz 3 mN aus der Rsp). Das ist im Anlassfall das Erstgericht. Die Akten sind somit dem Erstgericht zur Entscheidung über den Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention des Dr. Klemens H***** zurückzustellen.
Textnummer
E67282European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00058.02I.0506.000Im RIS seit
05.06.2002Zuletzt aktualisiert am
10.02.2011